Schriftsatz an den EuGH in Sachen OMT-Programm vom 20. Mai 2014

Ich nehme zum Ersuchen des Bundesverfassungsgerichts – Deutschland um Vorabentscheidung C– 62/14 in Sachen Gauweiler e.a., hier Bandulet, Hankel, Nölling, Schachtschneider, Starbatty in Sachen 2 BvR 2729/13, Beschluß vom 14. Januar 2014, Stellung

I

Gegenstand der Rechtsklärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EU) im Vorabentscheidungsverfahren ist die Frage, ob der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über Technical features of Outright Monetary die Umgehung des Verbots der Staatsfinanzierung Transactions, das OMT-Programm der Europäischen Zentralbank (EZB), dem Unionsrecht genügt und demgemäß gültig ist oder ob es nur vertragsgemäß ist, wenn es derart restriktiv interpretiert wird, daß gewisse Monita wie die Konditionalität, die Selektivität, die Parallelität, das unbegrenzte Volumen der Staatsanleihekäufe, der Einfluß auf die Markpreisbildung, der Eingriff in die Marktlogik, das Ausfallrisiko, die Gleichbehandlung der EZB beim Schuldenschnitt, die Ermunterung zum Ersterwerb von Staatsanleihen und insbesondere die Umgehung des Verbots der Staatsfinanzierung entfallen. Wenn das OMT-Programm seiner wortlautgemäßen Auslegung gemäß nach dem Unionsrecht gültig ist, ist es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Verfassungsgesetz Deutschlands, dem Grundgesetz, und dem Recht der Beschwerdeführer auf Demokratie unvereinbar, weil es die Befugnisse der EZB überschreitet und als „ausbrechender Rechtsakt“ ultra vires beschlossen wurde. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer wäre dann „voraussichtlich begründet“.

Das Bundesverfassungsgericht hat die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1 a) Ist der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions mit Artikel 119 und Artikel 127 Absätze 1 und 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit Artikel 17 bis 24 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank unvereinbar, weil er über das in den genannten Vorschriften geregelte Mandat der Europäischen Zentralbank zur Währungspolitik hinausgeht und in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreift?

Ergibt sich eine Überschreitung des Mandates der Europäischen Zentralbank insbesondere daraus, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012

aa) an wirtschaftspolitische Hilfsprogramme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus anknüpft (Konditionalität)?

bb) den Ankauf von Staatsanleihen nur einzelner Mitgliedstaaten vorsieht (Selektivität)?

cc) den Ankauf von Staatsanleihen der Programmländer zusätzlich zu Hilfsprogrammen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus vorsieht (Parallelität)?

dd) Begrenzungen und Bedingungen der Hilfsprogramme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus unterlaufen könnte (Umgehung)?

b) Ist der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions mit dem in Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung unvereinbar?

Steht der Vereinbarkeit mit Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere entgegen, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012

aa) keine quantitative Begrenzung des Ankaufs von Staatsanleihen vorsieht (Volumen)?

bb) keinen zeitlichen Abstand zwischen der Emission von Staatsanleihen am Primärmarkt und ihrem Ankauf durch das Europäische System der Zentralbanken am Sekundärmarkt vorsieht (Marktpreisbildung)?

cc) es zulässt, dass sämtliche erworbenen Staatsanleihen bis zur Fälligkeit gehalten werden (Eingriff in die Marktlogik)?

dd) keine spezifischen Anforderungen an die Bonität der zu erwerbenden Staatsanleihen enthält (Ausfallrisiko)?

ee) eine Gleichbehandlung des Europäischen Systems der Zentralbanken mit privaten und anderen Inhabern von Staatsanleihen vorsieht (Schuldenschnitt)?

Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions als Handlung eines Organs der Europäischen Union nicht als tauglichen Gegenstand eines Ersuchens nach Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ansehen sollte:

a) Sind Artikel 119 und Artikel 127 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Artikel 17 bis 24 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank so auszulegen, dass sie es dem Eurosystem – alternativ oder kumulativ – gestatten,
aa) den Ankauf von Staatsanleihen von der Existenz und Einhaltung wirtschaftspolitischer Hilfsprogramme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus abhängig zu machen (Konditionalität)?
bb) Staatsanleihen nur einzelner Mitgliedstaaten anzukaufen (Selektivität)?cc) Staatsanleihen von Programmländern zusätzlich zu Hilfsprogrammen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus anzukaufen (Parallelität)?
dd) Begrenzungen und Bedingungen der Hilfsprogramme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu unterlaufen (Umgehung)?

b) Ist Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Blick auf das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung so auszulegen, dass es dem Eurosystem – alternativ oder kumulativ – erlaubt ist,

aa) Staatsanleihen ohne quantitative Begrenzung anzukaufen (Volumen)?
bb) Staatsanleihen ohne zeitlichen Mindestabstand zu ihrer Emission von Staatsanleihen am Primärmarkt anzukaufen (Marktpreisbildung)?
cc) sämtliche erworbenen Staatsanleihen bis zur Fälligkeit zu halten (Eingriff in die Marktlogik)?
dd) Staatsanleihen ohne Mindestanforderung an die Bonität zu erwerben (Ausfallrisiko)?
ee) eine Gleichbehandlung des Europäischen Systems der Zentralbanken mit privaten und anderen Inhabern von Staatsanleihen hinzunehmen (Schuldenschnitt)?
ff) durch die Äußerung von Kaufabsichten oder auf andere Weise in zeitlichem Zusammenhang mit der Emission von Staatsanleihen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes Einfluss auf die Preisbildung zu nehmen (Ermutigung zum Ersterwerb)?

Das Bundesverfassungsgericht hat das OMT-Programm in Absatz 3 zitiert.

II

Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Vorlagebeschluß überzeugend begründet. Das Gericht hat insbesondere seine Rechtsprechung präzise unterbreitet und den Unterschied zwischen Geldpolitik und Wirtschaftspolitik, die nicht Sache der Europäischen Zentralbank ist, herausgestellt. Die Wirtschaftspolitik, welche die EZB und das ESZB vertrags- und jedenfalls für Deutschland verfassungswidrig betreiben, ist Fiskalpolitik und Finanzstabilitätspolitik. Weiterhin betreibt die EZB Staatsfinanzierung, wie das Bundesverfassungsgericht erkannt hat. Deren Ausgestaltung ist zudem mit dem demokratischen Prinzip unvereinbar. Ich unterstützte den Beschluß und schließe mich der Begründung des Bundesverfassungsgerichts an. Ich trage zur weiteren Festigung der Erkenntnis, daß das OMT-Programm der EZB unionsrechtswidrig ist und als ausbrechender Rechtsakt die Befugnisse der EZB und damit der EU übersteigt, also ultra vires ergangen ist, die folgenden Argumente vor:

  1. Die unmittelbare oder mittelbare Staatsfinanzierung durch das ESZB und die EZB ist vertragswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Eilurteil vom 12. September 2012 zum Aktenzeichen 2 BvR 1421/12, Absätze 219 f. und auch 276 ff. in aller Klarheit festgestellt. Er hat in Absätzen 219 f. ausgeführt:

„Das geltende Integrationsprogramm gestaltet die Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft aus. Dies ist, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 89, 155 <205>; 97, 350 <369>; 129, 124 <181 f.>), wesentliche Grundlage für die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Währungsunion. Die Verträge laufen dabei nicht nur hinsichtlich der Währungsstabilität mit den Anforderungen des Art. 88 Satz 2 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, parallel, der die Beachtung der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und das vorrangige Ziel der Preisstabilität zu dauerhaft geltenden Verfassungsanforderungen der deutschen Beteiligung an der Währungsunion macht (vgl. Art. 127 Abs. 1, 282 Abs. 2, Art. 130 AEUV); auch weitere zentrale Vorschriften zur Ausgestaltung der Währungsunion sichern die verfassungsrechtlichen Anforderungen unionsrechtlich ab. Das gilt insbesondere für das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung durch die Europäische Zentralbank, das Verbot der Haftungsübernahme (Bail-out-Klausel) und die Stabilitätskriterien für eine tragfähige Haushaltswirtschaft (Art. 123 bis Art. 126, Art. 136 AEUV; vgl. BVerfGE 129, 124 <181>).

Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages wird in Ansehung der Übertragung der Währungshoheit auf das Europäische System der Zentralbanken namentlich durch die Unterwerfung der Europäischen Zentralbank unter die strengen Kriterien des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Zentralbank und der Priorität der Geldwertstabilität gesichert (vgl. BVerfGE 89, 155 <204 f., 207 ff.>; 129, 124 <181 f.>). Ein wesentliches Element zur unionsrechtlichen Absicherung der verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG ist insoweit das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung durch die Europäische Zentralbank (vgl. BVerfGE 89, 155 <204 f.>; 129, 124 <181 f.>)“.

Eine Finanzierung des Staates durch die Zentralbank, etwa durch den unmittelbaren Erwerb von Staatsanleihen, ist dem Staatsprinzip zuwider. Eine solche Geldpolitik läuft auf inflationäre, der staatlichen Leistungsfähigkeit widersprechende Staatsfinanzierung durch Geldmengenerweiterung hinaus. Weder darf im Bundesstaat der Bund die Länder durch Erwerb von deren Staatsanleihen finanzieren noch dürfen umgekehrt die Länder den Bund auf diese Weise finanzieren. Das muß erst recht im Verhältnis unabhängiger souveräner Staaten zueinander gelten, welche die Mitgliedstaaten der Union noch immer sein sollen und zu sein beanspruchen. Der Deutschen Bundesbank sind Darlehen sowohl an den Bund als auch an die Länder durch § 20 in Verbindung mit § 19 Nr. 1 BBankG untersagt. Das schließt den mittelbaren Erwerb solcher Anleihen durch die Bundesbank am offenen Markt im Rahmen ihres Auftrages nicht aus. Folgerichtig sind der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken, dem Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) durch Art. 123 Abs. 1 AEUV der „unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln“ (u.a.) der „Zentralregierungen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften“ untersagt. Auch der unmittelbare Erwerb von Staatsanleihen durch den Euro-Stabilitätsfonds und den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) mißbraucht staatswidrig die Kreditwürdigkeit einiger Mitglieder der Euro-Zone, insbesondere Deutschlands, zur Finanzierung anderer Mitglieder, als seien die Staaten, welche die Kredite sichern, Banken. Aber auch die Kreditierung der Banken, wenn diese eine mittelbare Staatsfinanzierung durch das ESZB und die EZB ist, und der mittelbare Erwerb von Staatsanleihen durch das ESZB und die EZB, der ausschließlich oder wesentlich der Staatsfinanzierung dient und nicht strikt auf Geldpolitik beschränkt ist, ist dem Staatsprinzip der Eigenverantwortung für das wirtschaftliche Schicksal des Staates zuwider.

Die Staatsfinanzierungsmaßnahmen des ESZB und der EZB einschließlich des OMT-Programms, das bereits als solches relevante Marktwirkungen entfaltet hat, überschreiten die Befugnisse derselben, welche ihnen vom Unionsrecht eingeräumt sind. Sie sind ausbrechende Rechtsakte, die ultra vires ergehen. Trotz aller Unabhängigkeit des ESZB und der EZB stehen diese nicht außerhalb des Rechts. Sie handeln ohne Ermächtigung der Völker und der Staaten und sie handeln zudem gegen die Verträge, aber auch gegen die Verfassungen, jedenfalls gegen das Grundgesetz, welche den Verträgen Grenzen ziehen, soweit die Verfassungen nicht zur Disposition der Politik, auch und gerade nicht der Integrationspolitik, stehen, nämlich gegen die Verfassungsidentität. Ausbrechende Rechtsakte von Organen der Europäischen Union verletzen das demokratische Prinzip und das Recht der Bürger auf Demokratie, das in Deutschland Art. 38 Abs. 1 GG schützt und das zugleich aus der Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und aus dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG folgt. Die Demokratie ist ausweislich Art. 2 EUV ein „Wert“ der Europäischen Union, die „Würde des Menschen“ ist ein Grundrecht deren Charta der Grundrechte (Art. 1), nicht anders als „das Recht auf Freiheit“ (Art. 6). Beide Grundrechte haben auch das Recht auf Recht und damit das Recht auf Demokratie zum Inhalt. Art. 39 Abs. 1 der Grundrechtecharta schützt mit dem Wahlrecht das Recht auf Demokratie näher. Art. 41 Abs. 1 der Charta materialisiert mit dem Grundrecht auf „gerechte“ Verwaltung näher das Recht auf Recht. Dieses schließt das Recht auf Achtung der Befugnisse der Organe und vor allem der Befugnisordnung in der Union zwischen den Organen der Mitgliedstaaten und denen der Union ein.

Die Staatsfinanzierungsmaßnahmen des ESZB und der EZB haben nach den in diesem Absatz dargelegten Forschungen von Wilhelm Nölling der Befürchtung Nahrung gegeben, daß die historisch einmaligen Geldmengenerweiterungen der privaten und staatlichen Bannkensysteme unvermeidbar und schon in absehbarer Zeit gemäß den traditionellen Wirkungsketten Inflation nach sich ziehen werden. Im Bereich der Vermögenswerte (der Assets) ist ausweislich der Immobilien- und Börsenpreisen die Inflation bereits Realität. Der DAX hat 2014 ein Allzeithoch erreicht, das der realen Wirtschaftslage nicht entspricht. Zugleich läßt die Lage der Währungsunion zunehmend besorgen, daß die Wirtschaft der Eurozone in eine Deflationsspirale abgleitet. Einerseits führt die Aufwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar zur (an sich positiven) Senkung der Importpreise und erschwert den Export in den Dollarraum, andererseits ziehen die Austeritätsmaßnahmen, insbesondere die Lohnabsenkungen, die Kosten und Preise der wettbewerbsschwachen und dadurch hilfsbedürften Euroländer und damit den Preisindex des Eurogebietes insgesamt nach unten. Zusätzlich führen so gut wie alle Maßnahmen der Politik zur Modernisierung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zunächst zur Dämpfung der Nachfrage in der Union und stützen den Trend zur Preisniveausenkung. Das ist das Grundmuster der Deflation in der Eurozone. Die Eurozone ist in die paradoxe Lage geraten, jede Anhebung des Preisindexes gutzuheißen, um den realwirtschaftlich und psychologisch verheerenden Deflationstrend umzukehren oder wenigstens abzubremsen. Dieser Einschätzung liegt die theoretische Erkenntnis und die praktische Erfahrung zu Grunde, daß Deflationsprozesse mit herkömmlichen und bekannten Mitteln der Politik in einem absehbaren Zeitraum nicht aufzuhalten sind und auch der damit verbundene Trend der Realwirtschaft nach unten nicht umzukehren ist. Das wird aller Voraussicht nach dem Wohlstand in der Eurozone und darüber hinaus in der ganzen Europäischen Union schweren Schaden zufügen.

Die Staatsfinanzierungsmaßnahmen des ESZB und der EZB verletzen somit das Grundrecht auf Stabilität der Geld- und Währungspolitik aus dem Eigentumsrecht des Art. 17 Abs. 1 der Grundrechtecharta der EU, das durch das allgemeine Sozialprinzip verstärkt wird, das in jeder freiheitlichen Rechtsordnung höchsten Rang hat und demgemäß als „Solidarität“ ausweislich Art. 2 EUV ein „Wert“ der Union ist, in zweifacher, nur scheinbar widersprechender Weise. Sie befeuern einerseits die Inflation durch die Geldmengenerweiterung entgegen der realen Wirtschaftsentwicklung und sie zwingen andererseits durch die vorausgesetzten Auflagen jedenfalls nach dem OMT-Programm die monetär gestützten Länder in eine Deflation mit unionsweiter Wirkung. Nur stabiles Geld ist soziales Geld. Inflation verkürzt das Vermögen und entfaltet dadurch enteignende Wirkung. Deflation ruiniert die Wirtschaft, weil Unternehmen ihre Tätigkeit aufgeben müssen. Sie führt zu Arbeitslosigkeit und Verfall der Lebensgrundlagen der betroffenen Völker. Beide Wirkungen sind mit dem verfassungsrechtlichen, zumal eigentumsrechtlichen Stabilitätsprinzip unvereinbar. Zudem ist die Freiheit der Bürger verletzt, welche Art. 6 der Grundrechtecharta der Union schützt, wenn Organe der Union ihre Befugnisse überschreiten, weil das nicht der Rechtsordnung entspricht, mittels derer die Bürger ihr gemeinsames Leben ordnen, also nicht deren Souveränität, die nichts anderes ist als ihre Freiheit. Die Grundrechte müssen bei der Bestimmung der Befugnisse der Organe beachtet werden.

Mit all den Maßnahmen der Finanzierung fremder Staaten verletzen das ESZB und die EZB das demokratische Prinzip und damit die Souveränität der Völker als der Freiheit der Bürger. Zum einen sind diese Maßnahmen vertragswidrig und zudem verfassungswidrig, weil sie als ausbrechende Rechtsakte vom Vertragswillen der Völker nicht getragen sind, zum anderen sind sie staatswidrig, weil die Finanzierung fremder Staaten mit dem Staatsprinzip unvereinbar ist. Ein Volk organisiert sich in einem Staat, um sein Schicksal, das gute Leben aller Bürger in Freiheit, zu meistern, nicht um mit seiner Arbeit fremde Staaten zu finanzieren. Eine Politik, welche dem Volk die Finanzierung fremder Staaten, mögen diese auch in einem Staatenverbund eng verbunden sein, abverlangt, zumal gegen die Verträge des Verbundes, beutet die Völker nicht nur aus, sondern kann sich nicht auf den Willen der Bürgerschaften berufen. Meinungsumfragen und Fachexpertisen ersetzen keine verfahrensgerechte Willensbildung, abgesehen davon, daß das Deutsche Volk die Politik der Finanzunion mit großer Mehrheit und in aller Klarheit ablehnt.

Auch die mit der Finanzunion verbundene Bevormundung der subventionierten Völker ist mit der Souveränität als der Freiheit dieser Völker unvereinbar. Diese nehmen zwar die Hilfen entgegen, die ihnen freilich auch wegen der unionalen Großstaatspolitik aufgezwungen werden, wehren sich aber gegen die Entmündigung. Das Vertrauen in die Haushaltsdisziplin der Mitglieder des Euroverbundes, welches Grundlage der Währungsunion des Maastricht-Vertrages war, ist ruiniert. Das Kontrollinteresse der Geber über die Nehmer ist wohl begründet, aber unverbesserlich demokratiewidrig, staatswidrig, souveränitätswidrig. Die Lösung des Widerspruchs ist es, die ohnehin rechtlich und wirtschaftlich untragbare Finanzierung fremden Staaten zu unterlassen. Die Souveränität sowohl der Geber- als auch der Nehmerländer steht der Europolitik, auch und insbesondere der Eurorettungspolitik von ESZB und EZB, entgegen. Souveränität ist Freiheit. Es gibt keinen wirtschaftlichen Grund, die Freiheit beiseite zu schieben. Es gibt dafür auch keinen politischen Grund. Politik hat die Aufgabe, das Recht zu verwirklichen und mit dem Recht die Freiheit. Hinzu kommt, daß diese Europolitik auch wirtschaftlich gescheitert ist und niemals eine Erfolgschance hatte oder haben wird. Der einzige Weg, den Euro noch über eine gewisse Zeit zu retten, sind Maßnahmen gegen das Recht.

Aufgabe und Befugnis des ESZB sind nach Art. 127 AEUV, wie zudem in Deutschland verfassungsgeboten ist (BVerfGE 89, 155, Abs. 143, 147 f. 154, mit Verweis auf Art. 88 S. 2 GG)), die Preisstabilität, nicht die Staatsfinanzierung. Nur sekundär darf das ESZB „die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützen, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten Ziel der Union beizutragen“, aber nur, „soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist“. Wenn überhaupt, so hat die EZB eine politische Legitimation nur im Rahmen ihrer Aufgabe und ihrer Befugnisse. Die demokratische Legitimation der EZB ist ohnehin brüchig, wie das Bundesverfassungsgericht schon im Maastricht-Urteil zugestanden hat (BVerfGE 89, 155, Abs. 153 f.). Die Theorie, daß eine „unabhängige Zentralbank“ wegen ihrer Sachkompetenz eine sachgerechtere Geldwert- und insbesondere Geldmengenpolitik machen werde als die „Hoheitsorgane“ (BVerfGE 89, 155, Abs. 154), hat sich erwartungsgemäß als irrig erwiesen. Die Legitimation ist allenfalls durch die Integrationsverträge der Europäischen Union begründet, soweit deren Politik im Rahmen der Verträge bleibt. Das bleibt sie aber nur, wenn das ESZB eine Stabilitätspolitik ohne Elemente der Staatsfinanzierung betreibt. Das folgt aus dem Bail-out-Verbot, welches ein Konstruktionselement der vertraglichen Währungsunion ist (vgl. BVerfGE 89, 155, Abs. 147; vgl. auch EuGH Urteil vom 27. November 2012, C‑370/12, Pringle, Absätze 129 ff). Jedenfalls verstärken das ESZB und die EZB auch durch die mittelbaren Staatsanleihekäufe die Inflationsgefahr mittels der Geldmengenerweiterung, die es ermöglicht, sei es mittel- oder langfristig. Damit werden die exportschwachen Mitglieder der Eurogruppe, die zudem einen großen Kapitalabfluß erlitten haben, finanziert. Das ist eine Verletzung des Verbots der Staatsfinanzierung des Art. 123 AEUV. Allemal mißachten ESZB und EZB ihre Aufgabe aus Art. 127 Abs. 1 AEUV, die Preisstabilität zu gewährleisten. Nur einer solchen Europäischen Zentralbank darf Deutschland nach Art. 88 S. 2 GG die Aufgaben und Befugnisse der Bundesbank übertragen. So ist darum der Unionsvertrag zu verstehen. Das Verbot der Staatsfinanzierung durch die Zentralbank gehört zum Kern jedenfalls der deutschen Verfassungsidentität, schon weil das Sozialprinzip das gebietet.

Staaten können und dürfen im Gegensatz zu Staatenverbünden, denen die Staatsfinanzierung jedenfalls durch die Zentralbanken untersagt ist, fiskalisch, aber eben nicht monetär, den inneren Finanzausgleich betreiben. Optimale Währungsräume gleichen dagegen ihre internen ungleichen Leistungsbilanzen durch Kapital- und Arbeitskräftemobilität aus. So geschieht das seit der Wiedervereinigung Deutschlands zwischen den alten und den neuen Ländern und seit jeher in den USA. Doch diesen Dienst leistet im Euro-Verbund nur der Kapital-, nicht aber der Arbeitsmarkt. Die Mobilität der Arbeitnehmer ist im Gegensatz zu den USA (15% bis 20% je nach Konjunktur) vor allem wegen der Sprachbarrieren gering. Ein gemeinsamer Arbeitsmarkt ist in der Europäischen Union nicht zu erwarten. Auch die Gewerkschaften fördern diesen nicht, nicht zuletzt wegen deren nationalen Organisationsstrukturen. Das würde zudem eine kaum zumutbare Deregulierung erfordern. Die Kapitalmobilität hat wesentlich zu der Überschuldung der Peripheriestaaten geführt. Auch der Kapitalmarkt stößt wegen des Euro-Risikos an unübersteigbare Risikobarrieren und hat damit die Schuldenkrise wesentlich verursacht. Das in Euro investierte Kapital der Risikoländer wird `gerettet`, nicht die Währung und nicht die Arbeit. Die (vermeintliche) Eurorettung ist der Sache nach die Rettung des fehlinvestierten Kapitals. Sie wird ökonomisch scheitern, weil die Entschuldung durch Schuldtilgung höhere Staatseinnahmen voraussetzt, die wegen der Sparauflagen ausgeschlossen sind. Eine dem Euro-System angemessene marktwirtschaftliche Lösung verlangt die  Abschreibung der wertlos und illiquide gewordenen Staatstitel und gegebenenfalls eine Restrukturierung der Schulden zu Lasten der Gläubiger, der Banken, wie Wilhelm Hankel das in einem (nicht veröffentlichtem) Vortrag dargelegt hat.

ESZB und EZB handeln, als gäbe es den Unionsstaat, zudem als hätten sie die Befugnis zum fiskalischen Finanzausgleich mit monetären Instrumenten. Sie handeln, als seien sie die maßgeblichen Organe dieses Staates. Das erhärtet das unten noch einmal angesprochene Argument, daß die Europäische Union längst funktional ein Bundesstaat ist, jedenfalls so agiert, freilich gegen das Recht. Das Abenteuer eine Währungsunion in verschiedenen Staaten gibt es nur einmal, in Europa.

  1. Der Beschluß der EZB vom 6. September 2012, das OMT-Programm, sagt monetäre Haushalts- oder eben Staatsfinanzierung zu. Die EZB versucht, diese Maßnahmen als Geldpolitik, welche der Stabilität des Euro diene, hinzustellen und versucht damit ihre Aufgabe und Befugnis, diese Maßnahmen zu treffen, also dem Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt oder die Entgegennahme von Staatsanleihen als Sicherheit für Kredite, zu begründen.

Das ist falsch. Das Bundesverfassungsgericht hat den Unterschied zwischen Geld- und Fiskalpolitik (Wirtschaftspolitik) in seinem Vorlagebeschluß klar herausgearbeitet.

In gewisser Weise kann jede Art der monetären oder auch nicht monetären Staats- oder Haushaltsfinanzierung als Geldpolitik ausgegeben werden. Geldpolitik, deren Zweck die Geldwertstabilität und damit Preisstabilität ist, hängt von der internen und externen wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftsraumes ab, für die Geldpolitik betrieben wird, zumal von der wirtschaftlichen Lage des Währungsraumes. Dementsprechend hat die empirische Forschung ermittelt, daß Voraussetzung einer einheitlichen Währung ein optimaler Währungsraum ist (Robert Mundell, A Theory of Optimum Currency Areas, in: The American Economic Review, Vol. 51, № 4, 1961, S. 657–665; Nobelpreis 1999).

Die Konvergenzkriterien des Art. 109 j EGV in der Fassung des Maastricht-Vertrages sollten mit der geforderten Konvergenz sicherstellen, daß der Euro-Raum wenn nicht optimal, so doch hinreichend für eine einheitliche Währung geeignet ist. Die Konvergenzkriterien sind aber von den beteiligten Staaten (außer Luxemburg) nicht vollständig oder auch nur annähernd erfüllt worden. Wäre die Konvergenz wirklich zur Voraussetzung der dritten Stufe der Währungsunion, der Einführung der Einheitswährung, gemacht worden, wäre das Projekt Währungsunion dauerhaft zum Scheitern verurteilt gewesen. [2]. Es ist aber auch gescheitert, weil es einerseits an der kleinen Konvergenz gemäß Art. 109 j EGV damaliger Fassung fehlte, vor allem aber, weil der Euroraum wegen seiner ökonomischen Heterogenität für eine einheitliche Währung gänzlich ungeeignet ist. Die Eurorettungspolitik versucht, ebenso zum Scheitern verurteilt, notdürftig die Voraussetzungen für die vor etwa fünfzehn Jahren eingeführte einheitliche Währung nachzureichen, jedenfalls die Staatshaushalte zu stabilisieren, die mangels Haushaltsdisziplin gemäß den Vertragspflichten der Währungsunion nicht zur Konvergenz geführt worden sind, aber wegen der Ungleichartigkeit der Volkswirtschaften des zusammengezwungenen Binnenmarktes auch nicht geführt werden konnten. Diese Rettungsversuche haben erst recht keine Erfolgschance, erstens weil die vertragliche Konvergenz nicht genügt, um den tragfähigen Währungsraum für den Euro zu schaffen, und zweitens weil die Mitgliedstaaten mit weniger entwickelter Industrie, zum Teil noch mit Volkswirtschaften, die sich nicht wesentlich von denen von Entwicklungsländern unterscheiden, keinerlei Chance im Wettbewerb mit hochentwickelten Industriestaaten, wie es u. a. Deutschland ist, haben. Die Verbindung des Binnenmarktes, in dem die Grundfreiheiten der Europäischen Union den Einzelstaaten keine Möglichkeit des Schutzes der eigenen Volkswirtschaft lassen, mit der einheitlichen Währung, welche den wettbewerblichen Schutz der Abwertung unmöglich macht, nimmt den schwächeren Volkswirtschaften jede Entwicklungsmöglichkeit. Die erforderliche innere Abwertung durch Austerität ist für die notleidenden Völker unzumutbar und die unzureichenden Versuche derselben sind weitgehend erfolglos. Dennoch haben diese die Freundschaft der Völker schwer belastet. Die Rückkehr einiger für längere Zeit durch die „Rettungsschirme“ gestützten Länder an die Kreditmärkte ist einzig und allein durch die vertrags- und staatswidrige Staatsfinanzierung und Niedrigzinspolitik der EZB ermöglicht.

Eine gewisse Stärkung der eigenen Leistungsfähigkeit könnte erhebliche Kostensenkung durch Lohnzurückhaltung bewirken, die innere Abwertung. Gerade dies aber ist nicht die Triebfeder der Teilnahme an der Währungsunion, sondern die Hoffnung auf Besserung der sozialen Verhältnisse. Diese Hoffnung konnte einige Jahre mittels Konsumkrediten genährt werden und hat auch beachtliche Einkommenszuwächse erbracht, freilich auf Kredit, der eigentlich irgendwann zurückgezahlt werden muß. Dafür vermag die Realwirtschaft die Mittel nicht zu erarbeiten.

Die Prolongierung der Kredite durch die sogenannten Rettungsschirme mit den Mitteln anderer Staaten rettet die Volkswirtschaften trotz der Austeritätsbemühungen nicht, genauso wenig wie die Kreditierung durch ESZB und EZB. Der Zeitgewinn kann nicht einmal genutzt werden, wettbewerbsfähige Volkswirtschaften aufzubauen, weil die monetäre Staatsfinanzierung zwar die Zinslasten erleichtert, aber den konstitutiven Mangel des Euro nicht behebt und nicht beheben kann, den Mangel an Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt, dem eigenen, der schließlich allen Wettbewerbern, gerade auch den überlegenen, offensteht, aber auch und erst recht dem europäischen und globalen Markt nicht. Überall sind diese weniger entwickelten Volkswirtschaften durch die nicht leistungsgerechte Währung im Nachteil. Es ist nicht erkennbar, auf welche Weise und welcher Zeit die betroffenen Länder sich aus dieser Verwerfung befreien können sollten. Die produktive Exportstärke der gut entwickelten Industrien wird noch dadurch gesteigert, daß sie ebenfalls eine nicht leistungsgerechte Währung nutzen können, eine für ihr Land unterbewertete Währung. Das ist der Sache nach Preisdumping, der sich in der ganzen Welt vorteilhaft auswirkt. Er ist naturgemäß mit einer Stagnation der Binnenkaufkraft zu Lasten der Bevölkerung verbunden, der sich in Deutschland deutlich zeigt. Die Kaufkraft der Bevölkerung in Deutschland wäre, wenn Deutschland die angemessene Währung gehabt hätte, real erheblich gestiegen, weitaus stärker, als es mit der einheitlichen Währung Euro der Fall war. So sehr die falsche Währung dem Export der Unternehmen in Deutschland zugutekommt, so wenig der Bevölkerung in Deutschland.

Das allseitige Unrecht dieser Währungspolitik ist offensichtlich. Jeder Versuch, die Staatshaushalte und die privaten Haushalte, auch die unternehmerischen einschließlich denen der Banken, zu unterstützen oder (vergeblich) gar zu sanieren, um die in den Währungsraum einbezogenen Volkswirtschaften an die Voraussetzungen einer einheitlichen Währung heranzuführen, dient dem Erhalt der Einheitswährung, also des Euro, weil diese Einheit sonst erst recht zerbricht. Sie wäre ohne die Rettungspolitik längst zerbrochen, was nicht heißt, daß die Rettungspolitik dauerhaft hilfreich ist. Sie „kauft Zeit“, wie allgemein gesagt wird. Den Bestand der Währung, deren Stabilität ESZB und EZB zu verantworten haben, durch Staatsfinanzierung zu bewahren, stuft die EZB zu Unrecht als Geldpolitik ein. So versucht die EZB, ihre Maßnahmen zu rechtfertigen. Aber sie blendet aus ihre Apologie aus, daß ihr die Staats- und Haushaltsfinanzierung strikt untersagt ist.

  1. Die soeben skizzierten ökonomischen Zusammenhänge sind offenkundig und waren auch den Autoren des Maastricht-Vertrages bekannt. Schließlich haben sie stets hervorgehoben, daß die dritte Stufe der Währungsunion, die Einführung der einheitlichen Währung, die Konvergenz der beteiligten Volkswirtschaften voraussetze. Diese „notwendige Voraussetzung“ (im engeren Sinne) wurde nicht eingehalten. Weit überwiegend haben die Volkswirte Deutschlands und anderer Länder die Krönungstheorie vertreten, nach der die Volkswirtschaften erst zu einem optimalen Währungsraum zusammenwachsen müssen, bevor eine einheitliche Währung eingeführt wird, die dann fast selbstverständlich vom Markt vorweggenommen wird, so daß die Währungsunterschiede nur noch lästige Kosten hervorrufen. Das kam in dem Slogan zum Ausdruck: Ohne politische Union keine Währungsunion, den auch Helmut Kohl oft genug ausgesprochen hat, der als Bundeskanzler den Maastricht-Vertrag in Deutschland durchgesetzt hat. Die politische Union, welche die Wirtschafts- und Sozialunion einschließt, bestand weder 1992 noch 1998, noch besteht sie heute und sie ist auch auf absehbare Zeit nicht erreichbar, weder politisch, weil die Zustimmung der Völker in Referenden erforderlich ist, noch erst recht nicht ökonomisch, jedenfalls nicht mit dem Binnenmarkt und dem Euro, wie dargelegt.

Aus diesem Grunde haben die Regierungen und Parlamente auf die notwendigen Voraussetzungen einer Währungseinheit verzichtet und meinten, diese komme mit der Währungsunion im Sinne einer Hebeltheorie von selbst, ein großer Irrtum, ein leichtfertiges Abenteuer. Der Irrtum ist praktisch erwiesen, aber das Abenteuer wird nicht beendet, weil noch nicht alle beteiligten Staaten ihre Kreditwürdigkeit verloren haben, jedenfalls Deutschland nicht, vor allem weil ihm noch die systemimmanenten Vorteile von Binnenmarkt und Währungseinheit zugutekommen. Die Rettungsschirme und die Staatsfinanzierungsmaßnahmen von ESZB und EZB versuchen die politische Union zu erzwingen. Sie zwingen die wettbewerbsschwachen und darum hilfsbedürftigen Mitgliedstaaten des Euro-Verbundes zu einer Austeritätspolitik, welche diese noch mehr ins Unglück, d. h. in Rezession und Deflation, also Unternehmensinsolvenzen und Arbeitslosigkeit, reißt. Erklärtes Ziel ist unter dem Schlagwort „Mehr Europa“ nicht nur die Verteidigung des Euro, sondern darüber hinaus der Großstaat Europa, ein postnationales Staatsgebilde, das schlechterdings mit freiheitlichen und demokratischen Prinzipien unvereinbar ist, ganz abgesehen von den verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil (BVerfGE 123, 267, Absätze 179, 224, 263) ausgesprochen hat.

  1. All die Zwecke, die entgegen den Verträgen und den Verfassungen, entgegen der praktischen politischen und ökonomischen Vernunft verfolgt werden und die man als hilfreich für die Geldpolitik im weitesten Sinne verteidigen kann, weil Geldpolitik in die Gesamtpolitik eingebettet und Politik allgemein in die jeweilige Lage eingebunden ist, helfen nicht darüber hinweg, daß monetäre Haushalts- und Staatsfinanzierung verboten ist, durch die Verfassungsgesetze, in Deutschland durch Art. 88 S. 2 GG, und durch das wirtschaftliche Stabilitätsprinzip aus dem Sozial(staats)prinzip sowie aus der Eigentumsgewährleistung und dem Eigentumsrecht, in der Europäischen Union durch Art. 123 AEUV. Aber die monetäre Finanzierung fremder Staaten verstößt auch gegen das Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV sowie insbesondere gegen das freiheitliche Staatsprinzip, das es verbietet, daß eine Bürgerschaft die Kosten einer anderen zu tragen verpflichtet wird. Geldpolitik durch monetäre Haushalts- / Staatsfinanzierung, sei diese unmittelbar oder mittelbar, ist spezifisch untersagt, explizit dem ESZB und der EZB durch Art. 123 AEUV. Den optimalen oder auch nur den hinreichenden, nämlich konvergenten Währungsraum, in dem und für den das Zentralbankensystem durch seine Geldpolitik vorrangig für Preisstabilität sorgen soll, aber auch sorgen kann, wären die Mitgliedstaaten der Währungsunion um der einheitlichen Währung willen zu schaffen verpflichtet. Aber das setzt den Unionsbundesstaat voraus, der neben der Wirtschafts- und Währungsunion auch eine Sozialunion ermöglicht und einen Finanzausgleich zwischen den Ländern als Gliedstaaten zuläßt. Dieser Unionsbundesstaat aber steht nicht auf der offiziellen Agenda der Europäischen Union, weil er, wie gesagt, nicht erreichbar ist, solange den Völkern die Souveränität nicht gänzlich entwunden ist. Jedenfalls ist er auch als bloßes Ziel der Integrationspolitik vertragswidrig.
  1. Untrüglichen Beweis für monetäre Staatsfinanzierung einer Zentralbank und damit auch für ESZB und EZB ergibt der Hankel-Test (nach einem nicht veröffentlichten Vortrag und ähnlich in: Die Eurobombe wird entschärft, 2013, S. 94): „Es darf nur ein Angebot der EZB in dieser Sache geben. Die Verkäufer der Staatspapiere, Staat oder Banken, lassen den Verkaufserlös bei der EZB stehen oder legen ihn dort umgehend wieder an (auf einem Sperr-Konto, das durchaus in Höhe der bisherigen Renditen verzinst werden könnte). Dann und nur dann ist es glaubwürdig, daß nur die Preisstabilität gesichert werden soll und nicht heimlich doch verbotene monetäre Staatsfinanzierung betrieben wird. Die Deutsche Bundesbank hat Staatstitel, wenn auch nur Kurzläufer, für ihre Geldmarkt-Strategie benutzt. Doch wenn sie diese ankaufte, wurde der Kaufpreis nicht dem Bund ausgezahlt, und wenn sie die Titel verkaufte, floss der Erlös aus dem Geld-Kreislauf zu ihr zurück Das war eine „Brandmauer“ zwischen Geld-Schöpfung und monetärer Staatsfinanzierung“.

Wenn somit der Kauf von Staatsanleihen durch das ESZB und die EZB Zinssteuerung im Interesse der Preisstabilität bezweckt, nicht aber die verbotene Finanzierung des Staatshaushalts, darf das durch den Kauf geschöpfte Zentralbankgeld nicht dem Staat, der die Staatsanleihen aufgelegt hat, zur Verausgabung übertragen werden, damit er etwa seine Schulden begleicht, sein Personal entlohnt oder Sozialleistungen bezahlt. Der Zweck muß rein geldpolitisch im engeren Sinne sein, etwa die Zinssatzpflege.

Die ESZB und EZB kaufen die Staatsanleihen, um den Staaten, welche die Anleihen auflegen, zinsgünstig die Schuldentilgung, sprich Schuldenumschichtung, zu ermöglichen, ja um diesen überhaupt Kredit zu verschaffen, den sie am Finanzmarkt entweder nicht mehr haben oder nur zu ruinösen Zinssätzen. Die Zentralbanken finanzieren die Staatshaushalte, ohne mit den Staatsanleihen werthaltige Sicherheiten zu erhalten. Die Ratings der Staatsanleihen sind weitestgehend herabgesetzt, für Anleihen aus Griechenland, Portugal und Irland, den Staaten, die Hilfe zur Staatsfinanzierung erhalten, war die Bonitätsprüfung ausgesetzt. ESZB und EZB stellen die Uneinbringlichkeit des Rückkaufs der Staatsanleihen in Rechnung und werden die Forderungen als Verluste abschreiben. Das ist für die Zentralbanken nur ein Buchungsvorgang, der allenfalls den Gewinn, der sich aus den Bilanzen errechnet, schmälert, aber mangels Insolvenzfähigkeit nicht bestandsrelevant ist. Eine Zentralbank hat die Befugnis, ja das `Monopol` der Ausgabe von Banknoten, die ESZB und EZB von Euro-Banknoten (Art. 128 Abs. 1 AEUV), die EZB das „ausschließliche Recht“, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu genehmigen (Art. 128 Abs. 1 S. 1, 282 Abs. 3 S. 2 AEUV). Die Geldmengenerweiterung durch die monetäre Staatsfinanzierung schafft die Inflationsgefahr und belastet das Vertrauen in die Währung, gefährdet somit die Preisstabilität, die zu gewährleisten Aufgabe von ESZB und EZB ist. Darum ist sie verboten.

  1. a) Ihre Haushalts-/Staatsfinanzierung haben die ESZB und die EZB ist bislang nicht durch Beschlüsse der EZB, jedenfalls nicht öffentlich bekannte Beschlüsse, davon abhängig gemacht, daß die Mitgliedstaaten, deren Staatsanleihen erworben oder als Kreditsicherheiten akzeptiert werden, sich unter den `Rettungsschirm` EFSF begeben haben oder sich sonst einer Austeritätspolitik, wie Griechenland, unterworfen haben. Diese Konditionalität ist mit dem demokratischen Prinzip unvereinbar. Das unterworfene Volk kann seine Politik nicht mehr selbst bestimmen, wenn seine Regierung und sein Parlament sich haben nötigen lassen, die „Rettung“ gegen Auflagen anzunehmen, regelmäßig zugunsten der Gläubiger, vor allem internationale Finanzinstitute, anstatt die Schulden zu restrukturieren. Allerdings haben ESZB und EZB ihren Erwerb von Staatsanleihen am offenen Markt daran ausgerichtet, daß den hilfsbedürftigen Staaten notwendige Hilfen zur Staatsfinanzierung geleistet wurden. Staatsanleihen Italiens und Spaniens jedenfalls, die nicht die Unterstützung ihres Staatshaushalts vom EFSF oder vom ESM beantragt hatten, sind durch Erwerb ihrer Staatsanleihen durch das ESZB, zumal ihrer nationalen Zentralbanken, und damit durch Intervention der EZB bei ihrer Finanzierung des Staatshaushalts gestützt worden. Das hat den Zinsauftrieb des Finanzmarktes zu ihren Gunsten nicht nur gebremst, sondern, jedenfalls vorübergehend, gewendet. Einigen Nationalbanken hat die EZB auch besondere Ermächtigungen eingeräumt, Staatsanleihen ihrer Länder zu übernehmen, um diesen Staaten den Zugang zum Finanzmarkt zu erleichtern.

    Zu dieser monetären Staatsfinanzierung gehört die unterschiedliche Behandlung der Mitgliedstaaten des Euro-Verbundes, solange nur einige Staaten die Hilfsvoraussetzungen erfüllen, die Selektivität also. Das erweist nicht nur den fiskalpolitischen Charakter der Maßnahmen, sondern verletzt auch das grundlegende Diskriminierungsverbot der Europäischen Union (Art. 2 und 9 EUV); denn die Maßnahmen wirken sich auf die Bürger der Union ungleich aus. Geldpolitik kann ihrem Begriff nach nicht zwischen den Staaten des Währungsraumes unterscheiden.

  1. b) Der OMT- Beschluß der EZB vom 6. September 2012 macht die Finanzierungshilfen für die Staatshaushalte explizit davon abhängig, daß die Mitgliedstaaten als Mitglieder des ESM Unterstützung vom ESM oder vom EFSF beantragt, sich deren Konditionen, insbesondere einem makroökonomischen Anpassungsprogramm, unterworfen haben und diese zu erfüllen sich bemühen.

Die Konditionierung des Erwerbs der Staatsanleihen widerspricht dem geldpolitischen Charakter dieses Erwerbs und beweist, daß er allein der Haushalts-/Staatsfinanzierung dient. Monetäre Politik kann nicht fiskalpolitische Konditionen machen. Sie ist ausschließlich auf spezifisch geldpolitische Instrumente beschränkt. Diese Einsicht wird durch eine Äußerung von Jürgen Stark, der Chefvolkswirt der EZB war und aus Protest gegen deren Staatsanleihekäufe zurückgetreten ist, gestützt, nämlich:

„Geldpolitik kann und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Indem eine Zentralbank ihr Handeln vom Verhalten Dritter abhängig macht, ist dies nicht mehr geldpolitisch begründbar“ (Gastbeitrag für die Welt, berichtet vom Handelsblatt Online 13./14. September 2012).

In diesem Sinne hat er sich auch in einem Interview mit dem Handelsblatt geäußert: „Das ist keine Geldpolitik mehr“ (23. Oktober 2012, Handelsblatt Online).

Das folgt auch daraus, daß das ESZB und die EZB keinerlei Befugnis haben, den Mitgliedstaaten politische Auflagen zu machen, bevor sie vermeintlich geldpolitische Maßnahmen am offenen Markt durchführen. Die Konditionen werden zwischen dem Staat, der den Hilfsantrag stellt, und dem EFSM oder dem ESM ausgehandelt und im Memorandum of Understanding festgeschrieben. Die Zentralbanken machen sich somit von der Politik der Eurorettungseinrichtungen und damit der diese tragenden Eurostaaten abhängig. Das widerspricht ihrer vertraglich und verfassungsgesetzlich vorgeschriebenen Unabhängigkeit. Abgesehen davon, daß die Konditionierung mit der Souveränität der betroffenen Staaten unvereinbar ist, ist es keinesfalls Aufgabe und Befugnis des ESZB und der EZB, die Konditionen des ESM oder auch des EFSF durchzusetzen. Zentralbanken haben keine Polizeiaufgaben. Die Konditionierung ist nichts anderes als Staatshaushaltspolizei durch fremde Mächte.

Mit harten Disziplinierungsmaßnahmen versuchen die Union und der IWF unter Einsatz der sogenannten Troika, an der auch die EZB beteiligt ist, die Verzerrungen der Volkswirtschaften und damit der Staatshaushalte der hilfesuchenden Mitgliedstaaten des Euro-Verbundes wieder zurückzuführen, welche die währungsbedingten Zins- und sonstigen Subventionen herbeigeführt haben. Der Euro, den auch das ESZB und die EZB, im übrigen gegen den Widerspruch der Bundesbank, zu verteidigen versuchen, hat den Völkern und Staaten mit weniger entwickelten Volkswirtschaften unermeßlichen Schaden zugefügt. Er mag den Finanzmanagern und manchen Exporteuren genützt haben, nicht den Völkern Europas. Vor allem nützt die Euro-Rettungspolitik den Banken aller Welt, die in den nicht hinreichend schuldentragfähigen Staaten renditeträchtige Risiken eingegangen sind. Um der Vision eines zum Großstaat vereinten Europas willen wird der Euro als der Hebel zu dieser Umwälzung verteidigt, gegen die Verträge und vor allem gegen die Verfassungsgesetze, im übrigen auch gegen den Willen der großen Mehrheit der Bürger.

Auch Art. 136 Abs. 3 AEUV trägt derartige Selbstermächtigungen nicht. Abgesehen davon, daß diese neue Vertragsbestimmung dem sonstigen Vertrag, zumal dem Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV und den Haushaltsdisziplinierungsregelung des Art. 126 AEUV, widerspricht und wegen mangelnder Bestimmtheit rechtstaatswidrig und demokratiewidrig ist[3], gibt sie dem Zentralbanksystem keine Interventionsermächtigung. Art. 136 Abs. 3 AEUV lautet:

„Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“

Aus diesem Wortlaut ist schlechterdings keine Erweiterung der Befugnisse des ESZB und der EZB abzulesen, die in Art. 123 und Art. 127 ff., 282 ff. AEUV geregelt sind. Diese Ermächtigung zum ESM, der durch völkerrechtlichen Vertrag eingerichtet werden mußte und wurde, relativiert keinesfalls das monetäre Staatsfinanzierungsverbot.

  1. c) Im übrigen wäre eine Ermächtigung der Zentralbanken zu einer Art Staatshaushaltspolizei mit dem Zwangsinstrument der Entziehung der Kreditierung durch Erwerb von Staatsanleihen oder deren Akzeptanz als Kreditsicherheit staatspolitisch abwegig, aber auch demokratiewidrig und rechtsstaatswidrig. Sie wäre auch wegen der Unabhängigkeit der Zentralbanken mit den Prinzipien parlamentarischer Demokratie unvereinbar. Die Unabhängigkeit schließt ja gerade die demokratisch essentielle Kontrolle der Handlungen der Zentralbanken durch die Parlamente aus. Das ist der vermeintlich legitimierende Zweck der Unabhängigkeit, erst durch den Maastricht-Vertrag mit verfassungsgesetzlichem Rang eingeführt (Art. 108 EGV; jetzt Art. 130 AEUV, folgend Art. 88 S. 2 GG), deren Vereinbarkeit mit dem demokratischen Prinzip eher fragwürdig ist (vgl. aber BVerfGE 89, 155 (199, 207 ff.))[4]. Jedenfalls folgt aus diesem Unabhängigkeitsstatus die strikte Begrenzung der Zentralbanken auf ihre (vermeintlich expertokratisch legitimierte) geldpolitische Aufgabe und Befugnis. Das Argument, die besondere Sachverständigkeit, welche die Geldpolitik erfordere, rechtfertige die Unabhängigkeit der Zentralbanken, widerspricht der Auswahl des Rates der EZB, in dem jeder Mitgliedstaat des Euro-Verbundes Sitz und Stimme hat. Die besten Experten können schließlich aus einem Land kommen. Folglich wirkt das typisch völkerrechtliche Prinzip der gleichheitlichen Repräsentanz der Mitgliedstaaten und die augenscheinlich berechtigte Sorge, der Rat der EZB könnte von nationalen Interessen bestimmt werden, auf die Besetzung des Gremiums, das im Verhältnis zu den vertretenen Bürgerschaften keinesfalls demokratisch besetzt ist, zumal nicht für die staatliche Aufgabe der Fiskalpolitik, die sich das ESZB und die EZB zumessen. Sie haben von Rechts wegen jeden Anflug von Befugnisüberschreitung und Mißbrauch zu vermeiden. Zu der Aufgabe, die Geldpolitik zu bewerkstelligen, kann eine Verantwortung des Zentralbankensystems für die Erfüllung der Konditionen durch die mittels der Staatsanleihekäufe begünstigten Staaten schon aus staats- und auch völkerrechtlichen Gründen nicht gehören. Sie ist Herrschaft mit Zuckerbrot und Peitsche. Das kann wirksam sein, ist aber grobes Unrecht. Jedenfalls für Deutschland ist ausweislich der Arbeit der Präsidenten der Bundesbank im Rat der EZB, die dessen Staatsfinanzierungsbeschlüsse ablehnen, reine Fremdherrschaft ausgerechnet über die finanziellen Ressourcen Deutschlands.
  2. d) Die EZB erweitert der Sache nach den Kreditierungsrahmen des ESM ins Uferlose; denn sie hat beschlossen, unbegrenzt Staatsanleihen zu erwerben, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören die Verträge mit dem ESM, selbst nicht demokratisch legitimiert, welche nach Art. 136 Abs. 3 AEUV die „Gewährung der erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus von strengen Auflagen“ abhängig machen sollen. Die Leistungsfähigkeit des ESM ist begrenzt. Er wird das vereinbarte Grundkapital nicht einbringen, weil viele seiner Mitglieder die von ihnen gewährleisteten Zahlungspflichten nicht werden erfüllen können, zumal viele selbst der Hilfe des ESM bedürfen. Auch Deutschlands Leistungsfähigkeit ist begrenzt. Seine vertragliche Verpflichtung ist bislang darauf begrenzt, einen Kapitalanteil von etwa 190 Milliarden Euro einzubringen. Das hat das Bundesverfassungsgericht gemäß dem ESM-Vertrag im Urteil vom 12. September 2012 klargestellt und dies im Urteil vom 18. März 2014 wiederholt. Diese Begrenzung ist von den beteiligten Staaten noch einmal verbindlich erklärt worden (Urteil vom 18. März 2014, Absatz 187) Die Mitglieder des ESM und die Mitglieder des Rates der EZB, zum Teil von einer der sachkundigsten, aber auch geschäftstüchtigsten Banken, nämlich Goldman-Sachs, geschult, und die Marktteilnehmer wissen um die fragwürdige Bonität des ESM, der schon jetzt nicht mehr das bestmögliche Ranking hat. Eine Aufstockung des Gewährleistungsrahmens des ESM dürfte an politische Grenzen stoßen, weil und insoweit die Parlamente der Vertragsänderung zustimmen müßten.

Demgegenüber ist das System der Zentralbanken unabhängig und mißbraucht bei erster Gelegenheit diese Unabhängigkeit zu vertrags- und im übrigen verfassungswidriger Staatsfinanzierung. Es maßt sich finanzpolitische Souveränität an, als bestünde im Euro-Verbund ein Ausnahmezustand, wie ihn Carl Schmitt, der nicht gerade ein Lehrer der Demokratie und des Rechtstaats war, in seiner Politischen Theologie, 1923/1934, erörtert hat. Schmitt hat den als den Souverän erkannt, der im Ausnahmezustand die Macht an sich zieht, um den Staat zu retten, notfalls durch eine neue Art des Rechts. Abgesehen von der Rechtsferne der Schmittschen Dokrin besteht ein Ausnahmezustand, ein ohnehin im Verfassungsstaat fragwürdiger Begriff, nicht. Die rechtlichen und auch die tatsächlichen Möglichkeiten, die Euro-Krise zu beenden, sind gegeben, nämlich die Beendigung des Abenteuers durch Auflösung der Währungsunion dieser Art oder durch das Ausscheiden von Mitgliedstaaten des Euro-Verbundes, etwa Deutschlands. Das ist auch notwendig und wird unvermeidlich. Das Bundesverfassungsgericht hat im Schlußsatz des Urteils vom 12. September 2012 und im Urteil vom 18. März 2014 in den Absätzen 168, 183, 122 erneut, wie schon das Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155 (204 f.)), darauf hingewiesen. Das wäre auch ökonomisch der einzig gangbare Weg, der ohnehin wird beschritten werden müssen. Der Schaden des Austritts aus dem Euro-Verbund wird entgegen den Drohszenarien, die interessiert verbreitet werden, nicht die Ausmaße erreichen wie der mit jedem Tag der Fortsetzung des Euro-Abenteuers immer größer werdende Schaden.

  1. Der verfassungswidrige „Leistungsautomatismus“ umfaßt nicht allein Zahlungspflichten, vielmehr ist der Leistungsbegriff weiter zu fassen. Die Euro-Rettungsmaßnahmen nehmen durchgehend die Leistungsfähigkeit Deutschlands in Anspruch. Ohne Beteiligung Deutschlands hätte der Euro einen weitaus geringeren Wert und damit eine weitaus geringere Finanzierungskraft oder Kaufkraft. Nur darum verharren die weniger leistungsfähigen Mitgliedstaaten im Euro-Verbund, entgegen der ökonomischen Vernunft, welche ihnen die Abwertung ihrer Währung rät, die ihnen wieder die Wettbewerbsfähigkeit oder Markfähigkeit verschaffen würde. Sie haben über Jahre bis zur Schuldenkrise die Zinssubvention in Anspruch genommen, welche ihnen die Beteiligung hauptsächlich Deutschlands gegeben hat. Die Zinsentwicklung in den Peripheriestaaten vor der Einführung des Euro war bekanntlich eine gänzlich andere als in Deutschland. Als die Einführung des Euro beschlossen war, haben die damaligen Hochzinsländer, die sich entgegen den Konvergenzkriterien an der Einheitswährung beteiligen durften, die deutschen Zinssätze gewissermaßen zugesprochen bekommen. Diese außergewöhnliche Chance, die Wettbewerbsfähigkeit zu erarbeiten, haben sie jetzt 15 Jahre lang nutzlos verstreichen lassen. Die Disziplinierung durch die leistungsgerechten Zinsen des Kreditmarktes entfiel sowohl für die private wie für die staatliche Wirtschaft, sowohl für die Unternehmer als auch für die Verbraucher. Den realwirtschaftlich gebotenen Preis für das Geld hat die einheitliche Zinspolitik für alle beteiligten Länder unterlaufen und unterlaufen können, solange die Kreditmärkte hinreichendes Vertrauen in die Schuldentragfähigkeit hatten und haben konnten. Das exorbitante Schuldenwachstum hat das 2008 beendet. Die Kreditkosten, welche der realen Wirtschaftskraft nur gerecht werden, wenn die Währung leistungsgerecht ist, hatten und haben auch die disziplinierende Wirkung für die Staatshaushaltspolitik (wie auf den Privatkonsum), die jetzt mit den „strengen Auflagen“ erreicht werden soll, freilich völkerrechts- und verfassungswidrig, zudem ineffizient und friedlos.

Die Zinssubvention durch die Einheitswährung hat Deutschland mit außerordentlichen Kosten und finanziellen Risiken belastet. Sie hat insbesondere zu einem Investitionsstau in Deutschland beigetragen, der einen erheblichen Rückschritt der deutschen Wirtschaftsentwicklung bewirkt hat. Das Kapital war in die wegen zunächst wesentlich geringerer Lohnkosten und durch die subventionierten Kreditkosten in einigen Unternehmensbereichen boomenden Länder, wie besonders in Spanien in der Bauwirtschaft, abgeflossen. Im öffentlichen Sektor ist der erhebliche Investitionsstau wesentlich dadurch bewirkt worden, daß die Kreditaufnahme gedrosselt wurde, um die Konvergenzkriterien der Währungsunion zu erfüllen. Aber auch die einerseits durch die strukturelle Wettbewerbsungleichheit des Binnenmarktes und andererseits durch die blasenhafte Konjunktur in den scheinbar durch die Währungseinheit begünstigten Eurostaaten veranlaßten Exportüberschüsse Deutschlands sind Kapitalexport, der Deutschlands eher schadet als nützt. Deutschland ist insgesamt in einen schweren zumal öffentlichen Investitionsrückstand geraten, dessen Folgen jetzt spürbar werden, etwa durch Abwanderung von Unternehmen.

Erst der zum Teil untragbare Zinsanstieg in den Peripheriestaaten des Euro-Verbundes hat die Entwicklung umgekehrt. Durch die Schuldenkrise, die sich unvermeidlich entwickeln mußte und das Vertrauen der Finanzwirtschaft in die Schuldentragfähigkeit der insolvenzgefährdeten Peripheriestaaten ruiniert hat, mußte die Zinssubvention ihre Technik ändern. Eine andere Art der Subventionierung dieser Staaten wurde (scheinbar) notwendig, „alternativlos“: die Finanzhilfen der `Rettungsschirme` und schließlich die monetäre Staats- und Wirtschaftsfinanzierung. Die Schieflage veranlaßt u. a. die EZB zu einer Niedrigstzinspolitik (zur Zeit beträgt der Leitzins 0,25 %), welche die Spareinlagen und die Lebensversicherungen in Deutschland und anderswo entwertet und vieles mehr. Freilich profitieren auch die deutsche Wirtschaft und vor allem der deutsche Staat von dieser Zinspolitik. Die Staatsanleihen Deutschlands sind so kostengünstig, aber auch renditeschwach wie lange nicht. Vorausgesetzt ist immer die einheitliche Währung, welche die Aufwertung der in Deutschland geltenden Währung ausschließt. Dadurch verlieren die Verbraucher in Deutschland Kaufkraft in erheblicher Höhe, die Sozialdividende der Aufwertung. Das sind schwere Belastungen und exorbitante Kosten Deutschlands, welche durch die Exportbegünstigung durch die für Deutschland unterbewertete Währung in keiner Weise ausgeglichen werden. Der Binnenmarkt würde hingegen mit aufgewerteter Währung Verluste des europäischen und globalen Marktes weitgehend oder völlig ausgleichen können. Zudem ist das `Preisdumping` durch die Unterbewertung der Währung mit weltwirtschaftsrechtlichen Prinzipien des fairen Wettbewerbs unvereinbar.

Die Auflistung der Leistungen Deutschlands für die einheitliche Währung könnte verlängert werden. Jedenfalls werden Deutschland durch das TARGET2-System, welches als Staats- und Wirtschaftsfinanzierung wie Euro-Bonds wirkt, ohne jeden Einfluß des deutschen Parlaments als des Vertreters des deutschen Souveräns, der Bürger, außerordentliche Leistungen abverlangt. Mit dem demokratischen Prinzip ist das nicht zu vereinbaren. Dieses ist nicht auf die Haushaltsautonomie im engeren Sinne begrenzt, sondern erfaßt die gesamte Politik in und für Deutschland, die Innen- und die Außenpolitik. Das Bundesverfassungsgericht hat inkonsequent Grundrechtsschutz gegen das TARGET2-System aus dem Recht auf Demokratie im Urteil vom 18. März 2014 zurückgewiesen.

Die funktionale und institutionelle Bundesstaatlichkeit der Union ergibt sich aus der Gesamtheit der Aufgaben, Befugnisse, Instrumente und Einrichtungen derselben. Die Grenze vom Staatenbund oder auch Staatenverbund zum Bundesstaat ist längst überschritten, aber jede neue Gesamtverantwortung der Union vertieft deren Bundesstaatlichkeit. Insbesondere gemeinschaftliche oder unionale Finanzverantwortung ist bundesstaatlich. Diese wird mit allen Mitteln betrieben. Dem dienen alle Maßnahmen, welche in dem dem Vorabentscheidungsgesuch des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren im Streit sind, Art. 136 Abs. 3 AEUV, der ESM, der Fiskalpakt und die entsprechenden Zustimmungsgesetze Deutschlands, das ESM-Finanzierungsgesetz Deutschlands, der Euro-Plus-Pakt, die sechs Rechtsakte der Union (six pack) und die Staats- und Wirtschaftsfinanzierungsmaßnahmen des ESZB und der EZB. Diese bundesstaatlichen Politiken ergänzen die vielfältigen Hilfseinrichtungen der Unionsfonds, die auch Finanzausgleichsfunktion haben. Die Union ist ein gewaltiges Umverteilungsgebilde. Das trägt sie, aber auf tönernen Füßen. Erstens ist das mangels verfassungsrechtlicher Grundlagen verfassungswidrig, zweitens ist es ökonomisch vernunftwidrig.

  1. Subventionen wie die Kredite des ESZB, unter marktmäßigen Zinssätzen und unzureichend gesichert, können klug plaziert und genau dosiert die wirtschaftliche Entwicklung fördern. Sie können aber auch, zumal wenn sie zu Dauerhilfen werden, auf welche sich Staaten, Wirtschaft, Unternehmer und Arbeitnehmer, aber auch Konsumenten einrichten, die Entwicklung der Staaten und der Wirtschaft lähmen und zum Niedergang von Volkswirtschaften beitragen. So war und ist es weitgehend noch in den hilfsbedürftigen Peripheriestaaten. Insbesondere sind dort die Arbeitsmärkte mit der Folge hoher Arbeitslosigkeit vor allem der Jugend verkrustet. Die Entwicklung in der Europäischen Union bestätigt somit diese Erfahrung. Allerdings haben die Konstruktions- und die daraus erwachsenden Strukturmängel, insbesondere der Binnenmarkt jedenfalls in Verbindung mit der einheitlichen Währung, die im relevanten Maße weniger entwickelten Volkswirtschaften nicht nur am Aufstieg gehindert, sondern deren Niedergang erzwungen. Kurzfristige Kostenvorteile, insbesondere leistungswidrig niedrige Kreditzinsen, aber auch die anderen Subventionen, mußten mittelfristig und erst recht langfristig zum Niedergang führen, weil die notwendige Entwicklung der Produktivität und Senkung der Stücklohnkosten dank der Erleichterungen auch und insbesondere der kreditären Finanzierung der Sozialleistungen vernachlässigt wurden. Industrien wurden allenfalls anfänglich aufgebaut, sind aber mangels Wettbewerbsfähigkeit wieder verschwunden. Alte Industrien wurden nicht modernisiert oder aus dem Binnenmarkt und auch aus dem Weltmarkt verdrängt, weil sie einerseits nicht geschützt werden konnten und andererseits wegen der leistungswidrigen Währung nicht wettbewerbsfähig waren. Die Stücklohnkosten Frankreichs etwa sind seit Einführung des Euro um fast 30% mehr gestiegen als die Deutschlands. Die Beamtengehälter Griechenlands sind seitdem um etwa 80 % gestiegen und die Löhne um fast 50%. Sie sind jetzt wegen der Rettungsauflagen wieder gesenkt worden, haben aber das leistungsgerechte Niveau vor der Subventionierung durch die einheitliche Währung längst nicht wieder erreicht. Das erfordert auf unabsehbare Zeit eine Dauerfinanzhilfe und damit Transferunion auf hohem Niveau, um den Lebensstandard der Griechen nicht auf das Niveau absenken zu müssen, daß sie selbst zu erwirtschaften in der Lage sind. Unter dem Joch der Einheitswährung sind die in ihrer Struktur nicht wettbewerbsfähigen Volkswirtschaften des Währungsgebietes, das eben kein tragfähiger Währungsraum ist, zur internen Abwertung, vor allem durch Lohnsenkungen, genötigt, weil die äußere Abwertung nicht möglich ist. Die interne Abwertung und die sonstigen Kostensenkungen der Staaten, die sogar Rezession und Deflation mit sich gebracht hat, machen diese Länder dauerhaft zu Subventionsempfängern, wenn ein gerade noch erträglicher Sozialstandard aufrechterhalten werden soll und diese Länder nicht neben der ökonomischen auch der politischen Instabilität preisgegeben werden sollen. Die erforderlichen Transfers ist aber niemand zu leisten fähig, geschweige denn berechtigt, auch Deutschland nicht.

Die Europolitik und erst recht die Eurorettungspolitik, an der sich das ESZB und die EZB beteiligen, sind nicht nur vertrags- und auch verfassungswidrig, sondern in einer Weise ökonomisch vernunftwidrig, daß sie das Rechtsprinzip verletzen. Eine Politik, die derart grob die praktische Vernunft mißachtet, verletzt das Recht. Es gibt keinen Grund, der es zu rechtfertigen vermöchte, daß ESZB und EZB ihre Befugnisse überschreiten. Es gilt nicht, den Bestand eines Staates zu retten; denn ein solcher ist das Euroland nicht. Es besteht kein Ausnahmezustand, der ein Rechtfertigungspotential enthalten könnte. Es geht schlicht um den Schutz von Bankinteressen, aber auch von Interessen der Unionsexekutive an dem Bestand ihrer Aufgaben, Befugnisse und vor allem Mittel. Das Ziel eines europäischen Großstaates soll nicht aufgegeben werden. Aber das Ziel hat keine Rechtsgrundlage. Schon gar nicht ist es Sache des ESZB und der EZB, dieses illegitime Ziel durch Befugnisüberschreitung zu verteidigen, zumal eine Befugnisüberschreitung, welche mittel- und langfristig den Schaden vergrößert. Praktisch vernünftig ist einzig, das Euroabenteuer zu beenden, auch wenn das das Ende des ESZB und der EZB mit sich bringt.

III

Ich schlage vor, die Fragen des Bundesverfassungsgerichts wie folgt zu beantworten:

1a) Ist der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions mit Artikel 119 und Artikel 127 Absätze 1 und 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit Artikel 17 bis 24 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank unvereinbar, weil er über das in den genannten Vorschriften geregelte Mandat der Europäischen Zentralbank zur Währungspolitik hinausgeht und in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreift?

Antwort: Der OMT-Beschluß überschreitet das Mandat der EZB. Die EZB betreibt mit diesem Beschluß im Wesentlichen nicht mehr Geldpolitik, sondern Fiskal- und Finanzstabilitätspolitik, also Wirtschaftspolitik, die Sache der Mitgliedstaaten ist. Sie mißachtet das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und damit auch die Souveränität der Völker der Mitgliedstaaten als die Freiheit der Bürger derselben.

Ergibt sich eine Überschreitung des Mandates der Europäischen Zentralbank insbesondere daraus, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012

  1. aa) an wirtschaftspolitische Hilfsprogramme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus anknüpft (Konditionalität)?

Antwort: Die Konditionalität verstößt gegen das demokratische Prinzip und damit gegen die Souveränität der Völker. Es ist Sache der Völker, ihre Wirtschaftspolitik, die untrennbar mit der Sozialpolitik und damit mit der Fiskal- und Finanzstabilitätspolitik und eigentlich auch mit der Währungspolitik verbunden ist, zu gestalten. Die Auflagen des EFSF und des ESM mißachten mit dem demokratischen Prinzip die Freiheit der Bürgerschaften und die Würde der Bürger, obwohl die Konditionen von den nationalen Gesetzgebern beschlossen werden. Aber diese werden dazu souveränitätswidrig genötigt, weil davon die Finanzhilfen, deren die Staaten spezifisch wegen der falschen Währung und zudem um deren Bestand willen bedürfen, abhängig gemacht werden (jetzt Art. 136 Abs. 3 AEUV). Die EZB schließt ihre Staatsfinanzierung an diese Konditionen an, die sie nicht einmal gemäß ihrem Sachverstand selbst bestimmt. Sie nimmt damit an dem Demokratieverstoß teil. Sie beurteilt zudem die Politik der hilfsbedürftigen Eurostaaten und maßt sich damit eine Kontrollfunktion zu, die sie nach den Verträgen der Union nicht hat und die sie mangels einer solche Administration umfassenden demokratischen Legitimation nicht haben darf. Die Konditionalität einer Maßnahme der Zentralbank nimmt der Maßnahme den geldpolitischen Charakter. Sie erfolgt nicht nur ultra vires, sondern ist auch eine grobe Souveränitätsverletzung.

bb) den Ankauf von Staatsanleihen nur einzelner Mitgliedstaaten vorsieht (Selektivität)?

Antwort: Geldpolitische Maßnahmen einer Zentralbank, deren Zweck die Geldwertstabilität ist, müssen auf den gesamten Währungsraum ausgerichtet sein. Die Selektivität erweist den finanzpolitischen Charakter der Maßnahme, zumal Anleihen von Staaten erworben werden sollen, die ihren Haushalt mittels der Anleihen finanzieren. Die Gelder der Zentralbank, welche diese aus dem Nichts schöpft (monetäre Geldschöpfung), werden nicht spezifisch zur Stabilisierung des Geldwertes im Verhältnis zu anderen Währungen eingesetzt, sondern zur Zinssubvention der Anleihestaaten, wenn nicht gar, um den hilfsbedürftigen Eurostaaten überhaupt Kredite zu ermöglichen. Die Selektivität verändert zudem die Wettbewerbslage der Eurostaaten untereinander, weil die nicht begünstigten Staaten die Zinsen finanzieren müssen, die ihnen der Markt angesichts ihrer Schuldentragfähigkeit bietet.

  1. cc) den Ankauf von Staatsanleihen der Programmländer zusätzlich zu Hilfsprogrammen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus vorsieht (Parallelität)?

Antwort: Die Parallelität der Hilfsprogramme beweist, daß die Verträge eine derartige Staatsfinanzierung durch die EZB nicht vorsehen. Sonst wären weder der EFSF noch gar der ESM erforderlich. Vielmehr wäre es dann Pflicht der EZB gewesen, das OMT-Programm aufzulegen. Zur Substanz von EFSF und ESM gehört aber deren strenge Einbindung in die demokratisch gebotenen Entscheidungsverfahren der Parlamente. Die Finanzierung fremder Staaten ist staatswidrig. Wenn man davon absieht, ist doch ihre haushaltswirtschaftliche Relevanz von so außerordentlichem Gewicht, daß ihre Strukturen, ihre Verfahren, ihre Mittel und deren Verausgabung des Einverständnisses der Volksvertretungen bedürfen, welche die Völker vertreten, die die Hilfen leisten sollen. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in allen einschlägigen Entscheidungen die „haushaltpolitische Gesamtverantwortung“ des Deutschen Bundestages in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellt. Der OMT-Beschluß hebelt die demokratischen Bindungen der helfenden Eurostaaten aus. Die Parallelität erweist den vertragsausbrechenden Charakter des Beschlusses.

  1. dd) Begrenzungen und Bedingungen der Hilfsprogramme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus unterlaufen könnte (Umgehung)?

Antwort: Eine ordentliche Kontrolle der „Begrenzungen und Bedingungen“ der Hilfsprogramme gewährleistet die EZB nicht. Es fehlt an der Öffentlichkeit der Kontrolle. Zur Geldpolitik gehört essentiell die Vertraulichkeit der Beratungen. Das birgt die Gefahr der Willkür. Kontrolle durch die EZB ist institutionell rechtsstaatswidrig.

  1. b) Ist der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions mit dem in Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung unvereinbar?

Antwort: Die monetäre Haushaltsfinanzierung ist Fiskal- und Finanzstabilitätspolitik, nicht Geldpolitik im spezifischen Sinne. Das Verbot des Erwerbs von Schuldtiteln öffentlich-rechtlicher Körperschaften, öffentlicher Unternehmen usw. ist explizit auf den unmittelbaren Erwerb beschränkt, weil in besonderen Lagen in begrenztem Umfang der mittelbare Erwerb solcher Schuldtitel am Mark geldpolitisch indiziert sein kann. Keinesfalls dürfen solche Schuldtitel aber dauerhaft bei der Zentralbank (als Badbank) gelagert werden oder darf in Kauf genommen werden, daß die Schuldtitel verfallen. Wenn das bezweckt oder auch nur ins Auge gefaßt ist, ist das ein untrügliches Zeichen monetärer Haushaltsfinanzierung. Eine solche ist den Zentralbanken untersagt, weil der bürgerliche Staat prinzipiell Steuerstaat ist und damit die Finanzierung des Staates vom Parlament zu verantworten ist. Monetäre Haushaltsfinanzierung unterläuft die parlamentarische Verantwortung der Vertreter des Volkes im Parlament. Zudem ist sie Finanzierung unabhängig von der wirtschaftlichen Leistung des Gemeinwesens. Das irritiert die leistungsgerechte Alimentierung der Volkswirtschaft mit der erforderlichen Geldmenge, tendenziell mit inflatorischer, wegen der Austeritätspolitik in den zur internen Abwertung gezwungenen Peripherieländern der Eurozone inzwischen zunehmend mit deflatorischer Tendenz. Derzeit stagniert die Wirtschaftsentwicklung in der Eurozone, wenn die durchschnittliche Wirtschaftsleistung zugrunde gelegt wird. Jede Art monetärer Haushaltsfinanzierung, sei diese unmittelbar oder mittelbar, ist den Zentralbanken untersagt. Dieses Verbot gilt erst recht, wenn wegen der Gemeinschaftswährung mehrerer Staaten die monetäre Haushaltsfinanzierung selektiv gehandhabt wird und die Volkswirtschaften der einen Staaten mit selbsttragenden Haushalten zugunsten der anderen monetär finanzierten Staaten in Anspruch genommen werden. Das verstößt auch gegen das grundsätzliche Verbot der Finanzierung fremder Staatshaushalte.

Steht der Vereinbarkeit mit Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere entgegen, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012

  1. aa) keine quantitative Begrenzung des Ankaufs von Staatsanleihen vorsieht (Volumen)?

Antwort: Das unbegrenzte Volumen erweist die Haushaltsfinanzierung als Zweck des Ankaufs von Staatsanleihen, also den fiskalpolitischen und finanzstabilitätspolitischen Charakter der Maßnahme.

  1. bb) keinen zeitlichen Abstand zwischen der Emission von Staatsanleihen am Primärmarkt und ihrem Ankauf durch das Europäische System der Zentralbanken am Sekundärmarkt vorsieht (Marktpreisbildung)?

Antwort: Die praktische Zeitgleichheit der Emission der Staatsanleihen am Primärmarkt und ihres Ankaufs durch das ESZB hat nicht nur gegen den geldpolitischen Charakter des Ankaufs sprechende Marktpreiswirkung, die durch die Technik der Maßnahme bezweckt ist, sondern macht den Ankauf praktisch zu „unmittelbarem Erwerb von Schuldtiteln“, den Art. 123 Abs. 1 AEUV explizit der EZB und den nationalen Zentralbanken untersagt.

  1. cc) es zulässt, dass sämtliche erworbenen Staatsanleihen bis zur Fälligkeit gehalten werden (Eingriff in die Marktlogik)?

Antwort: Die Endlagerung der erworbenen Staatsanleihen im ESZB nimmt dem Erwerb derselben den geldpolitischen Charakter. Sie bewirkt die marktunabhängige monetäre Finanzierung von Staatshaushalten. Im Zweifel wird diese Lagerung bis zur Fälligkeit zum Ausfall der Forderung der Zentralbanken führen, also zu Verlusten derselben. Dann ist die Staatsfinanzierung mit Zentralbankgeld ohne wirtschaftliche Realleistung `erfolgreich` abgeschlossen und die vertragsgebotene Haushaltsdisziplin ist vollends ausgehebelt. Das ist nicht mehr Geldpolitik, die auf die Geldwertstabilität ausgerichtet sein muß.

  1. dd) keine spezifischen Anforderungen an die Bonität der zu erwerbenden Staatsanleihen enthält (Ausfallrisiko)?

Antwort: Solide Geldpolitik einer Zentralbank, welche der Geldwertstabilität dient, muß hohe Anforderungen an die Bonität der Staatsanleihen, die sie erwirbt, stellen. Sonst geht der realwirtschaftliche Bezug der Maßnahmen verloren. Wenn das Ausfallrisiko hoch ist, sind die Anleihen am Geldmarkt nicht oder nur zu unbezahlbaren Zinsen marktfähig. Die Zentralbank ersetzt somit den Markt, aber zu marktwidrigen Zinssätzen. Das ist wiederum monetäre Staatsfinanzierung oder auch, wenn private Akteure begünstigt sind, monetäre Korruption. Sie führt unweigerlich zu Verlusten, welche bei einer gemeinsamen Zentralbanksystem mehrerer Staaten andere Staaten (mit)zutragen haben. Das führt zu verbotener Fremdfinanzierung.

  1. ee) eine Gleichbehandlung des Europäischen Systems der Zentralbanken mit privaten und anderen Inhabern von Staatsanleihen vorsieht (Schuldenschnitt)?

Antwort: Ein Schuldenschnitt ist, zumal wenn er geplant oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, eine weitere Form der monetären Haushaltsfinanzierung. Er konterkariert die Geldpolitik, die allein Sache der Zentralbanken ist. Er ist Zentralbanken als hoheitlichen Einrichtungen der Staaten prinzipiell untersagt, gerade weil diese nicht insolvenzfähig sind. Privaten Akteuren droht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung das Insolvenzverfahren. Das diszipliniert sie. Die Zentralbanken müssen das Verbot einhalten. Sonst begeben sie sich in staatsgefährdendes Unrecht.

Die vom Bundesverfassungsgericht hilfsweise gestellten Fragen finden die gleichen Antworten.

Berlin, den 20. Mai 2014

Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider

[1]Dazu umfassend die von mir betreute Dissertation von M. Danzmann, Das Verhältnis von Geldpolitik, Fiskalpolitik und Finanzstabilitätspolitik. Seine Implikationen für das finanzstabilitätspolitische Mandat der Zentralbank am Beispiel der Eurorettungspolitik, Erlangen-Nürnberg, 2014

[2]Dazu W. Hankel/W. Nölling/K. A. Schachtschneider/J. Starbatty, Die Euro-Klage. Warum die Währungsunion scheitern muß, 1998, zu den Konvergenzkriterien S. 214 ff.

[3]Dazu die diesem Vorabentscheidungsverfahren zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1421/12) vom 29. Juni 2012 zu I, S. 7 ff., und meine Stellungnahme zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2014 zum nämlichen Aktenzeichen, Homepage www.KASchachtschneider.de, Aktuelles, zu IV.

[4]Vgl. K. A. Schachtschneider, Die existentielle Staatlichkeit der Völker Europas und die staatliche Integration der Europäischen Union. Ein Beitrag zur Lehre vom Staat nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag über die Europäische Union von Maastricht, in: W. Blomeyer / K. A. Schachtschneider (Hrsg.), Die Europäische Union als Rechtsgemeinschaft, 1995, S. 75 ff., 129 ff.