Mut zur Wahrheit. Warum Wahrheit und Richtigkeit?

Mut zur Wahrheit
Warum Wahrheit und Richtigkeit?
Karl Albrecht Schachtschneider
Immer war die Wahrheit Prinzip des gemeinsamen Lebens der Menschen. Selten aber war und ist die Wahrheit die Wirklichkeit des gemeinsamen Lebens der Menschen. Friedrich Nietzsche hat in „Jenseits von Gut und Böse“ die Frage aufgeworfen, „warum überhaupt Wahrheit“. „Wir sind von Grund aus, von Alters her – an´s Lügen gewöhnt“ (S. 114). Seine Antwort ist: Nicht die Wahrheit ist die „Moral“ der Menschen, sondern der „Wille zur Macht“ (durchgehend). Es ist schwer zu bestreiten, daß der Wille zur Macht, sei ist die des Geldes, sei es eine andere Art der Macht, die Triebfeder der meisten Menschen ist. Auf die Massen, die lediglich ihr klägliches Leben fristen, auf den „Pöbel“, kam es Nietzsche nicht an.
Mich interessiert die Frage danach, ob wir unserem Leben die Wahrheit zugrundlegen sollten, für unser und ähnliche Gemeinwesen, die als freiheitliche Republiken verfaßt und demgemäß dem demokratischen Prinzip verpflichtet sind. Die Enttäuschung von dem politischen System, das sich „Demokratie“ nennt, stützt zunehmend die Entwicklung autoritärer Systeme der Politik in aller Welt, auch in Europa, zumal in Deutschland. Aber die enttäuschten Menschen verkennen, daß die Parteienstaaten abgesehen von den Wahlen wenig mit einer freiheitlichen Republik, die demokratisch sein muß, gemein haben. Seit einen Jahrhundert gibt es kaum ein politisches System, das sich nicht zu den Demokratien reiht, ganz gleich, ob sie Könige oder Königinnen oder Präsidenten als Staatsoberhäupter beschäftigen, auch unabhängig davon, ob sie Präsidialsysteme oder parlamentarische Regierungssysteme oder auch Diktaturen im neuzeitlichen Sinne sind. Für Theokratien will ich die Frage: Warum Wahrheit? gar nicht erst erörtern; denn der Glaube an einen Gott ist für sie essentiell. So gut wie alle politischen Systeme verstehen sich als Herrschaftsordnungen und widersprechen dadurch bereits einer freiheitlichen und damit essentiell demokratischen Verfassung, auch Deutschland.

I
Gemeinsames Leben in Unwahrheit
1. Es ist sehr wahrscheinlich, daß die Verhältnisse, in denen wir leben, umgewälzt würden, wenn die Menschen ihren Handlungen durchgehend oder auch nur weitgehend die Wahrheit zugrundlegen würden. Zu den Handlungen gehören auch die Äußerungen. Einige Beispiele: Die meisten Menschen sind gehalten, oft gezwungen, ihr Handeln, also ihr Leben, an einer Religion oder an einer anderen Ideologie auszurichten. Die wichtigsten Religionen machen eine Lebensordnung verbindlich, von der sie glauben, daß sie ein Gott gegeben hat. Meist sind dessen Gebote in einem Heiligen Schrift niedergelegt, so in der Bibel oder im Koran. Es läßt sich schwerlich sagen, daß die göttlichen Lebensregeln als freiheitliche Maximen der gläubigen Menschen, gezwungen oder nicht, als deren Erkenntnis des allgemeinen Willens eines Volkes oder gar der ganzen Menschheit demokratisch bzw. menschheitlich beschlossen wurden. Allenfalls haben sich die Menschen den Geboten ihres Gottes, von Propheten verkündet, von Priestern aufgeschrieben und gehandhabt, unterworfen, meist, weil sie oder ihre Vorfahren dazu gezwungen wurden, vielfach durch die Zwänge der Lebensordnung, einbezogen die Familie, die Erziehung, das Berufsleben, eben alle wichtigen Einrichtungen des Gemeinwesens. Nur, ob es den Gott, der der Gesetzgeber sein soll, gibt, weiß niemand. Man kann nur an ihn glauben. Die ‚Wahrheit‘ des Gottes beruht auf Glauben, nicht auf Wissen. Die Aufklärer haben die Frage nach der Wahrheit Gottes hinreichend beantwortet, ohne daß es hier auf die verschiedenen Erkenntnistheorien ankäme. Nicht einmal der Konstruktivismus geht so weit, Götter als nichtreligiöse Erkenntnis von Wahrheit anzuerkennen. Gebote eines Gottes können nicht als Wahrheit verbindlich sein. Es sind Sollenssätze, die ihre Verbindlichkeit dem Glauben oder anderen nicht rationalen Umständen danken. Aber viele Menschen, vielleicht sogar die meisten, halten die göttlichen Gebote für das Heil der Menschen, richten sich nach diesen Geboten und zwingen andere Menschen, sich danach zur richten, am liebsten alle Menschen. Die Gebote ihres Gottes sind ihnen das Richtige. Den meisten Religionen ist ein Missionarismus eigen. Dem steht allein der säkularistische Staat entgegen, der den Pluralismus der Religionen und Weltanschauungen im Rahmen seiner Verfassungsidentität schützt.
Viele Deutsche glauben an Gott, auch nachdem Nietzsche trefflich formuliert hat: „Gott ist tot; denn er ist unglaubwürdig geworden“. Der Gottesglaube wird durch machtvolle Institutionen gestützt, staatliche und private. Viele Staaten haben religiöse Grundlagen in ihren Verfassungen verankert, auch Deutschland in der Präambel des Grundgesetzes. Sie agieren auf der Tatsache eines Glaubens, nicht auf einer empirisch erweislichen Tatsache eines Gottes, vor allem die islamischen Staaten wie, selbst lange nach der Aufklärung, auch die christlichen Staaten Europas, das sogenannte Christentum. Auch der Glaube vieler Menschen an Gott ist eine Tatsache, aber Glaube ist nicht die Erkenntnis von Wahrheit. Die Säkularisation ist in den meisten Staaten Europas nicht zu Ende geführt, schon gar nicht in Deutschland mit zwei Parteien, die sich christlich nennen. Das heißt nicht, daß sie christlich handeln oder daß ihre Mitglieder christlich sind. Meist haben diese Parteien, wenn auch in Koalitionen, in der Nachkriegszeit des freiheitlichen Deutschland die Regierung gestellt. Deutschland hat, der Religiosität mehr zugetan als der Rationalität, die Tore für eine zukünftige Theokratie, ein islamisches Kalifat (Bat Ye’or, Europa und das kommende Kalifat: Der Islam und die Radikalisierung der Demokratie. Übersetzung, Hintergründe und Kommentierung von Hans-Peter Raddatz, 2013), weit aufgestoßen, gesellschaftlich und sogar verfassungsgerichtlich, freilich auf Grund irriger Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts. Eine Kritik dieser allein schon wegen der Theokratie, die die Umma, die Gemeinschaft aller Muslime, anstrebt, mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Politik ist nicht Gegenstand dieses Essays (dazu K.A. Schachtschneider, Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam, 2. Aufl. 2011). Mir geht es um die Frage nach der Wahrheit in einem Gemeinwesen der Freiheit. Immer waren Religionen ein wesentliches Mittel der Herrschaft, die das Gegenprinzip der Freiheit ist.
2. Auch Ideologien versuchen vernunftwidrige Ordnungen durchzusetzen. Sie legen ihrer Politik nicht nur normative Prinzipien zugrunde, die mit einem freiheitlichen Recht unvereinbar sind. Auch und vor allem versuchen sie Weltanschauungen durchzusetzen. Ideologien beanspruchen normative Relevanz als seien sie Theorien. Theorien sind Bilder der Wirklichkeit, sei es vom Menschen, sei es von der Gesellschaft, sei es von der Wirtschaft und sei es von sonstigen ordnungsrelevanten Verhältnissen, die bemüht sind, bestmöglich die Wirklichkeit abzubilden. Theorien haben normative Wirkung, weil die Gesetze der Wirklichkeit gerecht werden müssen. So meinen wirkungsmächtige Ideologien, der Mensch lasse sich zu einem guten Menschen, einem Menschen, wie er den Ideologen nützlich erscheint, erziehen und verkennen nicht nur die Idee des Guten, über die man freilich streiten kann, sondern die biologischen Eigenarten des Menschen, welche sich über Jahrmillionen herausgebildet haben und durch Erziehung nicht verändert werden können, allenfalls in langer, genetisch relevanter Zeit (dazu Konrad Lorenz, Das sogenannte Böse. Zur Naturgeschichte der Aggression, 1974, 10. Aufl. 1983). Die vorerst häßlichste Verirrung egalitaristischer Ideologie ist die Theorie des Gender Mainstreaming, die in der Sache rein normativ ist, aber als Erkenntnis der Wirklichkeit, also als Theorie, daherkommt, wie zuletzt der Evolutionsbiologe Ulrich Kutschera (Das Gender-Paradoxon. Mann und Frau als evolvierte Menschentypen, 2016) klargestellt hat, was ihm die erwartbare Verfolgung der Egalitaristen, vor allem der Feministinnen, eingebracht hat. Keine Irrung hat derart gebieterische normative Wirkung wie eine irrtümliche Theorie; denn ein Gesetz, das empirischen Irrtum zugrundlegt, ist Vergewaltigung der dem Gesetz unterworfenen Menschen.
Ein weiteres Beispiel unter vielen für ideologische Irreführungen der Öffentlichkeit mit unerweislichen ‚Fakten‘, im Zweifel lügenhaft, ist die weltweit beachtete ‚Theorie‘ von der menschengemachten und damit durch Verringerung von CO2 beeinflußbare „Klimakatastrophe“ (dazu M. Limburg, Die Klimahysterie – was ist dran? Der neue Nairobi-Report über Klimawandel, Klimaschwindel und Klimawahn, 2009; H. J. Lüdecke, Energie und Klima. Chancen, Risiken, Mythen, 2013; mehr unter EIKE, Europäisches Institut für Klima und Energie e.V., Netz), sehr nützlich, um ein world government zu propagieren. Das Narrativ vermeintlicher Unbezahlbarkeit zukünftiger Renten (etwa Marc Beise/ Henrike Roßbach, Rentenpläne der Koalition sind »unbezahlbar«, SZ-online, 23.04.2018), weil es nicht genügend Nachwuchs gäbe, um die alten Menschen im Rahmen eines ‚Generationenvertrages“, eine reine Ideologie, zu finanzieren, ist sehr hilfreich, um Massenzuwanderung mit jungen Arbeitskräften zu propagieren. Die Rentenfinanzierung beruht auf gesetzlich erzwungener Versicherung. Dabei ist es klar, daß der stetige Produktivitätsfortschritt die Versorgung etwa der Bevölkerung Deutschlands ohne Probleme gewährleistet. Es ist lediglich eine sinnvollere Verteilungsordnung erforderlich. Auf alle Bürger des Landes muß verteilt werden, was im Lande erwirtschaftet wird. Klar ist auch, daß die Menschen, die aus anderen Kulturkreisen kommen, auf lange Sicht nichts zur Versorgung der alten Menschen beitragen können. Sie fallen vielmehr der Allgemeinheit zu Last, werden sich entgegen festgezurrter Ideologie nicht integrieren und bilden in vielen Fällen eine Gefahr für die Sicherheit der Bürger. Oft haben diese Zuwanderer ihren ‚Schutz‘ mit Lügen, etwa über ihre Herkunft oder ihre ‚Flucht‘ erschlichen. Genauere Überprüfungen verbietet den Behörden der ebenso rechtlose wie zwanghafte Moralismus. Auf die grassierende Korruption, die durchgehend mit Lügen agiert, will ich gar nicht erst eingehen.
Bereits die Massenzuwanderung ist ein schweres Verfassungsunrecht, weil Deutschland zum einen kein Einwanderungsland ist, sondern das Land der Deutschen. Das Deutsche ist ein unaufhebbares Verfassungsprinzip (Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 20 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG). Zum anderen gibt es kein Einwanderungsgesetz, das die Massenzuwanderung legalisiert hätte. Insbesondere geschah die Zuwanderung mittels einer illegalen und staatswidrigen Offenhaltung der Grenzen gänzlich ungeordnet (vgl. K. A. Schachtschneider, Verfassungsbeschwerde Flüchtlinge vom 30. Januar 2016, Homepage, downloads)..
3. Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union, aber in gewisser Weise auch China und andere Staaten nutzen für ihren politischen Internationalismus das Argument des Freihandels, der allen beteiligten Völkern den Wohlstand zu mehren verspricht. Die Voraussetzungen von Freihandel, nämlich komparative Kostenvorteile, bestehen nicht, weil nicht in allen beteiligten Ländern die Ressourcen ausgeschöpft sind. Richtig ist, daß die globalisierte Wirtschaft ein Ausbeutungsmodel im Interesse optimalen Kapitaleinsatzes ist. Ich nenne das unechten Freihandel, zu dem ich mich in verschiedenen Schriften ausführlich geäußert habe, zuletzt in: Die nationale Option. Plädoyer für die Bürgerlichkeit des Bürgers, 2017. Die Freihandelspropaganda, fast in jeder Ausgabe des Handelsblattes und den meisten Nachrichtensendungen, verbreitet die Unwahrheit. Der unechte Freihandel, die wirtschaftliche Globalsierung ohne hinreichende Regelungsmöglichkeiten der Staaten, ist ein äußerst erfolgreiches Geschäftsmodell der internationalen Unternehmen, aber es schadet allen beteiligten Völkern und Staaten unermeßlich. Die Reichen werden reicher und mächtiger, die Armen ärmer. Wenn nicht ‚Freihandel‘ setzt man für das Geschäft bevorzugt militärische Gewalt ein.
4. Auch in Deutschland und in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird, durchaus erfolgreich, versucht, wenn nicht eine Religion, den Islam, so doch eine Ideologie, nämlich den internationalen Egalitarismus, eine Art des Sozialismus, im Verbund mit einem internationalen Kapitalismus, also im Wesentlichen einen Internationalismus oder besser Supranationalismus, nicht nur zur Grundlage aller Politik und damit der Gesetze und somit aller Handlungen, zu machen, sondern auch zur verbindlichen Denkungsart. Im Verhältnis zum Wahrheitspostulat unterscheiden sich Religionen und Ideologien nicht wesentlich. Religionen haben meist durchgreifende institutionelle Macht, regelmäßig mit Gewalt erobert, so das Christentum, so der Islam. Solange sie diese nicht haben und einer herrschenden Religion widerstreiten, spricht man ausgrenzend von Sekten. Auch machtvolle Ideologien grenzen die aus, die sich nicht unterwerfen, nicht wie einst die Kirchen mit dem Scheiterhaufen oder wie der Islam mit sonstigen Tötungsarten. Ideologien bedienen sich für die Durchsetzung ihrer Macht oft der sehr wirksamen Mittel sanfter Despotie, etwa des Rufmordes oder auch des Verschweigens der Kritik und der Kritiker. Dadurch wird diesen die Öffentlichkeit genommen. Freiheitlich sind beide Vorgehensweisen nicht.
5. Die Politik ist eine Welt, die von Lügen durchdrungen ist, nicht nur wenn sie eine Religion oder Ideologie umsetzt, sondern aus eigener ‚Gesetzlichkeit‘. Hannah Arendt hat das in „Wahrheit und Lüge in der Politik“ (2. Aufl. 1987) dargelegt. Die Lüge wurde und wird nicht nur erfolgreich, sprich machtdienlich, in der Politik eingesetzt, sondern ‚kluge‘ Politiker wissen die Lüge als Instrument der Politik auch zu rechtfertigen. Als Kantianer entgegne ich, in der Politik sollte es nicht um Macht gehen, sondern einzig und allein um die Wirklichkeit des Rechts. „Politik ist ausübende Rechtslehre“ (Kant, Zum ewigen Frieden, S. 229, jeweils die Edition Weischedel, 1968 in den üblichen Abkürzungen der Werke). Das bedarf der Vernunft, nicht der Klugheit. Völker müssen und sollten nicht mächtiger sein wollen als andere Völker, aber sie sollten mächtig genug sein, ihre Souveränität zu behaupten. Die meisten ‚Bürger‘ pflegen allerdings stolz auf die Mächtigkeit ihres Staates zu sein, ein durchaus das jeweilige politische System stabilisierender Faktor. Die Schweizer, die in einem kleinen, aber freiheitlichem und demokratischen Land leben, brauchen das nicht. Sie verfügen zudem über die wettbewerbsfähigste Wirtschaft. Die Menschen sollten in Freiheit im Innern ihres Landes und im Frieden nach außen leben. Das gewährleisten nur wirkliche Republiken (Kant, ZeF, S. 204 ff.), nicht etwa Parteienstaaten, die sich Republiken nennen und auch noch reklamieren demokratisch zu sein, auch eine Unwahrheit, die für die Legitimation derartiger Systeme, wie auch das Deutschlands, geradezu unverzichtbar scheint. Kein Staat dieser Welt gesteht zu, daß er nicht demokratisch sei. Das Gütezeichen kann allenfalls die Schweizer Eidgenossenschaft beanspruchen. Parteienstaaten sind Verfallserscheinungen der Republik.
6. Die Europäische Währungsunion, insbesondere die einheitliche Währung, der Euro, sind vermeintlich darauf gegründet, daß eine gemeinsame Währung den Wohlstand für alle beteiligten Völker fördert. Das war mangels optimalen Währungsraums von vornherein die währungswissenschaftliche Unwahrheit. Alle, die auch nur begrenzte Kenntnisse von Geldpolitik hatten, wußten das (dazu W. Hankel/W. Nölling/K. A. Schachtschneider/J. Starbatty, Die Euro-Klage. Warum die Währungsunion scheitern muß, 1998; K. A. Schachtschneider, Verfassungsrecht der Europäischen Union. Teil 2: Wirtschaftsverfassung mit Welthandelsordnung, 2010, S. 157 ff.). Jeder konnte sich dieses Wissen beschaffen. Ohne die Möglichkeit der Abwertung können leistungsheterogene Volkswirtschaften nicht eine einheitliche Währung verkraften. Die Länder, deren Währung mangels Aufwertung unterbewertet sind, vor allem Deutschland, haben einen unausgleichbaren Wettbewerbsvorteil im internationalen Handel, dessentwegen die Länder mit überbewerteter Währung ihre Exportmöglichkeiten einbüßen und verarmen. Sie müssen Kostgänger der Länder werden, die durch die Währungseinheit ein unfaires Preisdumping nutzen. Die, die diese Wirklichkeit nicht wahrhaben wollten, haben andere, nicht zugestandene, Zwecke mit der Währungsunion verfolgt, nämlich die unumkehrbare staatliche Einheit der Europäischen Union, einen regionalen Großstaat als Schritt zu einem weltstaatlichen Regierungssystem, ein verfassungswidriges gegen die nationale Souveränität gerichtetes Ziel. Sie verfolgen dieses Ziel unverdrossen und nutzen dafür weiter die Euro-Lüge. Der Euro ist erwartungsgemäß gescheitert. Diese Währung hat außerordentliche Schäden angerichtet und richtet sie weiter an. Das Scheitern war und ist ihr eigentlicher Zweck, weil mit Eurorettungsmaßnahmen versucht wurde und mit weiteren Vereinheitlichungspolitiken weiter versucht wird, Haushaltseinheit, Finanzeinheit, Haftungseinheit, Bankeneinheit und schließlich die Sozialeinheit der Union durchzusetzen. Schließlich ist die Währungsunion zur Räson der europäischen Integration hochgespielt worden: „Scheitert der Euro, so scheitert Europa“ (Angela Merkel). Richtig ist, daß ein europäisches Europa mit der Währungsunion scheitert, wenn nicht schon gescheitert ist. Die Methode Jean Monnet, der Agent, der die europäische Integration zur heutigen Union im Interesse seiner Auftraggeber auf den Weg gebracht hat, ist es, Krisen zu schaffen, um diese für ‚Reformen‘, sprich den schrittweisen Umsturz, zu nutzen. Ein Großstaat Europa ist nicht europäisch, schon gar nicht wenn dieses ‚Europa‘ islamisiert sein wird, eine andere, noch weniger europäische Agenda der Europapolitik. Ich habe mich in vielen Schriften und Verfassungsgerichtsverfahren hinreichend dazu geäußert.
7. Kriege, das große Geschäft, sind meist auf Lügen gegründet, fast alle Kriege, die etwa die Vereinigten Staaten von Amerika in jüngerer Zeit geführt haben, sind mittels handfester Lügen vor dem amerikanischen Volk und vor der Weltöffentlichkeit, vor allem den Vereinten Nationen, gerechtfertigt worden. Der wirtschaftliche Profit vermag die Akzeptanz des völkerrechtlichen Unrechts zu Lasten fremder Völker, die Interventionen in die Politik anderer Staaten mit Waffengewalt, auch das Regimechange, recht gut zu fördern, jedenfalls solange die USA keine relevanten Gegenschläge befürchten müssen. Das ist das ‚Privileg‘ der „einzigen Weltmacht“.
8. Unternehmen werben für ihre Produkte. Meist ist Werbung in marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnungen die Verkaufsförderung mittels Täuschung der Konsumenten. Große Teile der Werbeinhalte haben nichts mit dem beworbenem Produkt zu tun, sondern versuchen die Illusion guten Lebens zu erzeugen. Die Radiowerbung benutzt meist den Ton des Alarmismus, als wenn der Hörer sein Leben in Gefahr bringt, wenn er das Angebot nicht wenigstens in Augenschein nimmt. Diese Werbemethoden sind abstoßend, weil sie naturgegebene Empfindungen für ihr Geschäft mißbrauchen. Jedenfalls verbreiten diese Werbeinhalte und Werbeweisen nicht die Wahrheit über die Produkte. Deren Eigenschaften werden geschönt und nicht dem Stand der Wissenschaft gemäß dargestellt. Nur diesen Stand wiederzugeben genügt dem Wahrheitsprinzip.
9. Die Schulen, meist vom Staat betrieben, täuschen vor, die Schüler in ihrer Persönlichkeitsentfaltung durch Lernen zu fördern. Sie bescheinigen gut der Hälfte der Geburtenjahrgänge die Hochschulreife, mehr und mehr mit sehr guten oder guten Zeugnisnoten. Die Wahrheit ist, daß ein Großteil der ‚Abiturienten‘ weder lesen, noch schreiben und erst recht nicht rechnen kann, jedenfalls nicht auf dem Niveau, das die Hochschulreife erfordert. Die Absolventen dieser Anstalten belagern die Hochschulen und scheitern entweder selbst an den abgesenkten Studienanforderungen oder im Berufsleben, dem sie entgegen den ihnen vorgetäuschten Befähigungen nicht gewachsen sind. Die praktische Berufsausbildung, die ihnen ein gelungenes Leben ermöglicht und dem Gemeinwesen die benötigten Fachkräfte verschafft hätte, haben sie wegen der lügenhaften Politik nicht aufgegriffen. Die Politik verteilt ‚Bildung‘ als Sozialleistung, um Wählerstimmen zu gewinnen, wegen des „Willens zur Macht“ also. Sie fügt dem Gemeinwesen immensen Schaden zu. Der Sache nach sind die Massenstudien Beschäftigungsmaßnahmen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern – auf Kosten der ‚Studenten‘ und auf Kosten der Allgemeinheit. Der gegenwärtige Schulbetrieb ist, nicht in allen Fällen, aber doch mehr und mehr, auch aus vielen weiteren Gründen, Persönlichkeitsverletzung der Schüler.
10. Die Hochschulen vergeben Graduierungen, Bachelor und Master, auch Staatsexamina und sogar Doktorate und Habilitate, ohne daß die Leistungen der Studenten, Doktoranden und Habilitanden auch nur annähernd den wissenschaftlichen Anforderungen genügen, die die ‚akademischen‘ Grade ausweisen. Das erhellt allein schon aus der Massenakademisierung, als wenn in wenigen Jahrzehnten die wissenschaftliche Befähigung der Bevölkerung sich verzehnfacht hätte. Die Prüfungsbenotungen weisen aber das ‚Akademikertum‘ aus. In den meisten Studiengängen gibt es fast nur noch Einser und Zweier, die den Leistungen der Kandidaten nicht entsprechen können. Abgesehen davon, daß viele von diesen eine wissenschaftliche Befähigung nicht erreichen, können schon begrifflich nicht alle Kandidaten „eine hervorragende Leistung“ (sehr gut) oder „eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt“ (gut) erbringen; denn „eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht“ wird als befriedigend definiert (so etwa § 22 der Allgemeine Studien – und Prüfungsordnung für die Bachelor – und Masterstudiengänge der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie der Universität Erlangen-Nürnberg). So oder ähnlich sind diese Noten in den meisten Prüfungsordnungen Deutschlands definiert. Die Kandidaten und die Öffentlichkeit werden somit über die Befähigung der jungen ‚Akademiker‘ getäuscht, eigentlich schon eine Täuschung, die an Schadensersatzansprüche und Strafverfahren denken läßt. In der Weise zu kritisieren sind nicht die juristischen Staatsexamina. Über die ingenieurwissenschaftlichen Studiengänge äußere ich mich mangels Einblicks nicht. Schlimmer noch als die staatlichen Hochschulen sind die privaten, weil sachgerechte Benotungen geschäftsschädigend wären.
Die Beispiele könnten beliebig fortgesetzt werden. Das ist nicht nötig, um klarzulegen, daß das ‚wirklich wahre Leben‘ fast durchgehend auf der Unwahrheit beruht. Warum eigentlich nicht ist die gestellte Frage. Je größer, sprich folgenschwerer, die Unwahrheit, desto hartnäckiger wird sie verteidigt, etwa die Lebenslügen eines Menschen, die er selbst nicht wahrhaben will.

II
Freiheitliche Verteidigung von Wahrheit und Richtigkeit
1. Die Religionen, deren Grundlagen der Glaube ist, sind nicht nur nicht verboten, sondern durch Menschen- und Grundrechte geschützt. Lügen sind verboten, entweder gesetzlich, vielfach durch Strafvorschriften, oder ethisch. Es gibt keinen Fall, in dem eine Lüge legalisiert wäre, wenn sie auch in den meisten Fällen nicht strafbar ist. Niemals genügt sie dem Ethos der Menschen. Kant hat das drastisch in seiner Abhandlung: Über ein vermeintliche Recht, aus Menschenliebe zu lügen, dargelegt. Kaum einer folgt seiner unerbittlichen Konsequenz, sondern entschuldigt die Lüge, ja rät in der Not zur Lüge, etwa um Leben zu retten, meist in Verkennung der dadurch herauf geschworenen Gefahren. Jedenfalls gesteht das Bundesverfassungsgericht der Lüge keinen Grundrechtsschutz aus der Meinungsäußerungsfreiheit zu (BVerfGE 97, 391 (403)). Auch die nicht lügenhafte Unwahrheit wird nicht gerechtfertigt, wenn sie aus subjektiven Gründen auch nicht strafbar ist und allenfalls im Falle von Fahrlässigkeit zum Schadenersatz führen kann.
Die Religionen genießen einen gewissen Grundrechtsschutz, nämlich der Glauben, das Bekenntnis und in den Grenzen der Gesetze die Religionsausübung. Sie dürfen aber in Deutschland und den anderen säkularisierten Staaten jedenfalls Europas nicht der Politik zugrundegelegt werden. Das widerspräche dem Neutralitätsgebot, wäre aber auch mit dem grundrechtsgeschützten Religionspluralismus unvereinbar. Der Glaube an die Aussagen einer Religion ist unverletzlich, obwohl deren Wahrheit nicht erweisbar ist. Gerade darum hat er einen eigenständigen Grundrechtsschutz und kann sich nicht auf die Grundrechte stützen, die Äußerungen zur Politik schützen, wie vor allem die Meinungsäußerungsfreiheit (näher K. A. Schachtschneider, Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam, 2. Aufl. 2011).
2. Warum also Wahrheit, wenn doch das gemeinsame Leben auf Unwahrheiten oder Nichtwahrheiten aufgebaut ist und es dennoch jedenfalls in den meisten Ländern Europas und auch in vielen anderen Ländern den Menschen recht gut geht. Ob es mit Wahrheit besser gehen könnte, läßt sich empirisch nicht beweisen. Der Versuch wird nicht gelingen. Es war nie anders.
Aber es gibt viele Menschen, die nicht lügen, allenfalls selten und auch nur aus wenig wichtigen gesellschaftlichen Gründen, etwa um ein Kompliment zu machen. Ob ein solches der Wahrheit genügen muß, ist fraglich. Komplimenten geht es nicht eigentlich um die Wirklichkeit. Immerhin kann man auch mit geschmeichelten Komplimenten ein gutes Verhältnis zu anderen Menschen begründen, die etwa Geschäfte ermöglichen u. a. m. Allemal wird von fast allen Menschen die Unwahrheit hingenommen. Wer wehrt sich schon gegen die Unwahrheit, insbesondere die Unwahrheit in der Politik oder in der Wirtschaft? Die großen Unwahrheiten werden mit allen Mitteln verteidigt, die zu Gebote stehen. Kein Gesetzgeber, keine Verwaltung, kein Gericht kann die materielle Richtigkeit der Gesetze, der Verwaltungsakte oder der Richtersprüche sicherstellen, weder hinsichtlich der allgemein oder im Einzelfall entschiedenen und damit geregelten Sachverhalte noch hinsichtlich der angewandten Rechtssätze. Die Abwehrinstrumente gegen Unrecht sind zudem begrenzt.
Der Rechtsschutz in Deutschland ist mehr als schmal. Der praktizierte Begriff des subjektiven Rechts, dessen Verletzung in der Regel erst Gerichtsschutz ermöglicht, wird sehr eng definiert (dazu K. A. Schachtschneider, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Grundbegriffe des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 1999, S. 48 ff., homepage, downloads). Mittels einer Dogmatik, nur die Verletzung von persönlichen Interessen, die der Gesetzgeber zu schützen bezweckt, würde den Gerichtsschutz begründen, wird entgegen dem Rechtsstaatsprinzip der Rechtsschutz der Bürger und damit auch der Schutz der Wahrheit weit zurückgedrängt. Dafür wird das Scheinargument benutzt, man wolle keine Popularklagen zulassen. Dieses Argument ist nur richtig, wenn das Allgemeininteresse durch eine Rechtsverletzung nicht verletzt sein kann. Nicht einmal den Schutz der Verfassungsidentität, also des in Art. 1 und Art. 20 GG festgelegten Kerns des Grundgesetzes, gesteht die Verfassungsrechtsprechung den Bürgern zu, obwohl Art. 20 Abs. 4 GG jedem Deutschen das Widerstandsrecht gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung (sc. die Verfassungsidentität) zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, als, ohnehin naturrechtlich begründetes, Grundrecht anerkennt. Das ist ein weitaus stärkeres Recht als ein Recht auf Rechtsklärung. Freilich ist das Widerstandsrecht allenfalls bei augenscheinlichem Umsturzversuch praktikabel. Gewalt ist keinem Bürger zu raten, sondern die Methode Mahatma Gandhis. Alle Bürger sind durch die Verletzung der Verfassungsidentität betroffen und in ihrem Interesse am Recht in ihrem Lande, in ihrem Recht auf Recht, verletzt. Nur eine Betroffenheitsdogmatik würde dem Rechtsstaatsbegriff gerecht. Allein diese von den meisten Bürgern gänzlich unbemerkte Dogmatik hat den Staatsorganen Deutschlands, insbesondere der Bundesregierung, das schwere Unrecht der illegalen Massenzuwanderung ermöglicht
3. Bevor ich das freiheitliche Wahrheits- und Richtigkeitsprinzip zu begründen versuche, ist es geboten, den Wahrheits- und den Richtigkeitsbegriff, den ich zugrundelege, darzulegen. Wahrheit eignet nur dem Sein, der Wirklichkeit. Tatsachenbehauptungen können wahr oder unwahr sein. Tatsachen zu erkennen ist Empirie, scientia, έπιστήμη . Richtigkeit eignet dem Sollen, seien es Gesetze oder seien es andere Normen der Ethik, etwa materiale Moralen. Gesetze etwa können richtig oder unrichtig sein. Die Richtigkeit zu erkennen ist Dogmatik, Lehre, prudentia, φρόvησις. Richtigkeit hängt von Wahrheitlichkeit ab.
Ϙύσις κρύπτεσϑαι φιλεϊ. Die Wahrheit liebt es, verborgen zu sein (Heraklit, Fragment 123). Kein Verfahren kann sicherstellen, die Wahrheit aus der Verborgenheit in die Offenheit geführt zu haben (K. A. Schachtschneider, Res publica res populi. Grundlegung einer Allgemeinen Republiklehre, 1994, S. 567 ff., 598 ff., auch zum Folgenden; ders., Prinzipien des Rechtsstaates, 2006, S. 143 ff.). Keine Wissenschaft weiß, ob ihr Wissen die Wahrheit ist. Theorien können falsifiziert, nicht verifiziert werden (K. R. Popper, Objektive Erkenntnis, 4. Aufl. 1984, S. 13 ff., 270 ff., auch zum Folgenden; vgl. i.d.S. BVerfGE 49, 89 (143); 53, 30 (58 f.)). Alles Wissen ist Vermutung (Karl R. Popper, Logik der Forschung, 4. Aufl. 1971, etwa S. 18 ff., 47, 76 ff., 198 ff.). Das Ding an sich kennen wir nicht (Kant, KrV. S. 30 f., auch S. 75 ff.). Aber Wahrheitlichkeit ist ein Imperativ der Ethik als der Lehre von der Freiheit, weil das Richtige die Wahrheit voraussetzt (K. Jaspers, Vom Ursprung und Ziel der Geschichte, S. 197 ff.). „Freiheit ist aber auch Überwindung der eigenen Willkür. Freiheit fällt zusammen mit der innerlich gegenwärtigen Notwendigkeit des Wahren“ (Karl Jaspers).
Die Rechtsverfahren, seien es die des Gesetzgebers, seien es die der Verwaltung oder die der Gerichte, müssen so gestaltet sein, daß Irrtümer nach Möglichkeit vermieden werden. Gerade weil der Zweifel an der Wahrheitlichkeit und Richtigkeit eines Staatsaktes im Wesen menschlichen Erkennens liegt, gibt es formelle Gründe, die ihre Verbindlichkeit sichern. Insbesondere ist die Rechtskraft des Richterspruches in der Notwendigkeit der Endlichkeit des Rechtsklärungsprozesses gegründet (K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, S. 142 ff.). Die Amtswalter haben ihrer Erkenntnis die Theorien von der Wirklichkeit zugrundezulegen, die sie den Regelungen des Erkenntnisverfahrens gemäß ermittelt haben, sei es, daß sie sich selbst eine Theorie der Wirklichkeit bilden, sei es, daß sie die Theorien von Sachverständigen zugrunde zu legen haben. Praktische Wahrheit ist die bestmögliche Annäherung der Theorie an die Wirklichkeit (K. R. Popper, Objektive Erkenntnis, S. 44 ff., 332 ff.; so schon Kant, KrV, S. 688; dazu K. A. Schachtschneider, Der Rechtsbegriff „Stand von Wissenschaft und Technik“, in: W. Thieme Hrsg., Umweltschutz im Recht, 1988, S. 100 ff., 105 ff. (106), auch zum Folgenden). Die Entscheidungen auf Theorien der Wirklichkeit zu stützen, gehört zur praktischen Vernunft (zum Begriff Kant, KpV, S. 107 ff., 142, 144, 157, 174, 213), die vom Staat und damit von dessen Amtswaltern verlangt werden kann und muß.
Auch das Verständnis des Richtigen als des Gesetzlichen oder sonst Normativen kann irrig sein (zur, insb. Rousseauschen, Irrtumslehre K. A. Schachtschneider, Res publica res populi, S. 567 ff.). Die jüngere Entscheidung zu einer bestimmten Rechtsfrage kann jedoch keinen Wahrheits- und Richtigkeitsgehalt beanspruchen, welcher dem der älteren Entscheidung überlegen wäre. Die Gerichte dürfen nach den Prozeßordnungen die Entscheidungen der Verwaltung und sogar die des Gesetzgebers oder die der unteren Gerichte aufheben, wenn zulässige Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe sie mit der Sache befaßt haben. Den Gerichten ist in Rechtsfragen die höhere Erkenntnisautorität zugestanden. Ihre gewissermaßen dialektischen und an sich gut geordneten, meist mehrinstanzlichen Verfahren haben im Prinzip eine hohe Richtigkeitsgewähr. Die Kritik richterlicher Erkenntnisse gibt die Chance, Rechtsirrtümer in weiteren Verfahren zu korrigieren. Das schließt jedoch nicht aus, daß die Prüfungsinstanz die Entscheidung auf neue, eigene Irrtümer stützt. Die Wahrheitlichkeit und Richtigkeit eines Richterspruches ist darum für die Rechtskraft desselben grundsätzlich ohne Relevanz. Gerade darum muß das Prozeßverfahren so gestaltet sein, daß die Wahrheitlichkeit und Richtigkeit der Richtersprüche bestmöglich gefördert wird. Vor allem müssen die Richter unabhängig sein. Diese Unabhängigkeit setzt ihre Fähigkeit zur Sachlichkeit voraus, d. h. bestmögliche Bildung und bestmögliche Rechtsgelehrsamkeit. Keinesfalls dürfen Richter parteiisch sein. Weder dürfen sie auch nur entfernt an der Streitsache und den Streitparteien interessiert sein, noch einer politischen Partei angehören. Es gibt keinen Rechtsstreit, der nicht auch politisch wirkt. Richter müssen ausschließlich dem Recht verpflichtet sein. Dieses Ethos der Freiheit und damit das der Unparteilichkeit muß ihre Persönlichkeit durchdringen.
Das ist der tiefere Grund, warum die Richter in der Schule das Große Latinum erworben haben sollten und, als die Gymnasien noch ihren Namen verdienten, auch mußten. Weil hinreichende Kenntnisse der lateinischen Sprache persönlichen Einsatz mit hohem Anspruch erfordert, ohne daß der Schüler irgendein Interesse an dem übersetzten Satz haben kann außer dem, daß die Übersetzung richtig ist. Mathematikunterricht auf hinreichendem Niveau leistet Ähnliches, wenn die Aufgabenlösungen nicht vor den Prüfungsarbeiten auswendig gelernt werden konnten. Die Höhere Schule leistet in Deutschland diese Persönlichkeitsbildung nur noch in Ausnahmefällen. Schüler werden vielmehr mittels Geschwätzes ohne Sachkenntnis politisiert. Der Richterspruch ist, wie gesagt, unabhängig davon, ob er richtig oder falsch ist, verbindlich und damit der Rechtskraft fähig; denn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung ist nicht zweifelsfrei erkennbar. Das genügt den Anforderungen eines Rechtsstaates nur, wenn die notwenige Bildung der Richter gewährleistet ist. Gerade diese Erkenntnislehre ist die Rechtfertigung der ständigen Kritik von Richtersprüchen. Die Rechtskraft ist somit kein Opfer an materieller Richtigkeit der Richtersprüche, sondern eine Notwendigkeit der materiellen Gerechtigkeit, die es ohne Rechtsschutz nicht gibt (K. A. Schachtschneider, Neubescheidung nach Rechtskraft, VerwArch 63 (1972), S. 306 ff.). Prononciert formuliert: Auch der unrichtige Richterspruch ist gerecht, wenn er rechtskräftig ist. Aber: Wenn elementare Prinzipien, welche die Verbindlichkeit des Richterspruchs zu akzeptieren erlauben, mißachtet werden, so daß das Vertrauen in die Richtigkeit der Judikative erschüttert werden muß, gestatten die Prozeßgesetze die Wiederaufnahme des Verfahrens, nämlich §§ 578-591 ZPO, § 153 VwGO, § 179 SGG, § 134 FGO, §§ 359-373 a StPO. Gerechtigkeit ist prozedurale und materiale Gesetzlichkeit, vorausgesetzt, die Gesetze genügen dem Rechtsprinzip, der Verfassung, die mit den Menschen geboren ist, deren Recht auf Recht.
In der Republik muß jeder Bürger seine Maximen unparteilich und unparteiisch bilden, nämlich sittlich gemäß dem kategorischen Imperativ. So muß er sich insbesondere innerlich säkularisieren, d. h. in politicis von seiner Religion freimachen.
4. Empirisch läßt sich das Wahrheitsprinzip nicht begründen. Wie dargestellt, leben die Menschen weitgehend in Unwahrheit. Wahrheit ist ein Gebot der Ethik und zwar der Ethik als der Lehre von der Freiheit (Kant, GzMdS, S. 13 ff.). Diese Ethik ist die des Grundgesetzes und sie ist die Ethik des Rechtsstaates. Jede andere Ethik ist entweder Religion oder Ideologie und gründet damit nicht auf Wissen, sondern auf Glauben oder Weltanschauung. Glaube ist der Wahrheit nicht fähig, wie ich oben angesprochen habe. Auch ein weltanschauliches Bekenntnis wird unabhängig von seiner Wahrheit oder Richtigkeit grundrechtlich geschützt. Aber: Entgegen der Wahrheit kann es keine Wirklichkeit der Freiheit geben. Freiheitlichkeit, Wahrheitlichkeit und Richtigkeit sind die Würde des Menschen. Ohne sie findet das Recht keine Wirklichkeit. Das ist auszuführen:
Ein beachtliches Argument ist zunächst, daß die gesamte Rechtsordnung von der Wahrheitspflicht durchdrungen ist. Die Wahrheitspflicht ist ein allgemeines Verfahrensordnungsprinzip (etwa § 138 Abs. 1 ZPO; § 64 StPO, Eidesformel). Es gibt einige wohlbegründete Ausnahmen, etwa die, daß ein Angeklagter sich nicht durch seine Einlassungen selbst belasten muß. Das war nicht immer so. Aber es war richtig, die Folter und unfaire Ermittlungsmethoden zu unterbinden. Das Folterverbot hindert nicht, daß in vielen, wenn nicht den meisten Staaten gefoltert wird. Verfahrensparteien, deren Prozeßvortrag nicht der Wahrheit entspricht, machen sich wegen Prozeßbetrugs strafbar. Zeugen, die nicht die vollständige Wahrheit sagen, sind wegen Falschaussage oder im Falle der Vereidigung wegen Meineids strafbar, usw.
Aber die Wahrheit ist darüber hinaus die Notwendigkeit freien Lebens. Dieser Satz ist freilich nur richtig, wenn der Freiheitsbegriff republikanisch verstanden wird. Die Republik ist das Gemeinwesen, in dem die Menschen frei und in der Freiheit gleich, also Bürger sind.
Das gemeinsame Leben ist das Leben unter einer gemeinsamen Ordnung, welche, wenn es eine Rechtsordnung ist, die Freiheit und den Frieden unter den Menschen, die gemeinsam leben, gewährleistet. Das Recht wird durch Gesetze materialisiert. Gesetzlichkeit gründet auf Wahrheit, bedarf aber auch der verbindlichen Klärung, im Streitfall durch Gerichte. Freiheitlichkeit und Wahrheitlichkeit sind, wie gesagt, die Würde des Menschen. Das will ich aufzeigen, weil der Begriff der Menschenwürde zu folgenreichen Fehldeutungen geführt hat, welche sich sogar gegen die Wahrheit und gegen die Freiheit richten:
5. Die Praxis, vorgegeben vom Bundesverfassungsgericht, und die dieser wie üblich folgende gedankenlose Literatur, sieht in dem Menschenwürdesatz des Art. 1 Abs. 1 GG: „Die Menschenwürde ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“, ein Grundrecht, das wegen Art. 79 Abs. 3 GG für den Gesetzgeber unaufhebbar ist, wesentlich die freiheitliche demokratische Grundordnung bestimmt und damit höchsten Verfassungsrang hat (zuletzt BVerfG NJW 2017, 611 ff., NPD-Urteil, Rn. 538). Jedem Menschen wird das subjektive Verfassungsrecht eingeräumt, in einer Weise behandelt zu werden, die seine Menschenwürde nicht verletzt. Das hat zu einer verbindlichen Materialisierung des Menschenwürdesatzes geführt, die die verschiedensten Rechte der Menschen begründen, die zwar nirgends geschrieben sind, aber denen höchster Verfassungsrang zugesprochen wird, etwa bestimmte Standards der Mindestversorgung jedes Menschen (BVerfGE 125, 175 ff.;), der sich legal oder illegal auf deutschen Boden aufhält (BVerfGE 132, 134 ff., Rnn. 62 ff.). Mit dieser Menschenwürdedoktrin hat das Bundesverfassungsgericht sich mehr und mehr zum Verfassungsgeber aufgeschwungen, ohne daß jemand sonst auch nur gefragt oder gar dem Volk Gelegenheit gegeben wurde, über die aus dem Menschenwürdesatz hergeleiteten materialen Rechte zu befinden. Das sind Diktate des Gerichts, zu denen es in keiner Weise befugt, geschweige denn befähigt ist.
Diese Judikatur findet keinerlei Halt in den Texten, weder im Grundgesetz noch in den vielen Menschen- und Grundrechtetexten. Fraglos ist der Menschenwürdesatz eine Erkenntnis, die dem gesamten Recht zugrundeliegt. Aber das heißt nicht, daß aus diesem materiale Rechtsprinzipien oder Rechtsgrundsätze der Sache nach beliebiger Art hergeleitet werden können. Das wäre mit der politischen Freiheit der Bürger als der Gesetzgeber unvereinbar. Diese Praxis widerspricht eklatant dem Wortlaut des Grundgesetzes, was niemandem verborgen geblieben sein kann. Der Text des Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG stellt fest, daß die Menschenwürde „unantastbar“ ist und gebietet in Satz 2 sogleich, daß „sie zu achten und zu schützen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist“. Die beiden ersten Sätze des Grundgesetzes wären ein offener Widerspruch, wenn sie so zu verstehen wären, wie das die Judikatur praktiziert. Die Menschenwürde müßte jedenfalls nicht geschützt werden, wenn sie unantastbar wäre. Man geht also davon aus, daß sie angetastet und eben nicht geachtet werden kann und wird und darum auch durch das Bundesverfassungsgericht geschützt werden muß, wessen sich dieses Gericht geradezu beseelt annimmt. Das vermeintliche Grundrecht unantastbarer Menschenwürde bestimmt gegenwärtig auch die politische Diskussion wesentlich.
Aber die Rechtslage ist ausweislich der Texte gänzlich anders. Man könnte ja die Texte ernst nehmen und nicht schlicht an die Stelle des Rechts, wie es das Grundgesetz als Lebensgrundlage des deutschen Volkes verfaßt hat, die eigene Politik zu setzen versuchen. Schließlich sind alle Staatsorgane durch Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Nur wenn jemand den Menschenwürdesatz verstehen will, bedarf er der hinreichenden Bildung, sprich des Studiums des Philosophen, dessen Rechtslehre dem Grundgesetz zugrundeliegt, Immanuel Kant. Von dessen Philosophie haben die deutsche Richterschaft und die deutsche Rechtslehrerschaft nur in Ausnahmefällen eine Ahnung, geschweigen denn, daß sie diese verstehen. Ein solches Studium kostet viele Jahre. In den rechtswissenschaftliche Fakultäten wird so gut wie überhaupt nicht davon gehandelt. Das kann man den üblichen Lernmaterialien entnehmen. Das paßt nicht zu dem Lernstudium, das veranstaltet wird, und würde auch regelmäßig die Studentenschaft mangels hinreichender schulischer Vorbildung überfordern.
Der Text des Grundgesetzes stellt klar, daß Art. 1 Abs. 1 GG:
„Die Menschenwürde ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“,
kein Grundrecht ist; denn die Absätze 2 und 3 des Art. 1 GG formulieren:
„Das Deutsche Volk bekennt sich darum (!) zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Die nachfolgenden (!) Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“.
Die Menschen, die durch die Grundrechte deren Texten gemäß geschützt werden, können sich gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG mit der Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht wenden, um den Verfassungsgerichtsschutz zu beantragen. Nur an die „nachfolgenden Grundrechte“ sind die Organe des Staates gebunden. Die Staatsorgane sind die eigentliche Gefahr für die Wirklichkeit der Menschenrechte, weil vor allem sie im Namen des Volkes die Staatsgewalt des Volkes ausüben (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG). Der Grundrechteschutz verwirklicht die Menschenwürde, die auch, wenn das nicht geschieht, unangetastet bleibt, weil sie unantastbar ist. Im Übrigen materialisieren und verwirklichen das gesamte Verfassungsgesetz, alle Gesetze, jeder Verwaltungsakt, alles Handeln jedenfalls des Staates die Menschenwürde, freilich nur, wenn sie dem Recht genügen. Jedenfalls ist das ausweislich des zitierten Satzes 2 von Art. 1 Abs. 1 GG die Verpflichtung aller Staatsgewalt. Demgemäß ist jede Rechtsverletzung durch den Staat eine Verletzung der Menschenwürde, gegen die die verletzten Menschen, eigentlich alle; denn „die Rechtsverletzung an einem Platz der Erde wird an allen gefühlt“ (Kant, ZeF, S. 216), wegen der Mißachtung des Grundrechts der Menschenwürde vor den Gerichten und letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht Rechtsschutz zu suchen berechtigt wären. Als Antastung der Menschenwürde wären sie ein derart schwerwiegender Verfassungsverstoß, daß das Bundesverfassungsgericht diesen Schutz nicht auf die Fachgerichte abschieben dürfte. Das Gericht praktiziert aber das Gegenteil, es lehnt stur die Rechtmäßigkeitskontrolle der Staatspraxis ab, selbst wenn diese Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG zu rechtfertigen vermöchte, wenn nicht eines der Grundrechte Rechtsschutz als Staatsschutz zuspricht. Das ist auch richtig, solange die Staatspraxis nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen unternimmt. Es würde die Verfassungsgerichtsbarkeit überfordern, ja lahmlegen, wenn jede der unzähligen Rechtsverletzungen des Staates in Deutschland vor das Bundesverfassungsgericht oder die Landesverfassungsgerichte getragen werden könnte, zumal seit Deutschland die Rechtsstaatlichkeit (dazu K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2006) weitgehend aufgegeben hat.
6a). Die Freiheit, Wahrheitlichkeit und Richtigkeit, Vernünftigkeit also, ist die Würde des Menschen. Das ist leicht gesagt, aber schwer zu verstehen. Die Menschenwürde ist nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar und sie ist von aller staatlichen Gewalt zu achten und zu schützen. Das gilt somit auch für die Freiheit. Die Menschenwürde ist eine transzendentalphilosophische Idee, die aus der ebenfalls transzendentalphilosophischen Idee der Freiheit folgt. Die Würde plakatiert die Vernunftfähigkeit des Menschen als homo noumenon. Sie ist unantastbar, weil sie wie die Freiheit mit dem Menschen geboren ist. Die Freiheit ist nicht beweisbar, sondern eine notwendige Idee, notwendig, weil ohne diese Idee Handeln des Menschen nicht denkbar wäre. Kant hat das in der Dritten Antinomie der Kritik der reinen Vernunft dargelegt, die kopernikanische Wende der Philosophie, hinter die es kein Zurück gibt. Der homo phaenomenon, der Mensch also, wie er in Erscheinung tritt, ist gemäß den Naturgesetzen determiniert. Als solcher kann der Mensch nicht handeln oder, anders gesagt, ist der Mensch der Praxis nicht fähig. Seinem Verhalten könnte ohne die Idee der Freiheit keine Kausalität zugesprochen werden. Erst die Kausalität macht das Handeln aus. Jedes Handeln verändert die Welt. Es betrifft die gesamte Menschheit. Darum muß das Handeln den Gesetzen als dem allgemeinen Willen des Volkes genügen, der volonté générale. Sonst werden die vom Handeln betroffenen Menschen, alle also, in ihrer Freiheit verletzt. Demgemäß ist die äußere Freiheit die Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür (Kant, MdS, S. 345). Der allgemeine Wille des Volkes ist nichts anderes als das Recht. Die Freiheit wird durch das Faktum des Sollens ‚bewiesen‘. Die Würde als Mensch besteht darin, daß der Mensch eines „guten Willens“ fähig ist. Der Wille aber ist gut, wenn die Maximen des Handelns eines Menschen dem kategorischen Imperativ, dem Sittengesetz, genügen. So steht das auch im Grundgesetz, nämlich in der Definition des Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Art. 2 Abs. 1. Das Sittengesetz, das Art. 2 Abs. 1 GG als ein Definiens der Freiheit nennt, ist der kategorische Imperativ, nicht etwa die guten Sitten. Die Väter des Grundgesetzes haben das kantianisch formuliert. Das ist ein Verdienst vor allem Carlo Schmids. Sittlichkeit als Achtung des Sittengesetzes erfordert zunächst die Legalität des Handelns, dessen Gesetzlichkeit, denn das Gesetz ist der allgemeine Wille des Volkes. Wenn dieses dem Recht nicht genügt, gebietet es die Ethik, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in den dafür vorgesehenen Verfahren zu besorgen. Der Rechtsbruch ist niemals sittlich. Soweit das Handeln nicht gesetzlich, also durch den allgemeinen Willen, bestimmt ist, verlangt die Sittlichkeit, daß der Mensch sein Handeln von einer Maxime bestimmt läßt, die einem allgemeinen Gesetz zugrunde liegen könnte. Insofern ist die Sittlichkeit alleinbestimmt. Die Erkenntnis dessen, was das Gesetz regelt, bzw., wenn keine gesetzliche Regelung besteht, was ein allgemeines Gesetzes als ein Gesetz der Bürgerschaft für das Handeln regeln würde, und das Handeln gemäß dieser Erkenntnis, ist die Sittlichkeit, die innere Freiheit des Bürgers. Die Triebfeder, sittlich zu handeln, ist die Moralität, nicht etwa irgendein materieller Moralismus, mit dem wir derzeit traktiert werden. Der Wille ist als solcher autonom und objektiv. Diesem Willen gemäß zu handeln ist Sittlichkeit als praktische Vernunft. Das kann der Mensch nur als homo noumenon, als Vernunftwesen. In der Vernunftfähigkeit hat der Mensch seine Würde, in nichts sonst. „Also ist Sittlichkeit und die Menschheit, so fern sie derselben fähig ist, dasjenige, was allein Würde hat“; denn: „Die Vernunft bezieht also jede Maxime des Willens als allgemein gesetzgebend auf jeden anderen Willen, und auch auf jede andere Handlung gegen sich selbst, und diese selbst zwar nicht um irgend eines andern praktischen Bewegungsgrundes oder künftigen Vorteils wegen, sondern aus der Idee der Würde eines vernünftigen Wesens, das keinem Gesetz gehorcht, als dem, das es zugleich selbst gibt“ (Kant, GzMdS, S. 68 und S. 67; zum Ganzen K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, 2007).
Gut ist es, wenn der handelnde Mensch seine Handlungsmaximen an das Sittengesetz bindet. Das bedarf seiner Erkenntnis des Willens; denn der Wille ist autonom, nämlich selbst gesetzgebend. Nur zur Klarstellung: Nicht der Mensch ist autonom, sondern der Wille als einer transzendentalen Kategorie. Darum handelt Kant von der „Autonomie des Willens“ und von der „Autonomie des vernünftigen Wesens“ (etwa GzMdS, S. 67 ff., 87 f.). Der Wille ist objektiv. Das ermöglicht die allgemeine Erkenntnis des Willens und damit den allgemeinen Willen, die volonté générale. Nur dieser begründet Verbindlichkeit, weil es das eigene Gesetz für jeden Bürger ist, durch das er frei bleibt; denn: volenti non fit iniuria.
Die Autonomie des Willens wird vielfach als ein eigenständiger Wille des Menschen mißverstanden, d. h. mit der Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür, also allein mit der äußeren Freiheit, identifiziert. Das würde es ausschließen, daß die Gesetze der allgemeine Wille sind, der allein alle Bürger zu verpflichten vermag. Alles Handeln verändert für alle Menschen die Welt. Sie müssen das hinnehmen und wahren dabei ihre Freiheit nur, wenn das Handeln auch ihrem Gesetz entspricht, nämlich dem allgemeinen Gesetz als dem allgemeinen Willen. Der allgemeine Wille muß konsensual gebildet werden, nicht etwa mittels des herrschaftlichen Mehrheitsprinzips, gar nach dem Prinzip der größeren Zahl der Stimmen, die Nivellierung des demokratischen Prinzips zu einem Zählsystem ohne jeden Ansatz einer Gewähr von Wahrheit und Richtigkeit. Der Konsens ist der Abschluß eines alle Bürger erfassenden Diskurses, besser: Erkenntnisverfahrens. Freilich müssen sich die, die sich an dem Erkenntnisverfahren beteiligen, als Bürger handeln. Sie müssen sich ausschließlich der Wahrheit und Richtigkeit verpflichten, sich der Sittlichkeit befleißigen, also sich moralisch verhalten. Das gebietet das Sittengesetz. Dafür ist „guter Wille“ gefordert, Moralität. Das leisten der Erfahrung nach nur die Wenigsten, nur ausnahmsweise die von Parteien benannten und vom Volk gewählten Abgeordneten der Parlamente. Die meisten folgen ihren Neigungen, Habsucht, Machtsucht, Ehrsucht, und ziehen darum die Unwahrheit der Wahrheit vor. Allein schon die Fraktionierung der Abstimmungen läßt an der Erkenntnishaftigkeit der Abstimmung aller Abgeordneten zweifeln. Erkenntnisse lassen keine Bindung an andere oder gar an Parteibeschlüsse zu. Das parlamentarische Regierungssystem steht im Parteienstaat einer Verwirklichung des demokratischen Prinzips im Wege, weil die Regierung von der sogenannten Regierungsmehrheit abhängig zu sein pflegt.
b) Ein Konsens führt notwendig zum Interessenausgleich. Jede Erkenntnisbemühung bringt Irrtümer mit sich. Aber wer sich geirrt hat, ist frei durch die Verbindlichkeit des Beschlusses der Mehrheit. Das ist die Mehrheitsregel des Erkenntnisprinzips, wenn das Entscheidungsorgan aus mehreren Personen besteht. Diese Regel ist durch die Kammer- und Senatsbeschlüsse der Gerichte geläufig, gilt aber nicht minder für die Parlamente. Jean Jacque Rousseau hat das genial erkannt (Du Contract social ou Principes du Droit Politique, 1762, IV, 2; Vom Gesellschaftsvertrag, ed. Brockard, 1986, S. 43 ff., 116 f.; K. A. Schachtschneider, Res publica res populi, S. 578 f.). Kaum einer hat ihn verstanden, Kant ausgenommen. Heute verstehen ihn wenige Kantianer unter den Rechtslehrern, die anderen wollen ihn erst gar nicht verstehen. Manche zeihen Rousseau logischer Defizite, beschimpfen in gar als Vater des Totalitarismus. Sie offenbaren lediglich, daß sie diesen politischen Denker nicht verstehen oder nicht verstehen wollen, warum: weil sie einerseits Kant nicht studiert haben und andererseits sich nicht der Mühe der Wahrheitssuche und noch weniger den Nachteilen der Wahrheitlichkeit aussetzen wollen. Nur wer Kant begriffen hat, versteht dessen Lehrer Rousseau. Kein Gemeinwesen findet zur Verwirklichung der allgemeinen Freiheit, wenn die ‚führenden Schichten‘ ungebildet sind, wie fast durchgehend die Parlamentarier, jedenfalls in Deutschland, und mehr und mehr die Beamten und die Richter. Die politisierten Schulen und Universitäten tun was sie können, um dem Volk Bildung vorzuenthalten.
c) Der allgemeine Wille muß entweder unmittelbar vom Volke oder mittelbar von den Vertretern des Volkes erkannt und beschlossen werden. Anders ist eine Republik der Gleichheit in der Freiheit nicht denkbar, die meist falsch Demokratie genannt wird. Freilich muß die Republik, wie es das Grundgesetz für Deutschland ordnet, demokratisch sein, was nichts anderes heißt als daß das Volk die Staatsgewalt innehat und diese u. a. durch Gesetzgebung, unmittelbar oder mittelbar, ausübt. Mit Repräsentation als einer Herrschaftsform hat das nichts zu tun (dazu K. A. Schachtschneider, Res publica res populi, S. 71 ff., 685 ff.; ders., Freiheit in der Republik, 2007, S. 115 ff.). Aber die Vertreter des Volkes sehen sich als dessen Herren. Der herrschaftliche Parteienstaat ist die typische Verfallserscheinung der Republik, infolge der vernunftwidrigen Aufstellung der Parlamentskandidaten und der nicht weniger vernunftwidrigen Stimmabgabe der Bürger. Nur hat diese staatsrechtliche Fehlform keinerlei Bedeutung für die Dogmatik des grundgesetzlichen Verfassungsstaates und schon gar nicht für die Dogmatik des Menschenwürdesatzes.
d) Nur als transzendentalphilosophisch begründete Idee kann die Menschenwürde unantastbar sein, weil sie eine Kategorie der Vernunft ist, die weder zur Disposition der Politik steht noch verletzt werden kann. Sie kann nur mißachtet werden, vom Staat und von jedem Bürger als Teil des Staates. Sie zu schützen heißt, die Menschenwürde durch die Ordnung des Staates, vor allem durch das Verfassungsgesetz, aber auch durch die einfachen Gesetze usw. zu verwirklichen. Deswegen müssen die Grundrechte beachtet werden, weil diese zu einer Verfassungsordnung gehören, deren Grundlage die Idee der Menschenwürde ist. Deswegen muß die gesamte Verfassung so gestaltet sein, wie das der Idee der Menschenwürde entspricht. Das Grundgesetz ist in den wesentlichen Prinzipien eine solche Verfassung. Es verfaßt nämlich eine Republik, die demokratisch, rechtsstaatlich und sozial, aber auch dem Prinzip der kleinen Einheit gemäß föderal ist, und anderes mehr. Nur wird diese Verfassung wenig geachtet. Die schwersten Verletzungen sind der Parteienstaat und die Integration Deutschlands in die Europäische Union, die tendenziell diktatorisch ist, jedenfalls an einem nicht behebbaren Demokratiedefizit leidet, bei der Gesetzgebung und noch mehr bei der Rechtsprechung. Die Vereinigung Europas gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG zu einem echten Bundesstaat, der die Souveränität der Nationen wahrt, wäre nicht nur verfassungsgemäß, sondern, verfassungsgeboten, nicht nur durch Art. 23 GG, sondern auch nach Prinzipien der Freiheit und des Friedens, zu der die Rechtspflicht gehört, mit den Nachbarn in Rechtsverhältnissen zu leben, weil diese sich sonst gegenseitig in der Freiheit bedrohen.
Die Grunderkenntnis freiheitlicher Gemeinwesen, die Idee der Würde des Menschen, ist bestens in Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 formuliert:
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“
Die Würde des Menschen ist ausweislich Art. 1 Abs. 1 S. 1 die Leitidee auch des Grundgesetzes. Ihre Unantastbarkeit ist ihre transzendentalphilosophische Logik, schließt es aber aus, daß sie mittels irgendeiner Materialisierung als ein Grundrecht im Rechtsschutz verteidigt wird. Sie kann nicht angetastet werden, nicht etwa sie darf oder soll nicht angetastet werden. Erkenntnisse können mißachtet werden. Darum verbietet das der Satz 2 des Art. 1 Abs. 1 GG für die Erkenntnis der Menschenwürde, aber sie wird dadurch nicht verletzt. Sie ist heilig.
7. Die Rechtslage, die das Grundgesetz verfaßt, stimmt mit den Menschen- und Grundrechtstexten überein, sogar mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, schlicht und einfach weil es nicht anderes geht, wenn die Staatsgewalt des Volkes nicht durch die des Bundesverfassungsgerichts oder gar des Europäischen Gerichtshofs ersetzt werden soll. Eine solche Gewaltusurpation ist jedenfalls dem Bundesverfassungsgericht durch die verbindliche Materialisierung des Menschenwürdeprinzips anzulasten, dem Europäischen Gerichtshof aus anderen Gründen als der Menschenwürdejudikatur auch.
Die Erkenntnis des Gesetzes als des für alle Richtigen kann nur allgemein sein, wenn alle sich der Wahrheit befleißigen. Sie muß, wie gesagt, allgemein sein, weil sonst die äußere Freiheit mißachtet wird. Diese ist nur gewahrt, wenn jeder Mensch unter dem eigenen Gesetz lebt. Wie sollte die Erkenntnis des als Noumenon objektiven Gesetzes allgemein sein, wenn jeder oder auch nur die einen oder die anderen ihrer ‚Erkenntnis‘ des für alle Richtigen als des Gesetzes nicht auf die Wahrheit stellen, sondern auf die Unwahrheit, nämlich einer im Zweifel ihrem Interesse folgenden Verfälschung der Wahrheit, insbesondere einer Lüge. So aber agieren viele Menschen und fast regelmäßig die Politik.
Ich wiederhole: Die Wahrheit ist die Theorie von der Wirklichkeit, das Bild, das sich der Mensch von der Wirklichkeit macht. Die Wirklichkeit ist für alle Menschen dieselbe. Sie ist nicht konstruiert, sondern real. Wer die Wirklichkeit verkennt oder eben verfälscht, findet zu einem anderen Rechtssatz als der, der sie richtig sieht. Wer nicht die Wahrheit seiner Erkenntnis des Gesetzes zugrundelegt, kann nicht zum allgemeinen Konsens als der bestmöglichen Erkenntnis des für alle geltenden Gesetzes finden. Der Konsens stellt die Wahrheitlichkeit der Theorie und damit die Richtigkeit des Gesetzes nicht sicher. Jeder kann sich irren, die Mehrheit kann sich irren, alle können sich irren. Errare humanum est. Das Gemeinwesen muß mit dem Irrtum leben. Die Mehrheitsregel fingiert, daß die Minderheit sich geirrt habe und das Gesetz gutheißt, daß die Mehrheit beschlossen hat. Diese Logik verdanken wir, wie gesagt, Rousseau.
Die Erkenntnisverfahren muß das Verfassungsgesetz des Gemeinwesens sachdienlich organisieren. Sowohl die Wissenschaftlichkeit als auch die Sittlichkeit derselben müssen bestmöglich sichergestellt sein. Beides ist regelmäßig mehr als fragil. Ohne eine republikanische Aristokratie ist die tragfähige Erkenntnis von Wahrheit und Richtigkeit nicht zu erwarten. Diese Aristokratie setzt Bildung voraus, Fähigkeit zur Erkenntnis und Willen zur Erkenntnis des Wahren und Richtigen, kurz: Sittlichkeit. Die Möglichkeit stetiger Korrektur der Beschlüsse ist unverzichtbar, auch weil die Lage sich ständig verändert. Immer muß Kritik der Erkenntnis möglich sein. Es ist sittliche Pflicht des Bürgers, Kritik zu üben, aber auch die Kritik an der Sache zu orientieren. Die Meinungsäußerungsfreiheit darf nicht eingeschränkt werden, weder gesetzlich noch moralistisch, durch Tugendterror, wie diesen Maximilian Robespierre gelehrt und praktiziert hat, ähnlich allen, auch den heutigen Jakobinern. Freilich sind Meinungen nur die Beiträge zu Wahrheit und Richtigkeit, nicht irgendein Geschnatter oder gar Beleidigungen, üble Nachreden oder Verleumdungen, auch nicht anonyme Äußerungen.
Die Medien haben im freiheitlichen Gemeinwesen die wesentliche Aufgabe, die Erkenntnis der Wahrheit und Richtigkeit durch sachgerechte Informationen zu fördern. Sie versagen in dieser Aufgabe regelmäßig. Die Journalisten lassen sich zur Propaganda mißbrauchen. Es ist im freiheitlichen Gemeinwesen untragbar, daß die Medien in der Hand weniger, zudem zum großen Teil ausländischer Unternehmen sind. Das ist der Weg in die Plutokratie, einer typischen Entartungsform der Demokratie, der die Sittlichkeit abgeht, wie der Scheindemokratie Deutschlands. Nicht weniger ungeeignet sind die öffentlich-rechtlichen Medienanstalten, die durch ihre vermeintlich staatsferne, vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene, Organisation Propagandaeinrichtungen der Parteien sind. Sie folgen der alten Maxime der Volksbeherrschung: Panem et circenses, und verbinden mit den verdummenden ‚Späßen‘ die machterhaltende Propaganda. Der ihnen zugedachten „dienenden“ Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen, der wahrheitlichen und richtigen Information der Öffentlichkeit, werden sie nicht entfernt gerecht.
„Aus so krummen Holz, als woraus der Mensch gemacht ist, kann nichts ganz Gerades gezimmert werden“ (Kant, Idee, S. 41). Das ideale Gemeinwesen wird sich nicht verwirklichen lassen. Aber das rechtfertigt durch nichts, die notwendig idealistische Freiheitslehre, die eine idealistische Rechtslehre ist, zu verwerfen. Es gibt keine andere Lehre, die eine Lehre vom Recht wäre, die nicht auf der Freiheit aller Menschen gründet. Herrschaft, wie sie fast allgemein gelehrt, jedenfalls überall betrieben wird, kann Recht weder begründen noch verwirklichen.
Die Idee der Freiheit als Prinzip des Rechts ist Nietzsches „Willen zur Macht“ entgegenzuhalten. Nietzsche: „Die eigentlichen Philosophen aber sind Befehlende und Gesetzgeber: Sie sagen, ‚so soll es sein!‘, sie bestimmen erst das Wohin? und Wozu? des Menschen…“ „Ihr ‚Erkennen‘ ist Schaffen, ihr Schaffen ist eine Gesetzgebung, ihr Wille zur Wahrheit ist – Wille zur Macht.“ (Jenseits von Gut und Böse, S. 145).
Denken und agieren so nicht die ‚Politiker‘? Sie wollen „gestalten“, sagen sie gern. Sie wollen die Macht. Macht in diesem Sinne steht nur dem Volk als der Bürgerschaft zu, nämlich die Staatsgewalt. Die ‚Politiker‘ sind „Vertreter des ganzen Volkes“, Diener des Volkes. Darum sind sie an „Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“ (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG). Das Gewissen ist der „Gerichtshof der Sittlichkeit“ (Kant, MdS, S. 572 ff.). Politiker machen meist das Gegenteil, binden sich um ihrer Mandate willen an Fraktion und Partei, lassen sich von der Wirtschaft korrumpieren und vor allem: wollen Herren der Bürger, ihrer Untertanen, sein. Das geht alles nur mittels der Unwahrheit, der Lüge. Jeder Bürger muß Herr sein, Herr seiner selbst, sui iuris, in Bruderschaft mit allen anderen Bürgern. Er muß unter dem eigenen Gesetz leben wollen, das zugleich das Gesetz aller Bürger ist, das allgemeine Gesetz, die volonté générale.
Wer Recht denken und lehren will, muß Idealist sein. „Eine bloß empirische Rechtslehre ist (wie der hölzerne Kopf in Phädrus` Fabel) ein Kopf, der schön sein mag, nur schade! daß sie kein Gehirn hat“ (Kant, MdS, S. 336). Recht denken ist Freiheit denken. Ohne Wahrheit gibt es keine Richtigkeit, kein Recht, und ohne Recht keine Freiheit.

Berlin, 20. August 2017/ Weihnachten 2019