Gleichheitswidrige Geschlechterparität im Parlament – am Beispiel Sachsen-Anhalt

Die Verfassungswidrigkeit des Parité Gesetzes, das im Landtag von Sachsen-Anhalt  auf Antrag der Fraktion Die Linken beraten wird, ist wie alle Gesetzes, die die Geschlechterparität in den Parlamenten und auch anderen Staatsorganen durchsetzen wollen, offenkundig[1] und dennoch streitig. Diese Geschlechterparität ist weder mit dem Grundgesetz (GG) noch mit den Verfassungen der Länder Anhalts vereinbar. Sie verstößt zudem gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Sie verwandelt die demokratische Repräsentation der Bürger in eine Repräsentation der Geschlechter, die das Grundprinzip der freiheitlichen Ordnung, die Souveränität jedes Bürgers, sei er männlich oder weiblich, aufhebt.

Verschiedene Parteien wollen die paritätische Vertretung der Frauen und Männern in den Parlamenten und kommunalen Vertretungsorganen durch ihre innere Ordnung sicherstellen, etwa die SPD durch § 4 Abs. 2 der Wahlordnung, die für die Landeslisten zur Bundestagswahl die alternierende Aufstellung, eine Frau, ein Mann, vorsieht. Das Frauenstatut der Grünen (Stand 27. Januar 2018) schreibt in § 1 Abs. 1 ebenso wie die Bundessatzung der Grünen in § 11 Abs. 5 vor, daß Wahllisten grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen sind, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können aber auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Diese Regelungen sind freiheits-, gleichheits- und demokratierechtlich bedenklich. Das Gutachten befaßt sich mit einem Gesetzentwurf, die die Geschlechterparität im Landtag Sachsen-Anhalt allen Parteien vorschreiben will. Ein dahingendes Gesetz gibt es bereits in Thüringen und Brandenburg. Gegen diese Gesetze sind Verfassungsklagen erhoben worden, in Brandenburg von mir vertreten.

[1] Vgl. M. Morlok/S. Hobusch, Ade parité? –Zur Verfassungswidrigkeit verpflichtender Quotenregelungen bei Landeslisten, DÖV 2019, S. 14 ff.; weitere Hinweise Deutscher Bundestag, Geschlechterparität bei Wahlen auf Bundesebene nach brandenburgischem Vorbild, Aktenzeichen: WD 3-3000 -032/19, Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung, 6. Februar 2019.

 

Inhalt

Gesetzestexte 2

A

I Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt 2

II Änderung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt 5

B

I Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt 6

II Änderungen des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt 13

C Grundgesetz 15

Gutachten 16

Erster Teil 17

Geschlechterparität im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt 17

A Verletzung des Grundgesetzes 17

I Gleichheitssätze 17

II Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit der Wahlen 29

III Parteienfreiheit 35

B Verletzung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt 37

I Gleichheitssätze 37

II Wahlrechtsgrundsätze des Landes Sachsen-Anhalt 40

III Parteienfreiheit 44

C Gleichheitssätze der Europäischen Union 45

I Gleichheitssätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 46

II Art. 19 AEUV 47

III Sekundärrecht der Europäischen Union 48

D Menschenrechte 48

I Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 48

II Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 50

III Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 52

IV Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) 55

Zweiter Teil 57

Geschlechterparität der Regierung und des Verfassungsgerichts von Sachsen-Anhalt 57

 

 

 

 

Gesetzestexte

A

I

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

Auszug

Artikel 2
Grundlagen

(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.

(2) Das Volk ist der Souverän. Vom Volk geht alle Staatsgewalt aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und in Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die kommunale Selbstverwaltung wird gewährleistet.

(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 7
Gleichheit vor dem Gesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 8
Gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten

(1) Jeder Deutsche hat in Sachsen-Anhalt die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Artikel 34
Gleichstellung von Frauen und Männern

Das Land und die Kommunen sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

Artikel 41
Aufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages

(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes von Sachsen-Anhalt. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus und beschließt über den Landeshaushalt. Er wählt den Ministerpräsidenten, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts, den Präsidenten des Landesrechnungshofes und den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Er überwacht die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung und verhandelt öffentliche Angelegenheiten.

(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Artikel 42
Wahl und Wahlgrundsätze

(1) Die Abgeordneten werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Lande Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben. Staatenlosen und Ausländern können diese Rechte nach Maßgabe des Grundgesetzes gewährt werden.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dieses kann insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von einer bestimmten Dauer der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes abhängig machen.

Artikel 47
Fraktionen

(1) Fraktionen sind Vereinigungen, zu denen sich Mitglieder des Landtages zusammenschließen können, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind, falls diese Partei mindestens den nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Anteil an der Stimmenzahl erreicht hat. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(2) Fraktionen sind selbständige und unabhängige Gliederungen des Landtages. Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an seiner Arbeit mit und unterstützen die parlamentarische Willensbildung. Insoweit haben sie Anspruch auf angemessene Ausstattung. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 56
Erwerb und Sicherung des Mandats

(1) Wer sich um ein Landtagsmandat bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben. Niemand darf deswegen aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis entlassen werden.

(3) Die Eigenschaft als Mitglied des Landtages beginnt mit Annahme der Wahl.

(4) Die Mitglieder des Landtages haben das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen und Fragen zu stellen sowie bei Wahlen oder Beschlüssen ihre Stimme abzugeben.

(5) Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und die Bereitstellung der zur wirksamen Amtsausübung erforderlichen Mittel. Die Höhe der Entschädigung verändert sich jährlich auf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung nach Maßgabe des Durchschnitts der Veränderung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt, die Höhe der Kostenpauschale nach der allgemeinen Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt.

(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 64
Aufgabe, Zusammensetzung

(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einer Volksvertretung eines anderen Landes angehören.

Artikel 74
Zusammensetzung

(1) Es wird ein Landesverfassungsgericht errichtet.

(2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dessen Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt.

(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts weder dem Landtag oder der Landesregierung noch einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes angehören. Durch Gesetz können weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.

Artikel 78
Verfassungsänderungen

(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(3) Eine Änderung der Verfassung darf den in Artikel 2 und 4 niedergelegten Grundsätzen dieser Verfassung nicht widersprechen.

 

Artikel 91
Öffentlicher Dienst

(1) Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe; sie haben ihr Amt unparteiisch, ohne Ansehen der Person und nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.

(2) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern in Vertretungskörperschaften kann gesetzlich beschränkt werden.

II

Änderung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Gewährleistung einer paritätischen Zusammensetzung der Verfassungsorgane des Landes Sachsen-Anhalt mit Frauen und Männern (Parité-Gesetz Sachsen-Anhalt).

Artikel 1

Änderung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600), zuletzt  geändert  durch  Artikel  1  des  Gesetzes  zur  Parlamentsreform  2014  vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 494), wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 34 wird wie folgt geändert:
  2. a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1. b)   Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Das Land sorgt für die Möglichkeit einer gleichen Repräsentation von Frauen und Männern in gewählten Vertretungen, in der Landesregierung und im Landesverfassungsgericht.“

  1. Artikel 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet“ werden die Wörter „und die paritätische Zusammensetzung mit Frauen und Männern ermöglicht“ eingefügt.

  1. Dem Artikel 64 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Landesregierung soll sich paritätisch aus Frauen und Männern zusammensetzen.“

  1. Dem Artikel 74 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Es soll sich paritätisch aus Frauen und Männern zusammensetzen.“

Artikel 3

Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nr. 1 und Nr. 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 treten für die Wahl zum Landtag der achten Wahlperiode in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung für die achte Wahlperiode des Landtages in Kraft.

B

I

Wahlgesetz des Landes Sachen-Anhalt

Auszüge

§ 1
Zahl der Abgeordneten; Art der Wahl

(1) Der Landtag besteht aus mindestens 87 Abgeordneten. Hiervon werden 43 Abgeordnete in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählt. Die übrigen Abgeordnetensitze werden den Parteien auf Landeswahlvorschlägen zugewiesen.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt .

(3) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlages, eine Zweitstimme für die Wahl eines Landeswahlvorschlages.

  • 2

Wahlrecht

Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  2. seit mindestens drei Monaten im Land Sachsen-Anhalt eine Wohnung im Sinne des Melderechts, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat.

 

Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

  • 6

Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  2. seit sechs Monaten im Lande Sachsen-Anhalt seinen Wohnsitz im Sinne des § 2 hat.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. wer nach § 3 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
  2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
  • 10

Wahlkreise

(1) Das Land Sachsen-Anhalt wird in 43 Wahlkreise eingeteilt. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 20 v. H. nach oben oder unten abweichen. Die Wahlkreiseinteilung regelt der Landtag in der Anlage. Die Landesregierung erstattet dem Landtag spätestens 36 Monate nach Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderungen der Einwohnerzahlen in den Wahlkreisen. Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer im Sinne von § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes unberücksichtigt.

(2) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Wahlkreisen berührt, so bewirkt diese Änderung unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen, wenn nicht mehr als fünf v. H. der Einwohner den Wahlkreis wechseln. Eine aus Gebietsteilen mehrerer Wahlkreise neu gebildete Gemeinde ist Bestandteil des Wahlkreises mit der geringeren Einwohnerzahl. Gebietsänderungen, die nach Ablauf des 44. Monats nach Beginn der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.

(3) Absatz 2 gilt bei einer Änderung von Landkreisgrenzen entsprechend.

§ 14

Kreiswahlvorschläge

(1) Kreiswahlvorschläge werden beim Kreiswahlleiter eingereicht. Die Frist zur Einreichung läuft am 48. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, ab.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Von den Unterzeichnern gilt der erste als Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag und der zweite als ihr Vertreter, wenn nicht andere Wahlberechtigte des Wahlkreises oder eines anderen Wahlkreises als Vertrauensperson und Vertreter auf dem Kreiswahlvorschlag angegeben sind.

(3) Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Kreiswahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

(4) Ist in dem Kreiswahlvorschlag angegeben, dass der Bewerber für eine Partei auftritt, für die die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 zutreffen, so genügt die Unterschrift der für den Wahlkreis zuständigen Landesleitung der Partei.

(5) Der Kreiswahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. In dem Kreiswahlvorschlag müssen Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Wohnung und Beruf oder Stand des Bewerbers angegeben sein. Tritt der Bewerber für eine Partei auf, so ist die Parteibezeichnung beizufügen. Die Hinzufügung einer Parteibezeichnung ist nur mit Zustimmung dieser Partei zulässig.

(6) In einem Wahlkreis darf von einer Partei nur ein Kreiswahlvorschlag zugelassen werden.

(7) Ein Bewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.

§ 15

Landeswahlvorschläge

(1) Landeswahlvorschläge werden von den Parteien beim Landeswahlleiter eingereicht; sie müssen von der Landesleitung der Partei, bei den in § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 genannten Parteien außerdem von 1 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 genannten Parteien muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landeswahlvorschläge nachzuweisen. Die Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend. Im Landeswahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und ein Vertreter anzugeben.

(2) Die Benennung eines Bewerbers in einem Kreiswahlvorschlag schließt seine Benennung im Landeswahlvorschlag nicht aus, sofern beide Wahlvorschläge dieselbe Parteibezeichnung führen.

(3) Ein Bewerber darf nur in einem Landeswahlvorschlag benannt werden.

  • 19

Benennung von Bewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und hierzu von den im Wahlkreis im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Wahl bestimmt worden ist. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zur Bestimmung des Bewerbers gewählt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn mehrere Bewerberaufstellungsverfahren in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung organisatorisch zusammengefasst werden.

(2) Der Landesvorstand oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(2a) Die Bewerber werden in geheimer Wahl bestimmt. Vorschlagsberechtigt ist jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung; weitergehende satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben im Übrigen unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden.

(3) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, das Verfahren für die Wahl des Bewerbers sowie über das Einspruchsrecht nach Absatz 2 Satz 1 regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(4) Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Teilnehmer ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

(5) Die Absätze 1, 2a, 3 und 4 gelten für Landeswahlvorschläge entsprechend.

§ 22

Prüfung der Wahlvorschläge;
Mängelbeseitigung

(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Kreiswahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. die Einreichungsfrist nicht gewahrt ist,
  2. die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,
  3. bei einem Parteivorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 17 Abs. 2 erforderliche Feststellung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 19 nicht erbracht sind,
  4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht, oder
  5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.

Satz 2 gilt für Landeswahlvorschläge entsprechend mit der Maßgabe, dass die in den Nummern 4 und 5 bezeichneten Mängel sich nur auf die hiervon betroffenen Bewerber auswirken.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ( § 23 ) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (Absatz 1) kann die Vertrauensperson den Wahlausschuss anrufen.

  • 23

Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Die Wahlausschüsse entscheiden auf der Grundlage dieses Gesetzes über die Zulassung der Wahlvorschläge in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen der Wahlausschüsse entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Wahlvorschläge, die erst nach Ablauf der Einreichungsfrist eingereicht worden sind oder nicht den Anforderungen entsprechen, die durch dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt aufgestellt sind, sind nicht zuzulassen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann eine andere Entscheidung getroffen werden.

(3) In Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen,

  1. deren Zustimmungserklärung ( § 20 ) fehlt oder
  2. für die die nach den Bestimmungen der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht sind oder
  3. die auf mehreren Kreiswahlvorschlägen oder mehreren Landeswahlvorschlägen benannt sind.

(4) In einem Landeswahlvorschlag sind die Bewerber zu streichen, die auch in einem Kreiswahlvorschlag benannt sind, der an einen anderen oder an keinen Landeswahlvorschlag angeschlossen ist.

(5) Betreffen die Mängel eines Landeswahlvorschlages nur einen oder mehrere Bewerber, so ist die Zulassung nur hinsichtlich des einen oder der mehreren Bewerber zu versagen.

(6) Die Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der Wahlvorschläge müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl getroffen werden.

(7) Lässt der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag nicht zu, so kann binnen drei Tagen nach der mündlichen Bekanntmachung der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 38. Tage vor der Wahl getroffen werden.

(8) Die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung der Landeswahlvorschläge muss spätestens am 44. Tage vor der Wahl getroffen werden.

(9) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Die Gründe für die Abänderung sind dem Landeswahlleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(10) Die Wahlleiter machen die Wahlvorschläge nach Zulassung öffentlich bekannt.

  • 27

Stimmabgabe

(1) Der Wähler gibt

  1. seine Erststimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber der Kreiswahlvorschläge sie gelten soll,
  2. seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

(2) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

(3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

(4) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen zugelassene Wahlgeräte benutzt werden. Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt ( § 56 Abs. 2 ).

§ 32

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge entfallen sind und welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Kreiswahlvorschlag nach § 18 Abs. 2 abgegeben haben.

§ 33

Erforderliche Stimmenzahl

(1) Gewählt ist im Wahlkreis, wer die meisten Erststimmen erhalten hat.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

§ 35
Feststellung des Wahlergebnisses im Lande; Sitzverteilung

(1) Die Zuweisung der Abgeordnetensitze auf die Landeswahlvorschläge erfolgt durch den Landeswahlausschuss.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt zunächst fest, wie viele Zweitstimmen für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegeben worden sind. § 32 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge gemäß den Absätzen 4 bis 7 werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf v. H. der im Lande abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

(4) Der Landeswahlausschuss stellt fest,

1.wie viele Abgeordnetensitze auf die nicht an Landeswahlvorschläge angeschlossenen Kreiswahlvorschläge entfallen sind,

  1. wie viele Abgeordnetensitze auf die an Landeswahlvorschläge angeschlossenen Kreiswahlvorschläge derjenigen Parteien entfallen sind, die nicht mindestens fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

Durch Abzug dieser Zahlen von der Zahl 87 wird die Zahl der Abgeordnetensitze ermittelt, die den Kreiswahlvorschlägen und den Landeswahlvorschlägen der Parteien, die nach Absatz 3 zu berücksichtigen sind, insgesamt zustehen.

(5) Die nach Absatz 4 Satz 2 errechneten Abgeordnetensitze werden auf die Landeswahlvorschläge auf der Grundlage der nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die ein Landeswahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeswahlvorschläge geteilt. Jeder Landeswahlvorschlag enthält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Landeswahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(6) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 5 ein Landeswahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 5 Sätze 4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 5 Sätze 4 und 5 zugeteilt.

(7) Von den einer Partei nach den Absätzen 5 und 6 insgesamt zustehenden Abgeordnetensitzen werden die ihr zugeteilten Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen abgesetzt. Die verbleibenden Abgeordnetensitze stehen der Partei auf ihrem Landeswahlvorschlag zu. Entsprechend dieser Zahl sind die Bewerber in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages gewählt. Hierbei scheiden jedoch die Bewerber aus, denen bereits ein Abgeordnetensitz in einem Wahlkreis zugewiesen worden ist.

(8) Ergibt die Berechnung nach Absatz 7, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 und 6 zustehen, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Abgeordnetensitze (Mehrsitze). In diesem Fall erhöht sich die Mindestzahl der Abgeordnetensitze (§ 1 Abs. 1 Satz 1) um die doppelte Zahl der Mehrsitze. Die so erhöhte Zahl der Abgeordnetensitze wird wiederum nach den Absätzen 4 bis 7 verteilt. Ergibt auch diese Verteilung, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 und 6 zustehen, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Abgeordnetensitze. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Satz 2) um die doppelte Zahl der nach Satz 4 verbleibenden Abgeordnetensitze. Die so erhöhte Zahl der Abgeordnetensitze wird wiederum nach den Absätzen 4 bis 7 verteilt. Ergibt auch diese Verteilung, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 und 6 zustehen, so verbleiben der Partei diese Sitze; die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Satz 5) erhöht sich entsprechend. Weitere Verteilungen erfolgen nach Maßgabe der Sätze 4 bis 7, soweit die Zahl der der Partei verbleibenden Abgeordnetensitze größer ist als die Hälfte der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten.

(8a) Für die Ermittlung der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten nach Absatz 8 Satz 8 ist die Zahl der Abgeordnetensitze zu berechnen, die eine fiktive Partei mindestens erhalten würde, wenn sie fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hätte. Dabei ist der jeweilige Stand der Verteilung der Abgeordnetensitze zugrunde zu legen. Diese Berechnung findet ausschließlich zur Ermittlung der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten nach Absatz 8 Satz 8 statt.

(9) Die nicht gewählten Bewerber auf Landeswahlvorschlägen derjenigen Parteien, die mindestens einen Sitz erhalten haben, sind Ersatzpersonen in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Reihenfolge. Dabei scheiden diejenigen Bewerber aus, die in den Wahlkreisen gewählt worden sind.

II

Änderungen des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Gewährleistung einer paritätischen Zusammensetzung der Verfassungsorgane des Landes Sachsen-Anhalt mit Frauen und Männern (Parité-Gesetz Sachsen-Anhalt).

Artikel 2

Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 494), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Zahl „43“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

  1. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Zahl „43“ wird durch die Zahl „22“ ersetzt.

  1. § 14 wird wie folgt geändert:
  2. a) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bewerber für eine Partei auftritt“ durch die Wörter „die Bewerber für eine Partei auftreten“ ersetzt.
  3. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Der Kreiswahlvorschlag einer Partei darf nur eine Bewerberin und einen Bewerber oder einen Bewerber und eine Bewerberin enthalten. In dem Kreiswahlvorschlag müssen Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Wohnung 1 und Beruf oder Stand der Bewerberin und des Bewerbers sowie die Parteibezeichnung angegeben sein. Die Hinzufügung der Parteibezeichnung ist nur mit Zustimmung dieser Partei zulässig. Das Recht von Einzelbewerbern, auf einem Kreiswahlvorschlag zu kandidieren, bleibt unberührt.“

  1. c) Nach Absatz 5 wird ein neuer Absatz 6 angefügt:

Personen, die entsprechend § 22 Absatz 3 und § 45b Absatz 1 Personenstandsgesetz weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, können frei entscheiden, ob sie auf dem Kreiswahlvorschlag einer Partei als Bewerberin oder Bewerber antreten wollen.“

Die Absätze 6 und 7 werden zu Absätzen 7 und 8.

  1. d) In Absatz 8 werden die Wörter „Ein Bewerber darf“ durch die Wörter „Eine Be- werberin oder ein Bewerber dürfen“ ersetzt.
  2. § 15 wird wie folgt geändert:
  3. a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Landeswahlvorschläge“ die Wörter „die in der Reihenfolge von Frauen und Männern oder von Männern und Frauen als strikt alternierende Listen aufzustellen sind“, eingefügt.
  4. b) 15 Abs. 1, Satz 3 erhält folgende Fassung:

Die Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 gelten entsprechend.

  1. § 19 wird wie folgt geändert:
  2. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Als Bewerber einer Partei“ durch die Wörter „Als Bewerberin und Bewerber einer Partei“
  3. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Wahl des Bewerbers“ durch die Wörter „die Wahl der Bewerberin und des Bewerbers“ ersetzt.
  4. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. er als Kreiswahlvorschlag einer Partei nicht eine Bewerberin und einen Bewerber oder einen Bewerber und eine Bewerberin enthält.“

Die Nummern 4 und 5 werden zu Nummern 5 und 6.

  1. In § 23 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) In einem Landesvorschlag sind die Bewerber zu streichen, die die strikt al- ternierende Reihenfolge durchbrechen.“

Die Absätze 4 bis 10 werden zu Absätzen 5 bis 11.

  1. In § 27 Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bewerber“ gestrichen.
  2. In § 32 Satz 1 werden die Wörter „welcher Bewerber“ durch die Wörter „welche Bewerberin und welcher Bewerber oder welcher Bewerber und welche Bewerberin oder welcher Einzelbewerber “ ersetzt.
  3. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gewählt sind die Bewerberin und der Bewerber oder der Bewerber und die Bewerberin oder die Einzelbewerberin oder der Einzelbewerber des Kreiswahl-vorschlags, der die meisten Erststimmen erhalten hat.“

C

Grundgesetz

Art. 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 21 Abs. 1 S. 1 bis 3

Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.

Art. 28

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Art. 33 Abs. 2

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Art. 38

1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

 

Gutachten

Die Verfassungswidrigkeit des Parité Gesetzes ist offenkundig[1]. Es ist weder mit dem Grundgesetz (GG) noch mit der Verfassung Sachsen-Anhalts vereinbar. Es verstößt zudem gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).

Verschiedene Parteien wollen die paritätische Vertretung der Frauen und Männern in den Parlamenten und kommunalen Vertretungsorganen durch ihre innere Ordnung sicherstellen, etwa die SPD durch § 4 Abs. 2 der Wahlordnung, die für die Landeslisten zur Bundestagswahl die alternierende Aufstellung, eine Frau, ein Mann, vorsieht. Das Frauenstatut der Grünen (Stand 27. Januar 2018) schreibt in § 1 Abs. 1 ebenso wie die Bundessatzung der Grünen in § 11 Abs. 5 vor, daß Wahllisten grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen sind, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können aber auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Diese Regelungen sind freiheits-, gleichheits- und demokratierechtlich bedenklich. Das Gutachten befaßt sich aber mit einem Gesetzentwurf, die die Geschlechterparität im Landtag Sachsen-Anhalt allen Parteien vorschreiben will.

 

Erster Teil

Geschlechterparität im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt

 

A

Verletzung des Grundgesetzes

I

Gleichheitssätze

  1. Nach Art. 3 Abs. 1 GG „sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich“.

Die Gleichheit vor dem Gesetz verbietet die Willkür und die sachwidrige Ungleichbehandlung, wie etwa Satz 2 des Absatzes 1 des Art. 12 VerfBbg klarstellt.

Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz besagt zunächst, daß die Gesetze ihrer Regelung gemäß vollzogen werden müssen. Die Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns sichert die Rechtsanwendungsgleichheit[2]. Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz bedingt auch, daß keinem Menschen vom Gesetzgeber unterschiedliche Rechte oder Pflichten zugesprochen werden dürfen, die nicht sachlich begründet sind[3]. Die unsachliche Unterscheidung von Menschen durch den Gesetzgeber und durch die Verwaltung und die Gerichte macht die Willkür aus.

Das Bundesverfassungsgericht praktiziert in ständiger Rechtsprechung ein Willkürverbot[4]. Gemäß dem tradierten Verständnis des Art. 3 Abs. 1 GG: „Alle Men­schen sind vor dem Gesetz gleich“[5], setzt dieses Grund­recht, der Gleich­heitssatz, ein Gesetz vor­aus, das tatbestandsge­mäß anzuwen­den dieser Gleich­heits­satz gebie­tet[6]. Dieses Ge­setzmä­ßigkeits­prinzip, diese Rechts­anwen­dungs­gleich­heit, darf der Gesetz­geber nicht relati­vieren; denn er ist durch Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden. Wenn die Unterschiede, die der Gesetzgeber macht, nicht einleuchten, kann ihm der Vor­wurf der Unsach­lichkeit, der Ungleichbehandlung, der Willkür gemacht werden. Das Willkürverbot ist die Logik der äußeren Freiheit als der „Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür“ (Kant, Metaphysik der Sitten, S. 345).

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet insbesondere die unterschiedliche Behandlung von Menschen durch Gesetzgebung, die nicht durch sachliche Gegebenheiten begründet sind. Die Gesetzgebungsgleichheit verbietet insbesondere willkürliche Unterscheidungen zwischen Menschen; denn die Menschen sind vor dem Gesetz gleich, nicht als Männer oder als Frauen, sondern als Menschen. Eigenschaften von Menschen dürfen eine unterschiedliche Berechtigung oder Verpflichtung nur begründen, wenn diese von der Sache geboten sind. Vertreter des Volkes im Landtag oder in Vertretungskörperschaften können Männer wie Frauen sein, wenn sie Deutsche und Sachsen-Anhaltiner sind, sofern nicht hier nicht interessierende Ausnahmegründe eingreifen. Es gibt keinen Sachgrund dafür, daß nur Männer oder nur Frauen das Volk vertreten können. Es gibt aber auch keinen Sachgrund dafür, daß das Volk nur oder auch nur sachgerechter von einem Parlament oder einer sonstigen Körperschaft vertreten werden kann, dessen Mitglieder Männer und Frauen in gleicher Zahl sind.

 

Die Vertretung des Volkes in dessen Ausübung der Staatsgewalt, nicht etwa in der Macht, wie die Begründung des Entwurfs des Parité-Gesetzes der Fraktion der Linken meint, erfordert um der Fähigkeit bestmöglicher Erkenntnis dessen willen, was für das Gemeinwohl des Landes das Richtige ist, nach den Verfassungsgesetzen Unabhängigkeit und Gewissensbindung. „Das Gewissen ist der Gerichtshof der Sittlichkeit“ (Kant, Metaphysik der Sitten, Tugendlehre, ed. Weischedel, 1968, Bd. 7, S. 572 ff.). Das Gesetz der Sittlichkeit ist der kategorische Imperativ. Dieser ist das Rechtsprinzip, nämlich der gute Wille, ausschließlich die Fähigkeit der Handlungsmaximen zu einem allgemeinen Gesetz als dem Gesetz aller zum Kriterium der Handlungen zu machen. Die Rechtlichkeit durch allgemeine Gesetzlichkeit verwirklicht die allgemeine Freiheit[7]. Dem sind die Parlamente als Gesetzgeber verpflichtet. Das können Frauen genauso wie Männer. Jedenfalls ist das die Entscheidung der aufklärerischen freiheitlichen Verfassungen in den Gleichheitssätzen. Nur solche Verfassungen verwirklichen die Würde des Menschen, von Männern und Frauen, die darin besteht, unter dem eigenen Gesetz zu leben, unter dem Gesetz, das sich jeder Mensch selbst gibt (Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten,  ed. Weischedel, 1969, Bd. 6, S. 68, 67)[8], das aber allgemein sein muß, das Gesetz aller Bürger. Die Würde des Men­schen ist dessen innere Freiheit, seine Willens­autonomie[9]. Das Sittengesetz ist formal[10]. Nur die Formalität des Prinzips der Sittlichkeit, der praktischen Vernunft, sichert die allgemeine Freiheit als die allgemeine Gesetzgeberschaft aller Bürger. Die Verantwortung für die Politik haben alle Bürger in gleicher Weise[11], Frauen wie Männer. Eine Ethik materialer Sittlichkeit führt zum Moralismus, im Extremfall zum Tugendterror, der die Herrschaft weniger Moralisten begründet, aber nicht freiheitlich und darum nicht demokratisch und nicht rechtsstaatlich ist. Demgemäß sind insbesondere die wahlrechtlichen Gleichheitsprinzipien strikt formal, wie die Rechtsprechung richtig herausstellt (BVerfGE 24, 300 (340f); 44, 125 ff., Rnn. 60, 61). Die Wahlen gehören wesentlich zu den Verfahren, in denen die Bürger ihre Politik, die sie für das gemeine Wohl für richtig halten, zu verwirklichen suchen. Wähler können sich irren und werden darum durch interessierte Propaganda in die Irre geführt. Das ändert die rechtlichen Prinzipien der allgemeinen Freiheit, der Gleichheit in der Freiheit, nicht. Das Volk übt sein Staatsgewalt vor allem durch Wahlen aus (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG).

  1. Alle Männer sind mit allen Männern und allen Frauen gleichberechtigt, ebenso wie alle Frauen mit allen Frauen und allen Männern gleichberechtigt sind. Jeder Mann und jede Frau muß die gleichberechtigte Möglichkeit und Chance haben, etwa zum Landtag zu kandidieren und ein Landtagsmandat zu erringen. Das haben sie nach § 14 Abs. 5 des Wahlgesetzes Sachsen-Anhalt gemäß Art. II des Entwurfs des Parité-Gesetzes nicht, wenn sie als Kandidaten einer Partei nicht mit einem Kandidaten des anderen Geschlechts zusammen ein Kandidatenpaar bilden. Die Chancen jedes einzelnen Bürgers, in den Landtag gewählt zu werden, mindern sich dadurch erheblich. Wenn es etwa um den sechsten Listenplatz der Landesliste für Männer geht, der der sechste Paarvorschlag der Kreisvorschläge wäre, für den ein Mann im System der geschlechtlich alternierenden Kandidatenaufstellungen der Parteien vorgeschlagen werden kann, freilich nur zusammen mit einer Frau, sind schon fünf Plätze der Landesliste mit Frauen und fünf mit anderen Männern besetzt und nicht nur fünf, wie es wäre, wenn nur Männer für die Liste ausgewählt würden. Es könnte ja sein, daß es sechs oder mehr Männer gibt, die von der Mehrheit der Mitglieder oder der Delegierten der Partei für geeigneter für das Parlamentsmandat angesehen werden als die nominierten Frauen. Die Parteimitglieder oder Parteidelegierten der Kreiswahlversammlung sind gezwungen, gemäß der durch § 14 Abs. 5 WahlGSA und durch § 15 Abs. 1 S. 1 WahlGSA im Entwurf des Parité-Gesetzes mittels dem Zusatz nach dem Wort Landeswahlvorschläge „die in der Reihenfolge von Frauen und Männern oder von Männern und Frauen als strikt alternierende Listen aufzustellen sind“ vorgeschriebene Geschlechterparität bei der Aufstellung der Bewerberlisten für die Wahlen zum Landtag zu beachten. Nicht nur das passive Wahlrecht wird dadurch gleichheitswidrig eingeschränkt, sondern auch das aktive. Es ist denkbar, daß die Parteimitglieder oder Parteidelegierten alle Männer, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben, für geeigneter für diese Aufgabe halten als alle Frauen, die sich bewerben, wie auch daß sie alle Frauen für geeigneter für die Aufgabe halten als alle Männer. Die Einschätzung, wer die Besten für ein Parlamentsmandat sind, ist Sache der Parteimitglieder oder Delegierten. Das gehört zu ihrer Wahlfreiheit wie auch zu ihrer politischen Freiheit, näherhin zu ihrer Parteienfreiheit.
  2. Die Freiheit in einer Republik, die demokratisch sein muß und darum die politische Gleichheit der Bürger verwirklichen muß, sind allem voran die politischen Rechte und Pflichten und damit das Recht jeden Bürgers, die Vertreter des Volkes zu wählen und das Recht jeden Bürgers als Vertreter des Volkes gewählt zu werden, und zwar als einzelne Persönlichkeit, als homo politicus, als politisches Individuum, als Souverän kraft seiner Freiheit[12], als Bürger in seiner Besonderheit und nicht gezwungen in einer Verbindung mit einem anderen Bürger anderen Geschlechts. Beide Personen zusammen können keine Vertreter des ganzen Volkes sein, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind (vgl. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG). Derartige Bürger sollen aber die Parteimitglieder oder Parteidelegierten als Vertreter des Volkes nominieren. Auch die Parteimitglieder sind Bürger. Sie müssen geeignete Persönlichkeiten nominieren können. Das ist, wenn sie nur zwei Kandidaten, zumal verschiedenen Geschlechts, vorschlagen können, nicht möglich. Sie werden aber gezwungen, ein Paar zu wählen. Sie müssen, wenn sie eine Person als Kandidaten aufstellen wollen, die sie für das Mandat für geeignet halten, zugleich eine andere verantworten, die sie nicht für geeignet halten. Die Kandidaten müssen sich, wenn sie von einer Partei zur Wahl vorgeschlagen werden wollen, mit einem Kandidaten anderen Geschlechtes verbinden und damit als Kandidat für das Parlament ihre Persönlichkeit durch die mit ihm verbundenen Kandidaten relativieren lassen. Die Kandidatenpaare werden zudem, wenn die Partei die Landesvorschlagsliste aufstellt, wieder vereinzelt. Sollte ein Abgeordneter des Kandidatenpaares aus dem Parlament ausscheiden, ist das Paar auch zerrissen. Die Kandidatenaufstellung verliert das hinreichende Maß an demokratischer Legitimation durch den Kreiswahlvorschlag, der die einzelne Persönlichkeit als Mandatsträger verantworten können muß. Das geschlechterparitätische Paarprinzip verletzt die Freiheit der Wahl, die auch für die Wahlvorschläge der Parteien gilt. Es mißachtet die Menschenwürde, weil es Menschenwürde nur als eigenständige Persönlichkeit gibt, nämlich als Mensch, der in Freiheit Verantwortung trägt. Demgemäß definiert Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit als jedes „Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. Persönlichkeit, die der Parlamentskandidat zur Wahl stellt, hat nur eine Person, ein Individuum. Nur als Individuum ist der Abgeordnete „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen“ (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG). Als solcher muß er zur Wahl stehen. Er ist nicht Vertreter eines Geschlechts und schon gar nicht Vertreter einer Partei – entgegen der Wirklichkeit im Parteienstaat, der freilich nicht die Wirklichkeit der Verfassung ist, die das Grundgesetz gegeben hat und der auch die Verfassung von Sachsen-Anhalt verpflichtet ist.

Die Gleichheitsätze des Rechts setzen die Individualität der Menschen und Bürger voraus. Menschen können nicht als Paar gleichberechtigt einem anderen Paar oder anderen einzelnen Menschen sein.

  1. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat im Urteil vom 26. März 2018 (Vf. 15 –VII – 16) richtig dargelegt, daß die Chancengleichheit von Männern und Frauen durch die herkömmlichen Regelungen des passiven Wahlrechts ohne Vorschriften der Geschlechterparität verwirklicht sind und durch Vorschriften der Geschlechterparität verletzt werden würden. Das Gericht hat zu den Randnummern 83, 84, 85 ausgeführt:

83
„(2) Diese gesetzlichen Bestimmungen sind dadurch geprägt, dass sie sowohl im Allgemeinen als auch geschlechtsspezifisch neutral gehalten sind; sie beschränken sich auf  verfahrensrechtliche Regelungen und enthalten sich jeglicher inhaltlicher oder personaler Vorgaben an die wahlvorschlagsberechtigten Parteien und Wählergruppen sowie an die in den Aufstellungsversammlungen wahlberechtigten Teilnehmer. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür, in der Versammlung als Listenkandidat oder Listenkandidatin vorgeschlagen zu werden, sich und sein oder ihr Programm vorstellen zu können und dann in geheimer Abstimmung die für eine Kandidatur und gegebenenfalls für einen bestimmten Listen Platz erforderliche Stimmenmehrheit zu gewinnen, sind für alle teilnahmeberechtigten Personen gleich; die formale Chancengleichheit wird für alle unabhängig von Kriterien wie dem Geschlecht oder beispielsweise Alter, Bildung, Beruf, Einkommen, Stellung in der Partei oder sonstigen, der staatsbürgerlichen Gleichheit widersprechenden Differenzierungen gewährleistet“.

84
„Damit ist der passiven Wahlgleichheit bei der angezeigten rechtlich formalen Betrachtungsweise Genüge getan, auch in Bezug auf das Verhältnis von Frauen gegenüber Männern; die gesetzlichen Regelungen enthalten keine unzulässige einseitige Benachteiligung eines Geschlechts, sondern behandeln alle gleich. Das Fehlen paritätischer Vorgaben in den gerügten Vorschriften dient gerade der Chancengleichheit aller sich um eine Kandidatur Bewerbender, während die Aufnahme von Frauenquoten bzw. eine Paritätsverpflichtung dem Grundsatz widersprechen würde, dass die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Staatsbürger möglichst in formal gleicher Weise eröffnet sein muss, und ihrerseits als grundsätzlich unzulässige Differenzierung einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfte“.

85
„Mit der gegenläufigen Argumentation in der Popularklage, die für den behaupteten Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 BV auf eine angeblich fehlende reale Chancengleichheit von Frauen als Kandidatinnen abstellt und sich darauf stützt, dass hier nichts anderes gelte als im Hinblick auf Art. 118 Abs. 2 BV (vgl. dazu sogleich), werden zu Unrecht die unterschiedlichen Schutzzwecke und konkreten Inhalte dieser Verfassungsnormen negiert. Bei verfassungsrechtlich zutreffendem Verständnis streitet die in Art. 14 Abs. 2 BV verbürgte passive Wahlgleichheit gegen, nicht für das Anliegen der Antragstellerinnen und Antragsteller“.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof legt zu den weiteren Randnummern überzeugend dar, daß die Frauen entgegen ihrer Ansicht durch die Regelungen des passiven und aktiven Wahlrechts nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichberechtigung mit den Männern aus Art. 118 Abs. 2 S. 1 BayVerf weder durch unmittelbare noch durch mittelbare Diskriminierung, noch in ihrem Anspruch auf Demokratie noch auf Rechtsstaatlichkeit oder gar in ihrer Menschenwürde verletzt werden. Insbesondere führt das Gericht zu Rn. 114 aus:

114

„Mit diesem verfassungsrechtlichen Verständnis demokratischer Legitimation durch freie und gleiche Wahlen sowie einer Repräsentation durch frei gewählte und mit freiem Mandat ausgestattete Volksvertreter lässt sich die in der Popularklage vertretene Auffassung, dass echte demokratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Staatsgewalt eine paritätische Repräsentanz des Volkes und eine „Spiegelung“ der weiblichen Wahlbevölkerung in Parlament und Parlamentsarbeit erfordere, nicht in Einklang bringen; sie steht sogar in einem gewissen Gegensatz dazu (vgl. Ebsen, JZ 1989, 553/557; vgl. auch Heyen, DÖV 1989, 649/653). Soweit die Antragstellerinnen und Antragsteller hierzu mit dem Gedanken der „Responsivität“ argumentieren, beachten sie nicht, dass es in der Diskussion um diesen Begriff wesentlich um die Forderung nach inhaltlicher demokratischer Repräsentation geht, um die inhaltliche Rückbeziehung des Handelns der Repräsentanten auf die Bedürfnisse und Interessen der Repräsentierten, nicht um formale personelle Fragen; die einzelnen Bürger und das Volk als Ganzes sollen sich im Handeln der Repräsentanten, ihren Überlegungen, Entscheidungen und Fragen an das Volk wiederfinden können (vgl. Böckenförde in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, § 34 Rn. 31 ff.; Pünder, VVDStRL 72 (2013), 191/198 f. und 262). Ob und inwieweit sich aus Publikationen des Europäischen Parlaments (insbesondere: Geschlechterquoten bei Wahlsystemen und ihre Umsetzung in Europa, Studie, 2008) oder der EU-Kommission (Women and men in leadership positions in the European Union, 2013, A review of the situation and recent progress) zur Situation und zu Fortschritten im Bereich der angestrebten Gleichstellung der Geschlechter (gender equality) über dieses Gleichstellungsziel hinaus, wie in der Popularklage behauptet, Rückschlüsse auf das dortige – rechtspolitische – Demokratieverständnis ziehen lassen, kann offenbleiben. Prüfungsmaßstab hier ist die Bayerische Verfassung und das dieser und dem Grundgesetz zugrunde liegende Verständnis von repräsentativer Demokratie, das sich wie beschrieben darstellt.“

Weiter begründet der Gerichtshof zu Rnn. 121 ff., daß Art. 118 Abs. 2 S. 2 BayVerf, der dem Art. 3 Abs. 2 S. 2 des Grundgesetzes entspricht, den Freistaat Bayern nicht verpflichtet, die Geschlechterparität im Landtag und in den kommunalen Vertretungskörperschaften mittels Gesetz durchzusetzen. „Aus der Bayerischen Verfassung ergibt sich keine Pflicht des Gesetzgebers, die bisher geltenden wahlrechtlichen Bestimmungen um paritätische Vorgaben zu ergänzen, die darauf gerichtet sind, dass Parteien und Wählergruppen aus ihren Reihen in gleicher Anzahl Frauen und Männer als Kandidatinnen und Kandidaten auf ihren Wahlvorschlägen benennen und diese gleichermaßen auf „aussichtsreiche“ Listenplätze setzen müssen“ (Rn. 121), zumal das die Grundrechte Dritter mißachten würde, die durch die formal gleichheitlichen Regelungen des Wahlrechts gewahrt seien (Rnn.131, 134 ff.).

Insbesondere heißt es zu Rn. 140:

140
„Parteien und Wählergruppen sind also nicht unmittelbar durch Art. 118 Abs. 2 Satz 2 BV zur Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung der Geschlechter verpflichtet; ob, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln sie Frauenförderung in verschiedenen Lebensbereichen betreiben wollen, ist vielmehr Ausdruck ihrer jeweiligen politischen Zielsetzung und Programmatik und damit Teil ihrer Positionierung im Wettbewerb um die Gewinnung von Unterstützern und Wählerstimmen. Der unterschiedlichen programmatischen Zielsetzung entsprechen unterschiedliche parteiinterne Regelungen in den Satzungen der betroffenen Parteien oder Wählergruppen. In der Popularklage selbst wird insoweit zutreffend ausgeführt, dass sich in den Parteisatzungen partiell und mit unterschiedlicher Steuerungskraft proaktive Regelungen für die gleichmäßige Besetzung von Wahlvorschlagslisten mit Frauen und Männern („Quoten“) finden, zu Unrecht wird jedoch nicht berücksichtigt, dass solche Regelungen Ausdruck der Programmatik und des jeweiligen politischen Selbstverständnisses sind (vgl. nur Achterberg/Schulte in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 38 Abs. 1 Rn. 145). Dies wird beispielsweise in der Satzung, Frauenstatut und Urabstimmungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Bayern (Satzung nach LDK Schweinfurt 2016) deutlich. In deren Präambel ist niedergelegt, dass ein wesentliches Ziel der Partei die Verwirklichung der Rechte und Interessen von Frauen sei und ein Ansatz dafür das Frauenstatut mit der darin verankerten Quotierung der Ämter und Mandate; im Frauenstatut selbst sieht § 1 „Mindestquotierung“ entsprechend dieser programmatischen Zielsetzung vor, dass Wahllisten grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen seien, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stünden (Mindestparität), aber auch reine Frauenlisten möglich seien. Noch deutlicher wird dies bei der im Jahr 2010 gegründeten organisierten Wählerinnengruppe FRAUENLISTE Bayern e. V., die entsprechend ihrer satzungsmäßigen Zielsetzung der Verwirklichung des Grundrechts auf Gleichberechtigung (dortige Nr. 1.3 (1) die Möglichkeit bieten will, durch einen ausschließlich aus Frauen bestehenden Wahlvorschlag den Frauenanteil in der Landespolitik zu erhöhen (vgl. www.frauenliste-bayern.de/warum-frauenliste.html und
www.frauenliste-bayern.de/hier-mitglied-werden.html, Stand je 6.3.2018)“.

Sachliche Gründe für die Benachteiligung durch die Geschlechterparität bei der Aufstellung der Bewerberlisten zum einen und die Bevorzugung zum anderen, die diesen Verstoß gegen die Gleichberechtigung aller Menschen, insbesondere von Männern und Frauen, zu rechtfertigen vermögen, gibt es nicht. Ganz im Gegenteil, alle Gründe, die dafür herangezogen werden, sind wegen der Gleichheitssätze verfassungswidrig und können darum nicht als sachlich gelten; denn was sachlich ist, bestimmt zunächst die Verfassung. Dagegen gibt es keine möglichen Argumente, es sei denn, die Verfassung wird als verfassungswidrige Verfassungsnorm eingestuft, etwa weil sie gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstößt, beispielsweise das Grundgesetz. Das Gegenteil ist der Fall. Art. 3 Abs. 1 GG regelt  nicht anders als Art. 7 Abs. 1 VerfLSA, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Dem ist der Verfassungsgeber des Landes Sachsen-Anhalt gefolgt und dem mußte er folgen. Diese elementaren Gleichheitssätze sind Fundamentalprinzipien  des Verfassungsrechts Deutschlands, an die die Länder der Bundesrepublik Deutschland gebunden sind (Art. 28 Abs. 1 S. 1 und 2 GG, Art. 31 GG). Die dargelegten Gleichheitssätze des Wahlrechts folgen zwingend aus dem demokratischen Prinzip und dieses gehört wesentlich zu einem der Menschenwürde verpflichtetem Staat. Die Menschenwürde ist die Freiheit des Menschen, vor allem die politische Freiheit, nämlich niemandes Untertan zu sein, sondern unter dem eigenen Gesetz zu leben. Das ist nur denkbar durch die gleiche Freiheit aller Bürger im Staat, die sich in der Form der Demokratie mittels gleicher und allgemeiner Wahlen verwirklicht. Nach Art. 78 Abs. 3 VerfLSA „darf eine Änderung der Verfassung den in Artikel 2 und 4 niedergelegten Grundsätzen dieser Verfassung nicht widersprechen“, nämlich dem (u. a.) demokratischen Prinzip und der Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Zudem sind diese Gleichheitssätze Fundamentalsätze der Menschenrechte, insbesondere Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 26 IPBPR.

Die Vorschrift über die Geschlechterparität ist ein grober Verstoß gegen die genannten Gleichheitssätze, also willkürlich, grobes Unrecht.

 

Eine Kandidatur für eine Partei darf nur davon abhängig gemacht werden, daß ein Listenbewerber in einer für die Kandidatenaufstellung einberufenen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung (§ 19 Abs. 1 WahlGSA) mehr Stimmen für seine Kandidatur erhält als die anderen Bewerber, seien dies Männer oder Frauen. Eine Geschlechterparität ist damit unvereinbar. Männlichkeit oder Weiblichkeit sind kein sachliches Kriterium für eine Bevorzugung oder Benachteiligung. Das erhärten die Diskriminierungs- und Privilegierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG für das Geschlecht. Allein schon die Anknüpfung von Rechtsfolgen an das Geschlecht ist gleichheits- und verfassungswidrig, wenn sie nicht durch die Eigenart des Geschlechts zwingend geboten sind, etwa der Schutz der Mutterschaft während der Schwangerschaft einer Frau.

 

Zudem sind nach Art. 3 Abs. 2 GG genauso wie nach Art. 7 Abs. 2 VerfLSA “Männer und Frauen gleichberechtigt“.

 

  1. Das eindeutige Ergebnis der Mißachtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung des Grundgesetzes wird nicht durch Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG dementiert:

 

„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“.

 

Der Vorschrift geht es um die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, also um Chancengleichheit, nicht um Ergebnisgleichheit, die durch vorgeschriebene Ungleichbehandlung von Frauen und Männern erreicht wird. Frauen und Männer in dieser Vorschrift sind die einzelnen Frauen und die einzelnen Männer, nicht die Frauen als Einheit der Menschen weiblichen Geschlechts gegenüber den Männern als die Einheit der Menschen mit männlichem Geschlecht. Das kann nur mißverstehen, wer derart ideologisiert ist, daß er die sprachlich eindeutigen Aussagen der Verfassungstexte nicht mehr zu lesen vermag. Der verfassungsändernde Gesetzgeber der Novelle des Grundgesetzes von 1994 hat bezweckt, die Lebensverhältnisse in Deutschland derart zu gestalten, daß Nachteile für die Gleichberechtigung der Frauen und Männern, die in vielfältiger Weise nicht nur für Frauen, sondern auch für Männer, bestanden, behoben werden. Was Nachteile oder Vorteile für die einen oder für die andren waren oder sind, war und ist streitig.

 

„Frauen und Männer“ sind auch nicht Paare von Männern und Frauen, wie das der Entwurf des Parité-Gesetzes in Art. II für Sachsen-Anhalt vorschlägt.

 

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG eine staatliche Politik der „Angleichung der Lebensverhältnisse“ von Männern und Frauen zum Ausgleich von „faktischen Nachteilen, die typischerweise Frauen treffen“,  durch Regelungen, die Frauen begünstigen, also Ungleichbehandlungen i. S. des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, um das Gleichberechtigungsgebot in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu fördern (BVerfGE 85, 191 (206 f.), 92, 91 (109), 113, 1 (15, Rn. 52)). Der „über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausreichender Regelungsgehalt“ des Art. 3 Abs. 2 GG „besteht darin, daß er ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt“ (BVerfGE 92, 91 (109, Rn. 65)). Die Berechtigung von „Frauenquoten“ im öffentlichen Dienst bei gleicher Eignung, wie sie männliche Bewerber haben, ist nach wie vor umstritten[13].

 

  1. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Quotenregelungen nur mit flexiblen Öffnungs- oder Härtefallklauseln zugelassen (EuGH Slg. 1997, I-6363, Rs. C‑409/95, Urteil vom 11. November 1997 – Marschall; EuGH Rechtssache C-158/97, Urteil vom 28. März 2000, Slg. 2000, I -1875 –Badeck). Deutscher Bundestag:

 

„Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen wurde die Richtlinie 2006/54/EG erlassen. Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtsache Kalanke (Rs. C-450/93, Slg. 1995, S. I-3069) verbietet es diese Richtlinie, bei gleicher Qualifikation weibliche Stellenbewerberinnen gegenüber ihren männlichen Konkurrenten aufgrund einer „Frauenquote“ zu bevorzugen, die ihnen absolut und unbedingt den Vorrang einräumt. Quotenregelungen mit sogenannten Öffnungsklauseln, nach denen Frauen nicht vorrangig befördert werden müssen, sofern für die Person eines männlichen Mitbewerbers sprechende Gründe überwiegen, sind nach den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Marschall und Badeck jedoch zulässig“[14].

 

In der Sache Badeck/Hessen hat der Gerichtshof am 28. März 2000 auf der Grundlage der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976, deren ersten drei Artikel lauten:

„Artikel 1

(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, daß in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, und des Zugangs zur Berufsbildung sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen und in bezug auf die soziale Sicherheit unter den in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen verwirklicht wird. Dieser Grundsatz wird im folgenden als „Grundsatz der Gleichbehandlung“ bezeichnet.

(2) Der Rat erlässt im Hinblick auf die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit auf Vorschlag der Kommission Bestimmungen, in denen dazu insbesondere der Inhalt, die Tragweite und die Anwendungsmodalitäten angegeben sind.

Artikel 2

(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen beinhaltet, daß keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts – insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand – erfolgen darf.

(2) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, solche beruflichen Tätigkeiten und gegebenenfalls die dazu jeweils erforderliche Ausbildung, für die das Geschlecht auf Grund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen.

(3) Diese Richtlinie steht nicht den Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, entgegen.

(4) Diese Richtlinie steht nicht den Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen, insbesondere durch Beseitigung der tatsächlich bestehenden Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bereichen beeinträchtigen, entgegen. (1)ABl. Nr. C 111 vom 20.5.1975, S. 14. (2)ABl. Nr. C 286 vom 15.12.1975, S. 8. (3)ABl. Nr. C 13 vom 12.2.1974, S. 1. (4)ABl. Nr. L 45 vom 19.2.1975, S. 19.

Artikel 3

(1) Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beinhaltet, daß bei den Bedingungen des Zugangs – einschließlich der Auswahlkriterien – zu den Beschäftigungen oder Arbeitsplätzen – unabhängig vom Tätigkeitsbereich oder Wirtschaftszweig – und zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erfolgt.

(2) Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, a) daß die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften beseitigt werden;

  1. b) daß die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Bestimmungen in Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen, in Betriebsordnungen sowie in den Statuten der freien Berufe nichtig sind, für nichtig erklärt oder geändert werden können;
  2. c) daß die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bei denen der Schutzgedanke, aus dem heraus sie ursprünglich entstanden sind, nicht mehr begründet ist, revidiert werden ; daß hinsichtlich der Tarifbestimmungen gleicher Art die Sozialpartner zu den wünschenswerten Revisionen aufgefordert werden“,

entschieden:

„Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer nationalen Regelung nicht entgegen,

–    die in Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern den Bewerberinnen Vorrang einräumt, wenn dies zur Erfüllung der Zielvorgaben des Frauenförderplans erforderlich ist und keine Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen, sofern diese Regelung gewährleistet, daß die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der die besondere persönliche Lage aller Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt wird;

–    nach der die verbindlichen Zielvorgaben des Frauenförderplans für befristete Stellen des wissenschaftlichen Dienstes und für wissenschaftliche Hilfskräfte mindestens den Anteil an Frauen vorzusehen haben, den diese an den Absolventinnen und Absolventen, Promovierten und Studierenden des jeweiligen Fachbereichs stellen;

–    mit der eine Unterrepräsentation von Frauen beseitigt werden soll, indem in Ausbildungsberufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind und in denen nicht ausschließlich der Staat ausbildet, Frauen mindestens die Hälfte der Ausbildungsplätze erhalten müssen, es sei denn, daß nicht genügend Bewerbungen von Frauen um freie Ausbildungsplätze vorliegen, obwohl diese durch geeignete Maßnahmen darauf aufmerksam gemacht wurden;

–    die in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern sicherstellt, daß qualifizierte Frauen, die alle gesetzlich oder sonst vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden;

–    die die Besetzung von Vertretungsorganen der Arbeitnehmer sowie der Verwaltungs- und Aufsichtsräte betrifft und nach der bei den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung das Ziel einer zumindest hälftigen Beteiligung von Frauen an diesen Organen berücksichtigt werden soll“.

Zu den Randnummern 38, 65 f. hat er ausgeführt:

Rn. 38  „Daher ist zu antworten, daß Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern den Bewerberinnen Vorrang einräumt, wenn dies zur Erfüllung der Zielvorgaben des Frauenförderplans erforderlich ist und keine Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen, sofern diese Regelung gewährleistet, daß die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der die besondere persönliche Lage aller Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt wird“.

   Rn. 65 „Nach den Angaben im Vorlagebeschluß und in der Gesetzesbegründung handelt es sich bei § 14 HGlG, der die Besetzung von Gremien betrifft, nicht um eine zwingende, sondern um eine Sollvorschrift, die anerkennt, daß viele Gremien auf gesetzlicher Grundlage gebildet werden und daß eine volle Durchsetzung der gleichberechtigten Mitwirkung von Frauen in diesen Gremien ohnehin eine Änderung des jeweiligen Gesetzes erfordern würde. Außerdem kann sie auf Positionen, die durch Wahlen vergeben werden, nicht angewandt werden. Auch hierfür bedürfte es vielmehr der Änderung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. Schließlich läßt die Vorschrift als Sollbestimmung Raum für die Einbeziehung sonstiger Gesichtspunkte“.

 Rn. 66 „Daher ist zu antworten, daß Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie einer nationalen Regelung über die Besetzung von Vertretungsorganen der Arbeitnehmer sowie der Verwaltungs- und Aufsichtsräte nicht entgegensteht, nach der bei den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung das Ziel einer zumindest hälftigen Beteiligung von Frauen an diesen Organen berücksichtigt werden soll“.

 

Die Richtlinie ist auf wahlrechtliche Regelungen nicht anwendbar. Grundsätzliche Bedenken gegen die unionale Gleichbehandlungsrichtlinie müssen hier nicht erörtert werden.

 

  1. Die von dem Entwurf des Parité-Gesetzes für Sachsen- Anhalt vorgesehene Geschlechterparität ist mit Quotenregelungen schon deshalb nicht zu vergleichen, weil die Quotenregelungen eine gerichtlich überprüfbare Feststellung der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG um ein Amt voraussetzen. Das geschieht bei der Aufstellung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahlen zum Landtag nicht und darf nicht vorgeschrieben werden, weil das die formale Wahlgleichheit verletzen würde. Die Auswahl der Parlamentskandidaten ist der Sittlichkeit der Parteimitglieder oder Delegierten der Wahlveranstaltungen überlassen, kritisch formuliert: deren Willkür. Schon gar nicht ist die Geschlechterparität eine Quotenregelung mit Öffnungsklausel. Sie ist formal und erlaubt keine Ausnahmen, aus welchen Gründen auch immer. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, daß Vorschriften, die zu Diskriminierungen nach starren Kriterien zwingen und die Berücksichtigung besondere Umstände nicht erlauben, dem unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen. Anders als „durch unmittelbare …Diskriminierung auf Grund des Geschlechts“, die Absatz 1 des Art. 1 der Gleichbehandlungsrichtlinie verbietet, läßt sich die Geschlechterparität im Wahlrecht nicht regeln, weil die größere Eignung für das Mandat oder besondere Umstände der einzelnen Mandatsbewerber nicht rechtlich überprüfbar berücksichtigt werden können. Das würde die Freiheit und Geheimheit der Wahl aufheben. Es ist Sache der Stimmberechtigten, sich für diesen oder jenen Bewerber zu entscheiden. Nur wenige Gründe sind judiziabel, etwa Stimmenkauf. Die Rechtsprechung des EuGH steht erst recht dem Zwang zur Aufstellung von Kandidatenpaaren verschiedenen Geschlechts entgegen.

 

Faktische Nachteile bei der Kandidatenaufstellung der Parteien gab es und gibt es für Männer und Frauen. Rechtlich sind sie ohne Relevanz. Manche Männer machen den Eindruck von Kompetenz, manche nicht. Manche Frauen sind schön und erscheinen deshalb werbewirksam im Wahlkampf, manche nicht. Wer für ein Mandat besser geeignet ist, erschließt sich dadurch nicht und läßt sich nicht derart objektivieren, daß die Kriterien allgemeinverbindlich sein könnten. Das läßt sich empirisch nicht seriös ermitteln, schon weil die Bewerber und die Delegierten nach § 19 Abs. 2 a WahlGSA und den Satzungen der Parteien geheim gewählt werden[15].  Niemand kann relevant die Motive der Mitglieder oder Delegierten in den Parteien für ihre Stimmabgabe bei der Kandidatenaufstellung ermitteln. Deren Wahlentscheidungen sind frei. Die Statistik der Ergebnisse ist rechtlich ohne Belang. Man kann der Meinung sein, daß der Kandidatenauswahl für die Landtage wie für den Deutschen Bundestag, aber auch für die sonstigen Vertretungskörperschaften die Bestenauslese weitgehend mißlingt. Aber solche Einschätzungen sind subjektiv und darum ohne rechtliche Bedeutung. Die Stimmberechtigten bei der Kandidatenaufstellung sind frei und die Wähler bei der Wahl sind frei. Sie sind zur Sittlichkeit ihrer Wahl verpflichtet. Aber die Sittlichkeit ist eine Tugendpflicht und unterliegt dem Selbstzwang (Kant, Metaphysik der Sitten, ed. Weischedel, 1968, Bd. 7, S. 508 ff.,  insb. S. 512, auch S. 338 f.;  Kritik der praktischen Vernunft, ed. Weischedel, 1968, Bd. 6, S. 202, 206).  Sie kann und darf nicht durch irgendwelche gesetzgeberischen Maßnahmen in die gewünschte Richtung gelenkt werden, die die Freiheit der Wahl einschränkt. Der Verfassungsgeber vertraut der Sittlichkeit seiner Bürger, ihrer Freiheit. Sie sind souverän. Sie entscheiden, wie sie es für richtig halten, nicht wie Feministen es gerne hätten. Die verfassungsgebotene und menschenrechtsgeschützte Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist ohne eine Vorschrift der Geschlechterparität durch nichts gefährdet.

 

  • II

Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit der Wahlen

  1. Nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG muß „das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist“.

Aus den Wahlrechtsprinzipien des Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG, die gleichlautend Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG für die Wahlen des Deutschen Bundestages vorsieht und gegen deren Verletzung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann, hat, obwohl das bundesstaatliche Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG sie auch den Ländern vorschreibt, das Bundesverfassungsgericht keine subjektiven Rechte der Bürger der Länder hergeleitet, die sie als grundrechtsgleiche Rechte vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen können würden. Das Bundesverfassungsgericht hat in der jüngeren Rechtsprechung dahingehende Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen (BVerfGE 99, 1 ff. zu Rn. 42 ff.).

Das Grundgesetz bindet zwar auch den Landesgesetzgeber (Art. 28 Abs. 3 GG und Art.  31 GG). Das Homogenitätsprinzip, zumal die  Wahlrechtsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG, muß der Bund mit seinen Rechtsaufsichtsmaßnahmen gegenüber den Ländern durchsetzen. Die Bürger müssen sich mit den Rechtsmitteln begnügen, die die betroffenen Länder bieten, als auch mit Verfassungsbeschwerden vor den Landesverfassungsgerichten.

Das Bundesverfassungsgericht hat entgegen der bis dahin gefestigten Rechtsprechung erkannt, daß die wahlrechtlichen Rechtsfragen in den Ländern nicht auf der Grundlage der grundgesetzlichen Wahlrechtsprinzipien des Art. 38 Abs. 1 GG und auch nicht auf Grund der grundgesetzlichen Gleichheitssätze zu entscheiden seien, sondern nur auf Grund der landesverfassungsrechtlichen Grundlagen, die freilich dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG und damit den Vorgaben des Satzes 2 dieser Vorschrift genügen müßten. Der Bund gewährleiste diese Homogenitätsregelung, gebe aber keinen Grundrechtsschutz gegen Verletzungen deren Wahlrechtsprinzipien in den Ländern, auch nicht gegen die Verletzung der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl.

BVerfGE 99, 1 ff. zu Rn. 42:

„Die Verfassungsbeschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil dem Beschwerdeführer ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite steht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sind bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern von der Bundesverfassung nicht subjektivrechtlich gewährleistet (I.). Entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheidet im Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz 1 GG auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (II.). Die Länder gewährleisten den subjektiven Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum abschließend (III.)“.

Diese Änderung seiner Rechtsprechung hat das Gericht ausführlich begründet.

  1. Die mit diesem Urteil geänderte Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts überzeugt nicht. Fraglos haben die Wahlrechtsprinzipien der Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG und des Art 28 Abs. 1 S. 2 GG Eigenstand. Der wahlrechtliche Gleichheitssatz ist „formal“ zu praktizieren. Das ergibt sich aus der Natur der Sache, nämlich der Unterschiedslosigkeit aller Bürger in der politischen Freiheit, zumal bei den Wahlen in Bund und Ländern.
  2. a) Im Beschluss vom 29. Januar 2019, 2 BvC 62/14, hat der Zweite Senat zu den Rnn. 59 ff. die Spezialität des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gegenüber dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2GG für Behinderte relativiert:

„2. Maßstab für Wahlrechtsausschlüsse ist neben dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (a), der die Benachteiligung einer Person wegen ihrer Behinderung untersagt (b). Auch dieses Verbot gilt nicht schrankenlos. Eine Schlechterstellung behinderter Menschen muss aber durch zwingende Gründe gerechtfertigt sein (c).

  1. a) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sind als spezialgesetzliche Ausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nebeneinander anwendbar (aa). Dies gilt auch im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde (bb).
  2. aa) Besondere Gleichheitssätze stehen grundsätzlich im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander. Berührt eine differenzierende Behandlung mehrere in ihrem Anwendungsbereich unterschiedliche spezielle Gleichheitsgebote, muss sie an jedem dieser Gebote gemessen werden (vgl. Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 202). Etwas anderes kann lediglich gelten, wenn zwischen mehreren besonderen Gleichheitssätzen ein eigenständiges Spezialitätsverhältnis besteht.

Dies ist im Verhältnis von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht der Fall. Zwar überschneiden sich die Anwendungsbereiche des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Falle einer Beschränkung des Zugangs zur Wahl zum Bundestag wegen einer Behinderung (vgl. Magiera, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 38 Rn. 81; Sachs, in: Isensee/Kirchhof, HStR VIII, 3. Aufl. 2010, § 182 Rn. 164; Trute, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 38 Rn. 19). Diese Überschneidung betrifft jedoch lediglich einen Teilbereich des jeweiligen Regelungsumfangs der beiden Vorschriften. Zudem dienen beide Vorschriften unterschiedlichen Schutzzwecken (Egalität der Staatsbürger, Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen). Daher sind der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nebeneinander anwendbar (vgl. Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 202; Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 92; Magiera, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 38 Rn. 81)“.

Es gibt nur ganz ausnahmsweise einen Grund, einen Bürger von der Wahl auszuschließen. Gemäß § 45 Abs. 5 StGB kann ein Richter für begrenzte Zeit einem Straftäter verbieten, an öffentlichen Wahlen aktiv teilzunehmen (§ 13 Nr. 1 BWahlG). Den Ausschluß vom aktiven Wahlrecht für geistig Behinderte und psychisch Kranke mit gerichtlich bestellten Betreuern durch § 13 Nr. 2 BWahlG und auch auf Grund des § 13 Nr. 3 BWahlG hat das Bundesverfassungsgericht für die Europawahl durch einstweilige Anordnung mangels „gesetzlicher Typisierung der Personengruppe, die nicht in hinreichendem Umfang in der Lage ist, am Kommunikationsprozess zwischen dem Volk und den Staatsorganen teilzunehmen“, außer Anwendung gesetzt (Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019,  2 BvC 62/14, Rnn. 83 ff.). Freilich sind jetzt mehr als fragliche Regelungen eines „inklusiven Wahlrechts“, die den Betreuern die Befugnis verschafft, für den Betreuten zu wählen, zu erwarten. Die Betreuer werden dadurch der Sache nach mehrfach wählen dürfen, für sich und für die von ihnen betreuten Bürger. Das ist mit der Gleichheit der Wahl schwerlich vereinbar.

  1. b) Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen hat Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG eigens herausstellt und das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG sind von den Prinzipien der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahlen umfaßt. Aber das schließt den Schutz der Gleichheitsgrundrechte in Bund und Ländern durch das Bundesverfassungsgericht nicht aus. Das würde nicht nur den Schutz des Wesensgehalts dieser Grundrechte nach Art. 19 Abs. 2 GG ausgerechnet bei den Wahlen nehmen, sondern den einheitlichen Schutz der elementaren Wahlprinzipien durch das Bundesverfassungsgericht kosten, der ein wesentlicher Teil der Gewährleistung des Homogenitätsgebots des Art. 28 GG, vor allem des Absatzes 3 des Art. 28 GG ist, in dem hervorgehoben ist, daß der „Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten… entspricht“. Nicht nur die Verfassungsgesetze der Länder sind deren verfassungsmäßige Ordnung, sondern auch deren einfaches Recht und dessen Praxis. Individueller Grundrechtsschutz hat gänzlich andere Relevanz für den Rechtsstaat als die Gewährleistung etwa durch Bundesaufsicht und Bundeszwang. Das sind bekanntlich Instrumente, die nur im äußersten Fall vom Bund eingesetzt werden. In der Praxis der Bundesrepublik Deutschland ist Bundeszwang noch nicht einmal geübt worden, Bundesaufsichtsverfahren sind auch nicht bis zu Beschlüssen des Bundesrates gemäß Art. 84 Abs. 4 GG betrieben worden. Selten werden Bund-Länder-Streitigkeiten nach Art. 93 Abs. 3 und 4 GG geführt. Verschiedentlich kommt es zu Verfahren der abstrakten Normenkontrolle von Landesrecht auf Antrag der Bundesregierung.
  2. c) Die Gleichheit vor dem Gesetz und die Gleichberechtigung der Männer und Frauen sind Prinzipien, die wegen der Freiheit die Würde des Menschen ausmachen. Die Freiheit ist gleich und allgemein. Daraus folgen die Prinzipien der allgemeinen Gesetzlichkeit und der Gesetzgeberschaft jeden Bürgers. Diese verwirklichen sich auch und wesentlich mittels der allgemeinen und gleichen Wahlen. Diese Prinzipien des Wahlrechts verwirklichen somit wie das der Freiheit der Wahl die Würde des Menschen. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dem darf sich das Bundesverfassungsgericht auch gegenüber den Ländern nicht entziehen. Dieses Gericht ist das Höchstgericht für die Bundesrepublik Deutschland, für Bund und Länder. Mit dem Gleichheitsprinzip des Art. 3 Abs. 1 GG wird die Würde des Menschen verteidigt. Dazu gehört fraglos die Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Folglich sind die Zurückweisung des Gleichheitsschutzes von Wahlen in den Ländern und damit auch der Schutz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahlen durch das Bundesverfassungsgericht nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren.

Die Wahlprinzipien Sachsen-Anhalts genügten bislang dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 und 3 GG. Folglich kann das Bundesverfassungsgericht diese Grundsätze auch gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt so praktizieren, wie sie allgemein dogmatisiert werden; denn diese Dogmatik folgt aus dem Freiheitsprinzip des Art. 2 Abs. 1 GG, das schon, weil es die eigentliche Emanation der unantastbaren Menschenwürde ist, die politische Freiheit schützt, deren politische Form die Republik mit dem demokratischen Prinzip ist. Menschenwürde ist nur durch die Freiheit, die für alle Bürger allgemein und gleich ist, verwirklicht, weil nur in einem Rechtsstaat der allgemeinen Gesetzlichkeit der Bürger sui iuris, d. h sein eigner Herr ist. Die allgemeine Gesetzlichkeit der Republik setzt regelmäßig Wahlen der Vertreter des Volkes voraus, die die Freiheit der Bürger, aller Bürger, nur zu verwirklichen vermögen, wenn sie frei, allgemein, gleich und auch geheim sind. Diese politische Freiheit ist ein Grundrecht, wie nicht nur Art. 1 Abs. 3 GG belegt, das nicht nur die Bundes-, sondern auch die Landesgesetzgebung, aber eben auch die Rechtsprechung einschließlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bindet, sondern gegen dessen Verletzung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG auch das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann.

Die Würde des Menschen ist zwar entgegen der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts kein Grundrecht, wie schon Art. 1 Abs. 3 GG („nachfolgende Grundrechte“) erweist, aber auch und gerade das Bundesverfassungsgericht muß wegen Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG alles tun, um die Grundrechte, die Verwirklichung der Menschenwürde sind, und damit auch und vor allem die politische Freiheit der Bürger zu schützen. Das hat Sachsen-Anhalt in Art. 4 Abs. 1 seiner Verfassung nicht anders verfaßt und müßte das wegen des Homogenitätsgebots des Art 28 GG so verfassen, abgesehen davon, das jedes freiheitliche, demokratische, rechtsstaatliche und soziale Gemeinwesen sich so verfassen muß, weil diese Prinzipien der Freiheit, der Demokratie, des Rechtsstaates und des Sozialstaaten die Verfassung ausmachen, die mit dem Menschen geboren sind. Sie stehen nicht zur Disposition der Politik, nicht einmal der Verfassungspolitik des Volkes.

  1. Die Gebote der Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gelten für die aktive wie für die passive Wahl. BVerfGE 89, 243 ff., Rn. 39:

„Die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl beziehen sich auch auf dieses Wahlvorschlagsrecht (sc: der Parteien) (vgl. BVerfGE 41, 399 [417]; 47, 253 [282])“.

Wer das Recht hat, in den Landtag gewählt zu werden, hat das Recht, sich für einen Platz auf dem Kreiswahlvorschlag einer Partei zu bewerben, der ihm die größtmögliche Chance gibt, das angestrebte Mandat zu erreichen. Er darf in der Wahrnehmung dieses Rechts nicht durch eine Vorschrift des Wahlgesetzes wie die Geschlechterparität, die das Parité-Gesetz nach dem Entwurf der Fraktion der Linken vorschreiben soll, behindert werden, weil er nicht das Geschlecht hat, dessen Angehörige in dem System der Paarkandidatur in Betracht kommen. Das schränkt verfassungswidrig das Recht „Wahlberechtigten“ ein, in den Landtag oder die sonstigen gewählten Vertretungen gewählt zu werden.

Die Allgemeinheit und Gleichheit der passiven Wahl ist nur gewahrt, wenn jeder wahlberechtigte Bürger nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres (Art. 42 Abs. 2 VerfLSA; § 6 Abs. 1 Nr. 1 WahlGSA) die gleiche Chance hat, allein für jeden Platz eines Kreiswahlvorschlages einer Partei sowohl in Direkt- als auch im Verhältniswahlsystem aufgestellt zu werden.

Die Landtagswahlen des Landes Sachsen-Anhalt sind eine Kombination von Persönlichkeits- und Verhältniswahl (Art. 42 Abs. 1 VerfLSA) und damit von  Kreiswahl- und Landeswahlen mit Kreiswahl- und Landeswahlvorschlägen (§§ 14, 15 WahlGSA). Die Sitzverteilung im Landtag bestimmt sich, vorbehaltlich der Direktmandate (§ 35 Abs. 4 WahlGSA), nach dem Verhältnis der für die Landeslisten abgegebenen Stimmen, die mindestens 5% der Stimmen erreicht haben (§ 35 Abs. 4 und 5 WahlGSA). Abweichungen, die sich durch einen Überhang von gewählten Wahlkreisbewerbern ergeben, werden durch zusätzliche Listenmandate ausgeglichen (§ 35 Abs. 8 WahlGSA). Der Sache nach sind die Landtagswahlen Sachsen-Anhalts wesentlich ein System von Parteienwahlen, dem eine fragwürdige Rechtfertigung in Art. 21 Abs. 1 GG zugesprochen wird[16], wonach „die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken“.

Das Gebot der Allgemeinheit der passiven Wahl gebietet, daß die Wähler jeden Bürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich zur Wahl stellt, wählen können, sei er ein Mann oder sei es eine Frau. Eine vorgeschriebene geschlechtsparitätische Paarkandidatur ist mit der Allgemeinheit der Wahl, weder der passiven noch der aktiven zu vereinbaren. Jeder Bürger ist als Einzelner Teil der Allgemeinheit. Die weitgehend wohlbegründeten gesetzlichen Einschränkungen der Möglichkeiten zur Kandidatur, insbesondere die Altersgrenze, schränken auch die Auswahl der Wähler ein und beeinträchtigen die aktive Allgemeinheit der Wahl. Die parteienstaatlichen Listenwahlsysteme, die sich aus dem Verhältniswahlsystem ergeben, sind erhebliche Einschränkungen des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl, zumal wenn und soweit diese mit Sperrklauseln verbunden sind, wie die Landtagswahl im Land Sachsen-Anhalt (§ 35 Abs. 3 WahlGSA). Diese Einschränkungen der Allgemeinheit der aktiven und passiven Wahl, die nicht einmal in der Verfassung Sachsen-Anhalts verankert sind (vgl. Art 42 VerfLSA), sind ebenso fragwürdige wie allgemeine von der Verfassungsjudikatur akzeptierte Praxis[17]. Sie sind zugleich eine Einschränkung der Freiheit der Wahl, nämlich der Wahlvorschlagsfreiheit (BVerfGE 41, 394 (417); 44, 253 (283); 89, 243 (251)). Diese Einschränkungen der Freiheit und der Allgemeinheit der Wahl stehen hier nicht zur Diskussion. Aber das Prinzip der Allgemeinheit der aktiven Wahl ist jedenfalls verletzt, wenn das Gebot der passiven Wahlgleichheit mißachtet ist.

BVerfGE 44, 125 ff., Rnn. 60, 61 (Urteil vom 2. März 1977, 2 BvE 1/76):

Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerläßlich, daß die Parteien, soweit irgend möglich, mit gleichen Chancen in den Wahlkampf eintreten. Deshalb ist mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG gesicherten Freiheit der Gründung im Grundsatz auch freie Auswirkung bei der Wahl, dh die volle Gleichberechtigung aller Parteien notwendigerweise verbunden. Von dieser Einsicht her empfängt der Verfassungsgrundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien das ihm eigene Gepräge. Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, daß auch der Verfassungssatz von der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muß (BVerfGE 24, 300 [340f]). Der öffentlichen Gewalt ist jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, verfassungskräftig versagt, sofern sie sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 34, 160 [163]; ständige Rechtsprechung).

„Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ist zunächst für den Wahlvorgang selbst entwickelt worden. Seine Geltung ist ausgedehnt worden auf die Wahlvorbereitung. Es gilt auch für die zur Wahlvorbereitung in der Massendemokratie erfolgende Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflußt wird (vgl. BVerfGE 14, 121 [132f]). Dieses Recht wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken“

Gleich ist die Wahl, wenn die Gleichheitssätze des Art. 3 GG beachtet sind. Zudem ist das wahlrechtliche Gleichheitsprinzip notwendig formalisiert[18]. Die Gleichheitssätze des Grundgesetzes würden durch die Anordnung der Geschlechterparität nach Entwurf ders Parité-Gesetzes verletzt.

60
  1. Durch Art. 2 des Entwurfs des Parité-Gesetzes soll nach Absatz 5 in § 14 WahlGSA ein neuer Absatz 6 angefügt werden, nämlich:

„Personen, die entsprechend § 22 Absatz 3 und § 45b Absatz 1 Personenstandsgesetz weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, können frei entscheiden, ob sie auf dem Kreiswahlvorschlag einer Partei als Bewerberin oder Bewerber antreten wollen.“

Die Sonderregelung verstößt gegen die Gleichheitssätze des Art. 3 GG und gegen die politische Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde, die Art. 1 Abs. 1 S. GG schützt und aus der der Grundrechtsschutz der Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit der Wahlen in den Ländern durch den Bund, genauer durch das Bundesverfassungsgericht folgt. Auf die Ausführungen zu B I 4 wird verwiesen.

 

III

Parteienfreiheit

Gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG „wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit“. Zur Parteienfreiheit, die aus dieser Vorschrift abgeleitet wird (BVerfGE 17, 155 (165); 41, 399 ff., Ls. 1, Rn. 42; 144, 20 ff., Rnn. 409, 424 f., 511 ff. 571, und ständig),  gehört das Recht der Parteien, mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen teilzunehmen (§ 1 Abs. 2 ParteienG; BVerfGE 41, 399 ff., Ls. 1, Rn. 42). Das gehört sogar zu ihren Pflichten, wenn sie den Status als Partei wahren wollen (§ 2 Abs. 2 S. 1 ParteienG).

Art. 21 GG konstituiert die Parteien für den Bund und für die Länder, wie sich aus der Überschrift des Kapitels II „Der Bund und die Länder“, ergibt. Die aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 und 2 GG abgeleitete Parteienfreiheit gilt folglich auch für die Parteien in den Ländern.

Die Parteienfreiheit ist auch grundlegendes Verfassungsprinzip und ein Grundrecht im Land Sachsen-Anhalt. Die Parteienfreiheit ist eigens durch das Fraktionsprinzip des Art. 47 Abs. 1 VerfLSA anerkannt. Sie gehört zum parteiengeprägten Parlamentarismus Deutschlands und ist Prinzip der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschlands. Dazu gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u. a. „das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung  einer Opposition“ (BVerfGE 2, 1 (12 f.); 5, 85 (140); 44, 125 (145)).

Die Parteien sind auf Grund ihres Wahlvorschlagsrechtes befugt, selbst zu bestimmen, wen sie für die Mandate im Landtag und in den kommunalen Körperschaften vorschlagen und in welcher Folge diese Kandidaten auf der Wahlliste plaziert werden. Sie müssen dabei außer der Freiheit, Allgemeinheit, Gleichheit und auch Geheimheit der Wahlen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes einhalten, abgesehen von dem der politischen Anschauung. Die Ausnahme ist durch den Begriff der Partei im verfassungsgebotenen Mehrparteiensystem gerechtfertigt, in dem jede Partei im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unterschiedliche politische Anschauungen haben darf und meist hat. Die Begrenzung der Kandidaten auf Parteimitglieder ist nicht vorgeschrieben, aber wegen der parteienstaatlichen Ausrichtung des politischen Systems Deutschlands (Art. 21 GG) hinzunehmen. Das führt zwar nicht zu einer Bestenauslese unter den Deutschen, weil der Kreis möglicher Mandatsbewerber praktisch auf Parteimitglieder beschränkt ist, gilt aber als sachlich begründet.

Das Bundesverfassungsgericht behandelt die Parteienfreiheit (BVerfGE 17, 155 (165); 41, 399 ff., Ls. 1, Rn. 42; 144, 20 ff., Rnn. 409, 424 f., 511 ff. 571, und ständig) als verfassungsbeschwerdefähiges Grundrecht der Bürger auf Bundesebene, obwohl dieses in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG nicht aufgeführt ist (BVerfGE 17, 155 (166); 25, 69 (78)). Die Parteien sind Vereinigungen von Bürgern. Darum läßt sich vertreten, daß die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 GG, die durch Art. 21 GG für Parteien modifiziert ist, den Grundrechtsschutz der Parteienfreiheit rechtfertigt.

Das Wahlvorschlagsrecht der Parteien wird durch eine Vorschrift der Geschlechterparität eingeschränkt. Auf den Wahllisten müssen nach dieser Regelung nicht nur ebenso viele Männer wie Frauen plaziert sein, sondern Frauen und Männer müssen wegen der „in der Reihenfolge von Frauen und Männern oder von Männern und Frauen strikt alternierende Listen“, die auf Paarkandidatur aufgebaut sind, nach § 15 Abs. 1 S. 1 WahlGSA im Entwurf des Parité-Gesetzes der Fraktion der Linken die gleichen Wahlchancen haben, weil sie den jeweils zweiten Platz zu besetzen das Recht haben. Ob das die Wahlchancen der Parteien stärkt oder schwächt, weil das Paritätsprinzip notwendig die Bestenauslese behindert, wird vernachlässigt. Aufgabe der Parteien ist es, die Besten für die Mandate vorzuschlagen, seien dies Männer oder Frauen, nur Männer oder auch nur Frauen.

Die innere Ordnung der Parteien muß demokratischen Grundsätzen entsprechen (Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG). Demgemäß müssen die parteiinternen Wahlen, insbesondere die Kandidatenaufstellung frei, allgemein, gleich und geheim sein. Die demokratischen Prinzipien darf auch der Gesetzgeber nicht mißachten. Die Änderungen der Verfassung von Sachsen-Anhalt nach Art. 1 des Entwurfs des Parité-Gesetzes der Fraktion der Linken und Art. 2 dieses Entwurfs schreiben Paarkandidaturen verschiedenen Geschlechts in den Kreiswahlvorschlägen vor, die bei der Aufstellung der Landeswahlvorschläge zur gewünschten Geschlechterparität führt. In § 14 Abs. 5 WahlGSAE wird die Paarkandidatur institutionalisiert. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 WahlGSAE müssen die Landeswahlvorschläge der Parteien „in der Reihenfolge von Frauen und Männern oder von Männern und Frauen strikt alternierende Listen aufzustellen“. Das widerspricht demokratischen Prinzipien.

 

Nach Art. 78 Abs. 3 VerfLSA „darf eine Änderung der Verfassung den in Artikel 2 und 4 niedergelegten Grundsätzen dieser Verfassung nicht widersprechen“. Diese Grundsätze sind u. a. das demokratische Prinzip und die Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Die dargelegten Gleichheitssätze des Wahlrechts folgen zwingend aus dem demokratischen Prinzip und dieses gehört wesentlich zu einem der Menschenwürde verpflichtetem Staat. Die Menschenwürde ist die Freiheit des Menschen, vor allem die politische Freiheit, nämlich niemandes Untertan zu sein, sondern unter dem eigenen Gesetz zu leben[19]. Das ist nur denkbar durch die gleiche Freiheit aller Bürger im Staat, die sich in der Form der Demokratie mittels gleicher und allgemeiner Wahlen verwirklicht.

Die Einschränkung der Parteienfreiheit und die Regelung der inneren Ordnung der Parteien durch die Vorschrift der Geschlechterparität verletzt, wie dargetan, die Gleichheitssätze des Grundgesetzes, sie verletzt das Prinzip der Allgemeinheit der Wahlen,  sie verletzt das Prinzip der Gleichheit der Wahlen und sie verletzt das Prinzip der Freiheit der Wahlen. Sie verletzt zudem das Recht „der Mitwirkung an der politischen Willensbildung“, das „Recht auf politische Mitgestaltung“ und das „Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern“. Sie verletzt das demokratische Prinzip des parteiengeprägten Parlamentarismus in Deutschland. Verfassungswidrig darf die Parteienfreiheit nicht eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber darf die Parteien nicht zu einer inneren Ordnung verpflichten, die das demokratische Prinzip verletzt. Auch die Rechte der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und auf politische Mitgestaltung müssen gleichheitlich verwirklicht werden können, nämlich demokratisch. Eine vorgeschriebene Geschlechterparität bei der Aufstellung der Bewerberlisten der Kandidaten in den Landeswahlvorschlägen verletzt diese Rechte und damit die Parteienfreiheit und die demokratische Ordnung der Parteien und damit auch jedes Parteimitgliedes. Die Anordnung von Paarkandidaturen ist ebenfalls eine Mißachtung des demokratischen Prinzips und zudem des Persönlichkeitsprinzips der Menschenwürde.

Die Parteienfreiheit ist verletzt.

Die Vorschriften des Entwurfs der Fraktion der Linken des Parité-Gesetzes zur Durchsetzung der Geschlechterparität im Landtag Sachsen-Anhalts verletzt das in Sachsen-Anhalt geltende Verfassungsrecht, nämlich das Grundgesetz (Art. 31 GG, Art. 28 GG) auf allen Ebenen und ist nichtig.

 

B

Verletzung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

I

Gleichheitssätze

Artikel 7
Gleichheit vor dem Gesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 8
Gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten

(1) Jeder Deutsche hat in Sachsen-Anhalt die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

  1. Die Gleichheitssätze des Art. 7 VerfLSA und des Art. 8 VerfLSA stimmen mit den Gleichheitssätzen des Art. 3 GG und des Art. 33 Abs. 1 und 2 GG überein. Diese Gleichheitssätze und Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Verfassung des Landes Brandenburg würden durch ein Parité-Gesetz, wie es der Entwurf der Fraktion der Linken in das Gesetzgebungsverfahren des Landtages von Sachsen-Anhalt eingebracht hat, genauso verletzt wie die entsprechenden Gleichheitssätze des Grundgesetzes. Die Ausführungen zu A I begründen auch die Verletzung der genannten Gleichheitssätze Sachsen-Anhalts.
  2. Daran ändert Art. 34 VerfLSA nichts. Die Vorschrift „verpflichtet Land und die Kommunen, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu fördern“. Diese Vorschrift hat den Bereich des Staates nicht erfaßt. Die Gesellschaft ist nicht der Staat. In der Sprache des Staatsrechts wird der Staat in einen Gegensatz zur Gesellschaft gestellt. Die Trennung oder Unterscheidung von Staat und Gesellschaft ist zwar fragwürdig[20], aber üblich und in dieser Vorschrift augenscheinlich aufgegriffen.

Die „Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft Leben“ rechtfertigt aber unabhängig von diesem Aspekt eine geschlechtliche Parität im Landtag, in der Landesregierung und im Landesverfassungsgericht nicht, die Art. 1 des Parité-Gesetzes in die Verfassung einfügen will. Eine unbedachte Interpretation könnte die Formulierung des Art. 34 VerfLSA dahin mißverstehen, daß das weibliche und das männliche Geschlecht überall im öffentlichen Leben des Gemeinwesens Sachsen-Anhalt gleichgestellt werden sollen, daß somit öffentliche Aufgaben paritätisch von Frauen und Männern wahrgenommen werden sollen, wie in manchen Parteien oder Fraktionen der Vorsitz. Eine solche Interpretation des Art. 34 VerfLSA würde den Sinn der Gleichberechtigung von Männern und Frauen gänzlich verfehlt, wie bereits für das Grundgesetz zu A I 5 bis 7 dargelegt ist. Wesentlich ist, daß eine dahingehende Vorschrift dem eigentlichen Prinzip der Wahl, die Bestenauslese in den Vertretungsorganen des Volkes sicherzustellen, widerspricht. Die Kandidatenaufstellung durch Parteien hat sich für die Bestenauslese als wenig geeignet erwiesen, aber ein besseres Ausleseverfahren, das demokratischen Prinzipien genügt, ist bislang für die Republik mit dem parteiengeprägten demokratischen Prinzip nicht erprobt. Zum Prinzip der Bestenauslese, das in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegt ist und auch in Art. 8 Abs. 2 VerfLSA zum Ausdruck kommt, gehört die „Eignung“ des Deutschen für das öffentliche Amt. Diese Eignung ist u. a. das Vertrauen der Wählerschaft, des Volkes, dahinein, daß der Kandidat als Amtswalter seiner Aufgabe, der Vertretung des ganzen Volkes, nur seinem Gewissen unterworfen, bestmöglich genügen wird. Das mag die Parteizugehörigkeit gewährleisten. Das ist zwar mehr als fragwürdig, aber folgt aus der unvermeidlichen Parteienrelevanz des Verhältniswahlsystems, selbst wenn dieses mit Elementen der Persönlichkeitswahl verbunden ist, wie im Land Sachen-Anhalt. Es ist möglich, daß die Kandidatur von Männern das größere Vertrauen der Wählerschaft genießt als die von Frauen oder umgekehrt. Das Vertrauen kann und wird meist gemischt sein. Jedenfalls kommt es für jede Kandidatur auf jedem Listenplatz auf die Persönlichkeit des jeweiligen Kandidaten an, sei dies ein Mann oder sei dies eine Frau. So kann es sein, daß für zwei oder mehr aufeinanderfolgende Listenplätze einer Partei nur Männer oder nur Frauen das größere Vertrauen finden. Die Vorschrift „in der Reihenfolge von Frauen und Männern oder von Männern und Frauen strikt alternierende Listen“ der Landeswahlvorschläge, wie sie Art. 2 des Entwurfs der Fraktion der Linken im Parité-Gesetz in § 15 Abs. 1 S. 1 WahlGSA einfügen will, schränkt die Möglichkeit der Mitglieder oder Delegierten der Parteien, die Kandidaten auszuwählen, und die Möglichkeit der Wählern, unter den Listen zu wählen, erheblich ein.

Mehr als die Förderung der Verwirklichung der Gleichberechtigung der Männer und Frauen bei der Aufstellung der Kandidaten für den Landtag, der Chancengleichheit von Männern und Frauen und damit die Unterstützung des Diskriminierungsverbots kann auch eine Verfassung eines Landes schon wegen des Grundgesetzes, aber auch wegen des demokratischen Prinzips und der Würde des Menschen, die nicht zur Disposition der Politik stehen, nicht anordnen. Das wäre insbesondere eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 GG wie des Art. 7 Abs. 3 VerfLSA. Nach diesen Grundrechten darf niemand (u. a.) wegen seines Geschlechtes „benachteiligt oder bevorzugt werden“. Die Geschlechterparität für die Landtagswahlen ist eine Bevorzugung von Frauen und damit unvermeidliche Benachteiligung von Männern, nämlich der Männer, die sich um den Listenplatz bewerben, der wegen der Geschlechterparität einer Frau zugesprochen werden muß, gegebenenfalls eines einzelnen Mannes – oder umgekehrt eine Bevorzugung von Männern zum Nachteil von Frauen.

  1. Durch Art. 2 des Entwurfs des Parité-Gesetzes soll nach Absatz 5 in § 14 WahlGSA ein neuer Absatz 6 angefügt werden, nämlich:

„Personen, die entsprechend § 22 Absatz 3 und § 45b Absatz 1 Personenstandsgesetz weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, können frei entscheiden, ob sie auf dem Kreiswahlvorschlag einer Partei als Bewerberin oder Bewerber antreten wollen.“

Diese Regelung verletzt offensichtlich die Gleichheitssätze des Grundgesetzes und auch die der Verfassung von Sachsen-Anhalt. Die durch diese Regelung betroffenen Personen sind Menschen. Sie haben die gleichen Rechte wie alle Menschen, dürfen weder diskriminiert noch privilegiert werden. Sie dürfen sich nach der zitierten Regelung aussuchen, ob sie auf dem Kreiswahlvorschlag einer Partei als Bewerberin oder Bewerber antreten wollen, also die Position auf den Kreiswahlvorschlag wählen, für die sie bei der Aufstellung der Bewerber für die Landtagswahl die größten Chancen zu haben meinen, etwa weil von dem Geschlecht weniger Bewerber gibt oder die Bewerber ihnen weniger wählbar erscheinen als sie selbst. Ein derart unsachliche Privilegierung verstößt nicht nur gegen Art. 3 Abs. 3 GG, sondern auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und insbesondere gegen die Gleichheitssätze des Art. 7 und 8 VerfLSA. Sie offenbart die Schwierigkeit, rechtsgemäß mit den  Differenzierungen der Geschlechter umzugehen. Diese Regelung führt allein schon zur Verfassungswidrigkeit der Gesamtregelung des Parité-Gesetzes, jedenfalls des Art. 2. Der entworfene § 22 Abs. 6 des WahlGSA jedenfalls ist verfassungswidrig und nichtig.

 

II

Wahlrechtsgrundsätze des Landes Sachsen-Anhalt

  1. Die Abgeordneten werden nach Art. 42 Abs. 1 VerfLSA „in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet“. Nach Absatz 2 Satz 1dieser Vorschrift sind „wahlberechtigt und wählbar alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Lande Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben“.

Die Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit, Gleichheit und Allgemeinheit werden durch Art. 1 des Entwurfs des Parité-Gesetzes der Fraktion der Linken mit den Wörtern „und die paritätische Zusammensetzung mit Frauen und Männern ermöglicht“, die nach den Wörtern „Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet“ eingefügt werden sollen, mißachtet. In § 14 WahlGSA soll durch Art. 2 des Entwurfs ein Absatz 5 eingefügt werden, der die Kandidatur von Paaren verschiedenen Geschlechts vorschriebt. Nach Art. 2 dieses Entwurfs soll § 15 Abs. 1 S. 1 WahlGSA mittels dem Zusatz nach dem Wort Landeswahlvorschläge „die in der Reihenfolge von Frauen und Männern oder von Männern und Frauen als strikt alternierende Listen aufzustellen sind“ die Geschlechterparität bei der Aufstellung der Landeswahlvorschläge vorschreiben. Die Regelungen sind nicht nur verfassungswidrig, sondern ignorieren die Verfassungsprinzipien, die auch in Sachsen-Anhalt nach Art. 78 Abs. VerfLSA nicht zur Disposition der Politik stehen. Das ist zu A II 3 wegen des Verstoßes des Parité-Gesetzes nach dem Entwurf gegen das Grundgesetz dargelegt.

Die Verfassungsänderungen vermögen die Rechtslage nicht zu verändern. Erstens verstoßen sie gegen das Grundgesetz und sind deswegen nichtig (Art. 31 GG). Zweitens sind sie mit den nach Art. 78 Abs. 3 der VerfLSA nicht zur Disposition des Gesetzgebers, auch nicht des verfassungsändernden Gesetzgebers, stehenden Prinzipien des Art. 2 und des Art. 4 VerfLSA nicht vereinbar, nämlich nicht mit dem demokratischen Prinzip und nicht mit der Würde des Menschen. Zu beiden Prinzipien gehören die Gleichheitssätze einschließlich der Wahlgrundsätze, die aus der Freiheit als der Würde des Menschen folgen, die allein durch ein demokratisches Staatssystem verwirklicht werden kann.

  1. Zudem bestimmt Art. 8 VerfLSA:

„(1) Jeder Deutsche hat in Sachsen-Anhalt die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte“.

Die „staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ sind allem voran die politischen Rechte und Pflichten und damit das Recht, die Vertreter des Volkes zu wählen und das Recht zum Vertreter des Volkes gewählt zu werden, und zwar als Individuum, als Bürger in seiner Besonderheit und nicht gezwungenermaßen in einer Verbindung mit einem anderen Bürger anderen Geschlechts. Beide Personen zusammen haben keine „Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung“, sondern sind verschieden geeignet, befähigt und fachlich leistungsfähig. Die Wähler werden aber gezwungen, ein Paar zu wählen, gegebenfalls eine Person zu wählen, die sie nicht wählen wollen, um eine andere wählen zu können, die sie für wählbar halten. Die Kandidaten müssen sich, wenn sie von einer Partei zur Wahl vorgeschlagen werden, mit einem Kandidaten anderen Geschlechtes verbinden und damit als Kandidaten für das Parlament ihre Persönlichkeit durch den mit ihm verbundenen Kandidaten relativieren lassen. Das ist eine krasse Verletzung der Menschenwürde, weil es Menschenwürde nur als individuelle Persönlichkeit gibt, nämlich als freier Mensch, allein für sich verantwortlich. Demgemäß definiert Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit als jedes „Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. Persönlichkeit, die der Parlamentskandidat zur Wahl stellt, hat nur ein Individuum. Nur als Individuum ist der Abgeordnete „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen“ (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG). Er ist nicht Vertreter eines Geschlechts und schon gar nicht Vertreter einer Partei – entgegen der Wirklichkeit im Parteienstaat, der freilich nicht die Verfassung verwirklicht, die das Grundgesetz gegeben hat und der auch die Verfassung von Sachsen-Anhalt verpflichtet ist.

Auch die Mandate sind öffentliche Ämter, nicht anders als nach Art. 33 Abs. 2 GG, wie Art. 48 Abs. 2 S. 1 GG belegt. Dennoch wird meist vertreten, daß öffentliche Ämter  im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG nicht „die öffentlichen Wahl-Ämter“ erfasse[21]. Das ist fragwürdig, aber für die verfassungsrechtliche Prüfung der Geschlechterparität im Recht des Landes Sachsen-Anhalt nicht wesentlich. „Jeder“ im Sinne auch dieser Vorschrift ist jedenfalls jeder Bürger, also auch jede Bürgerin. Das Parité-Gesetz bestimmt in Art. 2 für die Wahl der Vertretung des Volkes im Landtag gänzlich anderes.

Die geltenden Verfassungsbestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt ergeben ein System der Bürgergleichheit, das der dargelegten Interpretation der Gleichheitssätze der Landesverfassung Sachsen-Anhalts und des Grundgesetzes genügt. Aber die Geschlechterparität im Entwirf des Parité-Gesetzes hebt sogar die in einem durch die Freiheit bestimmten Gemeinwesen unverzichtbare Individualität des Bürgers auf. „Jeder Deutsche“, wie das auch in Art. 33 GG steht und darum auch in der Verfassung Sachsen-Anhalts steht und stehen muß, hat eine höchstpersönliche „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“. Als solcher hat er „Zugang zu jedem öffentlichen Amte“ und die „gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“.

Die Gleichberechtigung der Bürger setzt deren Individualität als Bewerber um eine Amt, auch um ein Wahlamt, voraus. Paarkandidaturen sind dem demokratischen Prinzip einer Republik und dem Rechtsstaat fremd.

  1. Die Geschlechterparität, die der Entwurf des Parité-Gesetzes der Fraktion der Linken in Sachsen-Anhalt durchsetzen will, ist nicht republikanisch, nicht demokratisch und nicht rechtsstaatlich, wie das Art. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt gebietet, sondern ambitionierter Feminismus, der freilich die Würde des Menschen und dessen politische Freiheit und Gleichheit mißachtet..

Artikel 2 VerfLSA lautet:

„(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.

(2) Das Volk ist der Souverän. Vom Volk geht alle Staatsgewalt aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und in Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die kommunale Selbstverwaltung wird gewährleistet.

(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Ein  rechtsstaatliches, soziales und demokratisches Land (Absatz 1), in dem das Volk der Souveränist,  ist eine Republik[22]. Die genannten Staatsgrundlagen setzen die politische Freiheit der Bürger voraus. Souverän ist, wer frei ist[23]. Souverän ist der einzelne Bürger, der die Souveränität gemeinsam mit allen anderen Bürgern des Staates, dem Volk nämlich, als Staatsgewalt ausübt. Die Souveränität ist die Staatsgewalt, wie es Absatz 2 des Art. 2 VerfLSA formuliert. Diese Verfassung schreibt Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG den Ländern  Deutschlands vor. Das sind ausweislich Art. 20 GG die oben genannten Grundsätze.

Eine Zahlengleichheit von Frauen und Männern im Landtag, eine Geschlechtergleichheit ist nicht durch das demokratische Prinzip gerechtfertigt. Sie ist, gesetzlich erzwungen, durch und durch undemokratisch. Demokratisch ist allein die Freiheit und Gleichheit der Bürger, Männer wie Frauen, als Einzelpersonen, als Menschen in ihrer Einzelheit und Würde, die ihr Eigenes haben, auch ihr Geschlecht. Sie müssen gleiche Chancen haben, die Männer und die Frauen, für das Parlament zu kandidieren. Diese Chance haben sie freilich eher als Mitglied einer Partei, die zudem die Chance bietet, bei der Parlamentswahl eine Stimmenzahl zu erzielen, die es ihr erlaubt, Parlamentsmandate zu erreichen. Das ist eine der Privilegierungen der Parteien, die aber in der Verfassungspraxis in der parteiengeprägten Demokratie Deutschlands anerkannt sind und in Sachen Geschlechterparität nicht zur Diskussion steht. Immerhin sei bemerkt, daß ohne die Landeslisten der Parteien oder parteiähnlichen Vereinigungen eine Paarkandidatur schlechterdings nicht vorgeschrieben werden könnte. Nicht in einer Partei verbundenen Bürgern könnte eine Kandidatur mit einem Partner anderen Geschlechts nicht ohne krassen Verfassungsverstoß nicht zugemutet werden. Das zeigt, daß die Parlamentswahlen im Wesentlichen Parteiwahlen sind. Aber sie sollen auch Persönlichkeitswahlen sein (Art. 42 Abs. 1 VerfLSA). Persönlichkeit hat nur ein Individuum.

Eine verfassungsrechtlich institutionalisierte politische Einheit der Frauen oder der Männer gibt es in Deutschland und Sachsen-Anhalt nicht. Das deutsche Volk teilt sich genauswenig wie das sachsen-anhaltische Volk in zwei ‚Völker‘, das Geschlecht der Männer und das der Frauen, deren gleichberechtigte Vertretung im gemeinsamen Staat erst die Demokratie zu verwirklichen vermag. Diese wäre in keiner Weise demokratisch, sondern allenfalls im Sinne eines Feminismus gleichheitlich. Demokratisch ist allein die gleichheitliche Freiheit jedes Bürgers als Menschen, als ein Individuum. Der Bürger, jeder Mann und jede Frau, ist die Zentralfigur der Republik, deren politische Form die Demokratie ist[24]. Jede Frau und jeder Mann ist Bürger und hat als Individuum das gleiche Recht und die gleiche sittliche Pflicht, an der politischen Willensbildung des Volkes teilzunehmen, durch aktive Wahl und durch passive Wahl, eben auch durch Kandidatur für ein Parlamentsmandat. Jeder Bürger konkurriert mit jedem Bürger um den Einfluß auf die Politik, bestmöglich, wenn er sich im allgemeinen Diskurs um die richtigen Erkenntnisse von Wahrheit und Richtigkeit bemüht. Jeder Versuch einer vermeintlichen politischen Einheit von Frauen und Männern besondere Rechte zu verschaffen, dementiert die elementare Freiheit und Gleichheit der Bürger in einem Staat und damit deren Würde, die Würde des Menschen, mit der alle Menschen gleich geboren sind (Art. 1 AEMR). Darum haben alle Menschen die gleichen Rechte, als Menschen, nicht als Frauen, nicht als Männer, seien sie Frauen, seien sie Männer. Wenn der Verfassungsgeber die Worte Frauen oder Männer benutzt, meint er die Vielheit der einzelnen Frauen und die Vielheit der einzelnen Männer, nicht die Einheit der Frauen und nicht die Einheit der Männer, schon gar nicht deren politische Einheit. Diese freiheitliche und demokratische und damit rechtliche Selbstverständlichkeit muß gesagt werden, weil sie nicht mehr von allen, nicht einmal von allen Rechtslehrern verstanden zu werden scheint. Wenn von Nachteilen von Frauen oder auch Männern gehandelt wird, geht es nur und immer um die Nachteile einer Menge von einzelnen Frauen oder einzelnen Männern, die eine Vielzahl dieser Menschen treffen und damit durch gruppenspezifische Vorschriften behoben werden können und sollen, vorausgesetzt, es sind Gesetze oder deren Handhabung, die typisch Mitglieder einer Gruppe benachteiligen. Wenn sogenannte gesellschaftliche Umstände Nachteile für die Frauen als Menge einzelner Frauen oder auch Männer als Menge einzelner Männer mit sich bringen, kann das (muß nicht) auf sittlichem Versagen der Menge von Menschen, womöglich des ganzen Volkes in seiner politischen Verantwortung, oder auch von einer besonderen Menge von Menschen, Männern oder Frauen, etwa Politikern, Unternehmern oder Führungskräften, beruhen. Sittliches Versagen ist die Mißachtung des Rechtsprinzips bei allen Handlungen, Mißachtung des Sittengesetzes, des kategorischen Imperativs, der die äußere Freiheit mit der inneren Freiheit untrennbar verbindet[25]. Gegen derartiges Versagen kann der Gesetzgeber verbindliche Vorschriften geben und damit die äußere Freiheit einschränken. Aber sittliches Versagen ist immer individuell und nicht das Versagen einer Einheit, etwa der Männer oder der Frauen. Im Wesentlichen dürfte eine geringere Repräsentanz der Frauen in den Parlamenten und sonstigen politischen Institutionen an der Mutterschaft von Frauen und deren tradiertes Verständnis liegen. Das ist nicht zu beklagen, jedenfalls keine Rechtfertigung der Verletzung der Gleichheitssätze. In der Auseinandersetzung um die Geschlechterparität bei den Wahlen und bei der Aufstellung der Wahlvorschlägen geht es um die Verteidigung der Demokratie gegen eine Form Klassengesellschaft, wie sie in der DDR als Arbeiterklasse bekannt war, jetzt eine Frauenklasse und im Interesse des Scheins der Gleichheit auch eine Männerklasse. Die gleichheitliche Repräsentation einer politischen Einheit aller Frauen, des weiblichen Geschlechts, und der politischen Einheit aller Männer, des männlichen Geschlechts, als ‚Klassen‘ eines Volkes ist gegen das demokratische Prinzip einer Republik, eines Gemeinwesens von Bürgern mit je eigener Persönlichkeit, mit persönlicher Würde und Freiheit, gerichtet, das allein den Menschenrechten, vor allem der unantastbaren Würde des Menschen genügt. In keinem Rechtstext, auch nicht in Art. 7 VerfLSA oder in Art. 3 GG, ist von einer Gleichberechtigung der Geschlechter die Rede, vielmehr von der „Gleichberechtigung von Männern und Frauen“, „Frauen und Männern“ oder von der „Gleichstellung von Mann und Frau“. Eine gesetzlich erzwungene Geschlechterparität einer politischen Einheit der Frauen, des Geschlechts der Frauen, mit einer politischen Einheit der Männer, des Geschlechts der Männer, vermag die Diskriminierung nicht eines Mannes und nicht einer Frau im politischen Leben zu mildern oder gar zu rechtfertigen. Auch darum ist eine erzwungene Paarkandidatur, wie sie der Entwurf des Parité-Gesetzes durchzusetzen versucht, rechtlich in einer demokratischen Rechtsstaat, der auf Freiheit gründet, eine Verzerrung der Verfassung, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar ist.

Die Gebote der Freiheit, der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahlen werden durch die Anordnung der Geschlechterparität im Parité-Gesetz sowohl für die aktive als auch für die passive Wahl verletzt.

III

Parteienfreiheit

Die Parteienfreiheit, die Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG  in Bund und Ländern gewährleistet, wird durch eine Geschlechterparität, gar durch den Zwang, zwei Kandidaten als Paar verschiedenen Geschlechts gleichzeitig zu wählen, verletzt.

Die Parteienfreiheit ist grundlegendes Verfassungsprinzip und ein Grundrecht auch im Land Sachsen-Anhalt. Die Parteienfreiheit ist durch das Fraktionsprinzip des Art. 47 VerfLSA in die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt integriert. Die Parteienfreiheit gehört zum parteiengeprägten Parlamentarismus Deutschlands und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Prinzip der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschlands. Dazu gehört u. a. „das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung  einer Opposition“ (BVerfGE 2, 1 (12 f.); 5, 85 (140); 44, 125 (145)).

Die Parteien sind auf Grund ihres Wahlvorschlagsrechtes befugt, selbst zu bestimmen, wen sie für die Mandate im Landtag und in den kommunalen Körperschaften vorschlagen und in welcher Folge diese Kandidaten auf dem Wahlvorschlag plaziert werden. Sie müssen dabei außer der Freiheit, Allgemeinheit, Gleichheit und auch Geheimheit der Wahlen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes einhalten, abgesehen von dem der politischen Anschauung. Die Ausnahme ist durch den Begriff der Partei im verfassungsgebotenen Mehrparteiensystem gerechtfertigt, in dem jede Partei im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unterschiedliche politische Anschauungen haben darf und meist hat. Die Begrenzung der Kandidaten auf Parteimitglieder ist nicht vorgeschrieben, aber wird wegen der parteienstaatlichen Ausrichtung des politischen Systems Deutschlands (Art. 21 GG) als gerechtfertigt angesehen. Das führt zwar nicht zu einer Bestenauslese unter den Deutschen, weil der Kreis möglicher Mandatsbewerber praktisch auf Parteimitglieder beschränkt ist, gilt aber als sachlich begründet.

Das Wahlvorschlagsrecht der Parteien wird durch die Vorschriften der Geschlechterparität im Entwurf des Parité-Gesetzes eingeschränkt. Auf den Kreiswahlvorschlägen müssen nach dieser Regelung nicht nur ebenso viele Männer wie Frauen plaziert sein, sondern Frauen und Männer müssen gar als Paare zusammengezwungen und als Paare gewählt werden. Ob das die Wahlchancen der Parteien stärkt oder schwächt, weil dieses Geschlechterparitätsprinzip notwendig die Bestenauslese behindert, wird vernachlässigt. Aufgabe der Parteien ist es, die Besten für die Mandate vorzuschlagen, seien dies Männer oder Frauen, nur Männer oder auch nur Frauen.

Die Einschränkung der Parteienfreiheit durch Vorschriften der Geschlechterparität verletzt die Gleichheitssätze des Grundgesetzes, sie verletzt das Prinzip der Allgemeinheit der Wahlen,  sie verletzt das Prinzip der Gleichheit der Wahlen und sie verletzt das Prinzip der Freiheit der Wahlen. Sie verletzt zudem das Recht „der Mitwirkung an der politischen Willensbildung“ und das „Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt“. Sie verletzt das demokratische Prinzip des parteiengeprägten Parlamentarismus in Deutschland. Verfassungswidrig darf die Parteienfreiheit nicht eingeschränkt werden. Auch die Rechte der Mitwirkung an der politischen Willensbildung müssen gleichheitlich verwirklicht werden können, nämlich demokratisch. Die durch den Entwurf des Parité-Gesetzes vorgeschriebene Geschlechterparität bei der Aufstellung der Kreiswahlvorschläge für die Wahlen zum Landtag verletzt diese Rechte und damit die Parteienfreiheit auch jedes Parteimitgliedes.

Die Vorschriften des Entwurfs der Fraktion der Linken des Parité-Gesetzes zur Durchsetzung der Geschlechterparität im Landtag Sachsen-Anhalts verletzt das in Sachsen-Anhalt geltende Verfassungsrecht, nämlich das Grundgesetz (Art. 31 GG, Art. 28 GG) und die Verfassung Sachsen-Anhalts in den Rechtsprinzipien, die nicht zur Disposition der Politik stehen, auf allen Ebenen und wären, wenn sie vom Landtag beschlossen würden, nichtig.

C

Gleichheitssätze der Europäischen Union

 

I

Gleichheitssätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

 

  1. Die Gleichheit gehört ausweislich Art. 2 S. 1 EUV zu den „Werten“ der Europäischen Union (EU). Die „Gesellschaft“ der EU „zeichnet sich durch (u. a.) „Nichtdiskriminierung“ und „die Gleichheit von Frauen und Männern“ aus. So sagt das Satz 2 des Art. 2 EUV. Das soll also so sein. Eine Norm sagt wenig über die Wirklichkeit.

 

Die Gleichheitssätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union  (GrCh) lauten:

 

Artikel 20 Gleichheit vor dem Gesetz

„Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich“.

 

Artikel 21 Nichtdiskriminierung

„(1) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.

(2) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten“.

 

Artikel 23 Gleichheit von Männern und Frauen

„Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.

Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen“.

 

  1. Den Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte bestimmt Art. 51 derselben. Die Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Das sind die Organe der Länder Deutschlands nicht, zumal nicht der Landtag Sachsen-Anhalts, nicht die Regierung Sachsen-Anhalts und nicht das Verfassungsgericht Sachsen-Anhalts. Für die Mitgliedstaaten gilt die Charta „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“. Die Regelungen des Wahlrechts des Landes sind keine Durchführung von Unionsrecht, wenn auch manche Bestimmungen des Unionsrechts durch Einzelvorschriften näher geregelt werden. Durchgehend müssen auch die Länder die Zuständigkeiten der Union und den praktizierten (fragwürdigen) Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht beachten. Dabei ergeben sich jeweils Fragen der Beachtung des Subsidiaritätsprinzips des Art. 5 EUV durch die Union. Diese Pflichten jedes nationalen Gesetzgebers sind keine Durchführung von Unionsrecht. Sonst wäre die Einschränkung der Geltung der Grundrechtecharta in Art. 51 sinnlos. Die Anordnung der Geschlechterparität nach Parité-Gesetz, das die Fraktion der Linken in den Landtag eingebracht hat, ist somit nicht an der Charta der Grundrechte der EU zu messen.

 

  1. Die Gleichheitssätze der Charta der Grundrechte, zumal Art. 23 derselben, wären, das sei hilfsweise gesagt, durch die vorgeschriebene Geschlechterparität der Kreiswahlvorschläge verletzt. Die Begründung würde mit der, die zu A und B dargelegt ist, übereinstimmen. Die durch Gesetz erzwungene Geschlechterparität ist eine Verletzung der Werte der EU und der Prinzipien, durch die sich die Union auszuzeichnen meint, nämlich die Nichtdiskriminierung und die Gleichheit von Frauen und Männern. Sie ist eine klare Diskriminierung der Männern und Frauen, die sich darum bemühen, einen Platz auf einem Kreiswahlvorschlag zu finden, der einer Frau bzw. einem Mann vorbehalten ist.

 

II

Art. 19 AEUV

 

Art. 19 AEUV lautet:

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Grundprinzipien für Fördermaßnahmen der Union unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen festlegen, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele beizutragen.

Die Zuständigkeitsregelung des Art. 19 AEUV ist keine materielle Regelung der Nichtdiskriminierung oder von Fördermaßnahmen zur Bekämpfung  der „Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts“ im Sinne des Absatz 1 der Vorschrift[26]. Zudem muß sich die akzessorische Zuständigkeitsausübung gemäß Art. 19 AEUV in den Grenzen sonstiger Sachzuständigkeiten der Verträge halten und das Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 Abs. 1 und 3 EUV beachten[27]. Das schießt Antidiskriminierungsregelungen im Bereich des Wahlrechts der Mitgliedstaaten aus. Solche wären ohnehin mit der Souveränität des Bundes und der Länder kaum zu vereinbaren.

Zum Sekundärrecht, das der Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen dient, zu III.

 

III

Sekundärrecht der Europäischen Union

 

Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen wurde die Richtlinie 2006/54/EG erlassen. Zur  Gleichberechtigungspolitik der EU ist zu A I 6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Stellung genommen. Die Richtlinie ist auf wahlrechtliche Regelungen nicht anwendbar. Eine Rechtfertigung der Anordnung der Geschlechterparität bei der Besetzung der Kreiswahlvorschläge in Ländern Deutschlands läßt sich der Richtlinie ausweislich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht abgewinnen. Weitere einschlägige Regelungen des Sekundärrechts gibt es nicht[28].

D

Menschenrechte

I

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

  1. Der Gleichheitssätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 (AEMR) lauten:

Artikel 1 AEMR:

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen“.

Artikel 2 AEMR (Verbot der Diskriminierung)

„Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse*, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist“.

Das in der Erklärung verkündete Recht, das ohne irgendeinen Unterschied (u. a.) des Geschlechts Anspruch gibt, ist:

Artikel 21 AEMR (Allgemeines und gleiches Wahlrecht)

 „Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.

Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande. 

Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen“.

Hinzu kommt:

Artikel 7 AEMR (Gleichheit vor dem Gesetz)

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung“

Demgemäß gibt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Männern und Frauen das Recht, ohne „irgendeinen Unterschied“ „an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten ihres Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken“, folglich auch in Gleichberechtigung zu wählen und gewählt zu werden.

Eine Verpflichtung der Staaten der Vereinten Nationen, die faktische Gleichheit der Repräsentanz von Männern und Frauen in den Parlamenten oder Vertretungskörperschaften zu fördern oder einen dahingehenden Anspruch der Frauen oder der Männer begründet die Menschenrechtserklärung nicht.

Weder die Frauen noch die Männer wurden bisher im Land Brandenburg bei den Wahlen diskriminiert oder sonst in ihrer Gleichheit beeinträchtigt, wie zu A und B dargelegt ist.

Die Anordnung der Geschlechterparität bei der Kandidatenauswahl für die Wahllisten durch § 25 Abs. 3 BbgLWahlG findet somit in der Menschenrechtserklärung keine Rechtfertigung.

Ganz im Gegenteil, § 25 Abs. 3 BbgLWahlG ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 AEMR unvereinbar. Auch das ergibt sich aus den Darlegungen zu A I und II sowie B I und II.

  1. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist eine Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, aber kein völkerrechtlicher Vertrag. Sie hat in Deutschland hohen verfassungsrechtlichen Rang, der Deutschland verpflichtet, die Rechtsordnung gemäß den Menschenrechten zu gestalten. Das folgt aus dem Bekenntnis des Art. 1 Abs. 2 GG „zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“. Die Grundrechte Deutschlands sind im Wesentlichen Umsetzung der Menschenrechtserklärung. Ihr Menschenwürde- und Menschenrechtsgehalt ist ihr Wesensgehalt, der nach Art. 19 Abs. 2 GG nicht angetastet werden darf (i. d. S. BVerfGE 80, 367 (373 f.)[29]. Als solche ist die Menschenrechtserklärung jedoch kein Bundesrecht mit Vorrang vor den Gesetzen der Länder (Art. 31 GG), das unmittelbar anwendbar wäre.
  2. Art. 25 GG gibt den „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ Vorrang vor den Gesetzen Deutschlands, auch den Bundesgesetzten. Sie erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören die Menschrechte der AEMR nur, soweit sie zwingendes Völkerrecht kraft Völkergewohnheitsrecht sind. Weder die Prinzipien der Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit der Wahlen noch das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts noch der allgemeine Gleichheitssatz und erst recht nicht das Gleichstellungsgebot sind zwingendes Völkerrecht.

Freilich gibt es Überlegungen, gestützt auf Art. 1 AEMR als Teil einer internationalen Rechtsordnung das Gleichheitsprinzip, das aus der Würde des Menschen folgt, nämlich der Freiheit und damit  der „Qualität des Menschen, sein eigener Herr (sui iuris) zu sein“ (Kant, Metaphysik der Sitten, S. 345, 67) und in Art. 1 AEMR gleichrangig neben der gleichen Würde der Menschen hervorgehoben ist, anzuerkennen[30], nicht zu Unrecht. Aber von zwingendem Völkerrecht, das eine allgemeine gewohnheitsmäßige Anerkennung des Rechtssatzes im Völkerrechtsverkehr voraussetzt, ist der Gleichheitssatz noch weit entfernt.

Artikel 1 AEMR, der oben zitiert ist, ist, das sei bemerkt, reiner Kantianismus.

 

II

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

 

Die “Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women” (CEDAW)“: das “Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau” wurde am 18. Dezember 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Es wurde bisher von 186 Staaten ratifiziert, auch von allen europäischen Staaten (bis auf den Vatikanstaat), am 17. Juli 1980  auch von Deutschland.

Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau der Vereinten Nationen hat wegen der Ratifikation Deutschlands in Deutschland den Rang von Bundesrecht und bindet darum auch die Länder (Art. 31 GG).

Nach dem Art. 1 CEDAW versteht man unter der Diskriminierung der Frau

jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Familienstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.”

Die Diskriminierung der Frau in jeglicher Art und Weise wird von den Staaten, die die Frauenrechtskonvention ratifiziert haben, verurteilt. Nach Art. 2 CEDAW kommen sie überein, “mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen.” So werden neben der Verankerung der Gleichberechtigung in der jeweiligen Staatsverfassung auch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen und Schutzmechanismen genannt, um die Diskriminierung zu verhindern und abzuschaffen und die Gleichberechtigung zu überprüfen.

 

Eine Verpflichtung der Staaten der Vereinten Nationen, die faktische Gleichheit der Repräsentanz von Männern und Frauen in den Parlamenten oder Vertretungskörperschaften zu fördern oder einen dahingehenden Anspruch der Frauen oder der Männer begründet das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau nicht. Es geht dem Übereinkommen wiederum nur um die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Die Konvention will erreichen „dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Familienstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich“ nicht „beeinträchtigt oder vereitelt wird“, weil „jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung“ dies „zur Folge oder zum Ziel hat“. Mit „Diskriminierung“ ist nicht eine geringere Vertretung der Frauen in politischen Gremien oder auch in wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Führungseinheiten gemeint, die manch einer auf eine faktische Diskriminierung zurückführt und als Mißachtung der Gleichheit der Frauen angreift. „Diskriminierung“ der Konvention meint nur die Verletzung der Gleichberechtigung, die in vielfältiger Form geschehen kann.

Weder die Frauen noch die Männer werden im Land Sachsen-Anhalt bei den Wahlen rechtlich diskriminiert oder sonst in ihrer Gleichberechtigung beeinträchtigt, wie zu A und B dargelegt ist. Die geringere Repräsentanz der Frauen im Landtag oder auch in den kommunalen Vertretungskörperschaften als die der Männer hat manche Gründe in der Lebensweise der Frauen, kaum in den Lebensverhältnissen Sachsen-Anhalts. Diese Umstände sind rechtlich irrelevant. Sie beruhen darauf, daß die Frauen ihr Leben gemäß ihren Rechten so gestalten wie sie wollen. Es gibt viele Frauen im Landtag Sachsen-Anhalts. Das ist in den Wahlperioden unterschiedlich.  Gegenwärtig sind es nach der Begründung des Entwurfs des Parité-Gesetzes 26,44 % der Abgeordneten.  Eine faktische Diskriminierung kann nicht einmal empirisch nachgewiesen werden. Statistik ist dafür ohne Aussagekraft.

Die Anordnung der Geschlechterparität bei der Kandidatenauswahl für die Kreiswahlvorschläge im Wahlgesetz würde somit in dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau der Vereinten Nationen keine Rechtfertigung finden, schon gar nicht eine  Vorschrift der Kandidatur von Paaren verschiedenen Geschlechts.

Ganz im Gegenteil, der Entwurf des Parité-Gesetzes der Fraktion der Linken ist mit dem Übereinkommen unvereinbar, weil die Gleichberechtigung der Männer und Frauen durch die Anordnung der Geschlechterparität verletzt wird. Auch das ergibt sich aus den Darlegungen zu A I 1, 2 und 3 und B I 1 und 2.

 

III

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Die einschlägigen Vorschriften des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966  (International Covenant on Civil and Political Rights) lauten:

Artikel 2

„(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.

(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,

  1. a) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;
  2. b) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;
  3. c) dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen“. 

Artikel 3

„Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen“.

Artikel 25

„Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen

  1. a) an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;
  2. b) bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äußerung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;
  3. c) unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben“. 

Artikel 26

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten“.

Eine Verpflichtung der Vertragsstaaten des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) vom 16. Dezember 1966, die faktische Gleichheit der Repräsentanz von Männern und Frauen in den Parlamenten oder Vertretungskörperschaften zu fördern oder einen dahingehenden Anspruch der Frauen oder der Männer begründet der Pakt wiederum nicht. Es geht auch diesem Pakt wiederum nur um die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, insbesondere bei den öffentlichen Wahlen (Art. 25), also um die Gleichheit der Wahl aller Staatsbürger.  Art. 3 des Paktes stellt das klar.

Weder die Frauen noch die Männer werden im Land Sachsen-Anhalt bei den Wahlen in ihrer Gleichberechtigung beeinträchtigt, wie zu A und B dargelegt ist. Die geringere Repräsentanz der Frauen im Landtag oder auch in den kommunalen Vertretungskörperschaften als die der Männer hat manche Gründe in der Lebensweise der Frauen, kaum in den Lebensverhältnissen Sachsen-Anhalts. Diese Umstände sind rechtlich irrelevant. Sie beruhen darauf, daß die Frauen ihr Leben gemäß ihren Rechten so gestalten wie sie wollen. Eine faktische Diskriminierung kann nicht einmal empirisch nachgewiesen werden. Statistik ist dafür ohne Aussagekraft.

Die Anordnung der Geschlechterparität bei der Auswahl der Kandidaten der Kreiswahlvorschläge findet somit im IPBPR keine Rechtfertigung.

Das Parité-Gesetz ist jedoch auch mit dem Pakt unvereinbar, weil die Gleichberechtigung der Männer und Frauen durch die Anordnung der Geschlechterparität verletzt wird, zumal die Vorschrift, die Kandidatur auf Kreiswahlvorschlägen der Parteien auf Paare unterschiedlichen Geschlechts zu beschränken, Das erweist Art. 3 des Paktes, aber das folgt auch aus allen anderen Vorschriften, die alle von „jeder“ sprechen. Das sind Männer als Individuen, und das sind Frauen als Individuen. Das ergibt sich wiederum aus den Darlegungen zu A und B, insbesondere zu A I 1, 2 und 3 und B I 1 und 2.

Der IPBPR hat wegen der Ratifikation Deutschlands 1973 in Deutschland den Rang von Bundesrecht und bindet darum auch die Länder (Art. 31 GG).

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019, 2 BvC 62/14,  zu Rnn. 61 f., ausgesprochen:

„Völkervertragliche Bindungen haben innerstaatlich nicht den Rang von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>). Den im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), der BRK und der EMRK einschließlich ihrer Zusatzprotokolle hat der Bundesgesetzgeber jeweils mittels förmlicher Gesetze gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419; Gesetz zum Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte vom 15. November 1973, BGBl II S. 1533; Gesetz über die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl II S. 685; Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention vom 15. Dezember 1953, BGBl II 1954 S. 14; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl II 2002 S. 1054). Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen sie damit im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <316 f.>; 128, 326 <367>; 141, 1 <19 Rn. 45>; 142, 313 <345 Rn. 88>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 127)“.

„Gleichwohl besitzen sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <316 f., 329>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <367 f.>; 142, 313 <345 Rn. 88>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 128). Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das einer Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in inter- und supranationale Zusammenhänge sowie deren Weiterentwicklung nicht entgegensteht, sondern diese voraussetzt und erwartet. Das Grundgesetz erstrebt ausweislich seiner Präambel die Einfügung der Bundesrepublik Deutschland als gleichberechtigtes Glied in die Rechtsgemeinschaft friedlicher und freiheitlicher Staaten (vgl. BVerfGE 111, 307 <319>). Es ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>; 141, 1 <27 Rn. 65>)“.

IV

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Art 14 Diskriminierungsverbot

„Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten“.

Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 20. März 1952:

Art. 3 Recht auf freie Wahlen

„Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften gewährleisten“.

Die Präambel des Protokolls Nr. 12 zur EMRK über das Diskriminierungsverbot vom 4. November 2000 lautet:

„Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen –eingedenk des grundlegenden Prinzips, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz haben;

entschlossen, weitere Maßnahmen zu treffen, um die Gleichberechtigung aller Menschen durch die kollektive Durchsetzung eines allgemeinen Diskriminierungsverbots durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet) zu fördern;

in Bekräftigung der Tatsache, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung die Vertragsstaaten nicht daran hindert, Maßnahmen zur Förderung der vollständigen und wirksamen Gleichberechtigung zu treffen, sofern es eine sachliche und angemessene Rechtfertigung für diese Maßnahmen gibt –haben Folgendes vereinbart:

Das Protokoll regelt:

Art. 1 Allgemeines Diskriminierungsverbot

 „Der Genuß eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Niemand darf von einer Behörde diskriminiert werden, insbesondere nicht aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe“.

Eine Verpflichtung der Vertragsstaaten der EMRK, die faktische Gleichheit der Repräsentanz von Männern und Frauen in den Parlamenten oder Vertretungskörperschaften zu fördern oder einen dahingehenden Anspruch der Frauen oder der Männer begründet die Konvention nicht. Es geht auch der EMRK wiederum nur um die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Das allgemeine Diskriminierungsverbot bezweckt den „Genuß eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes“ „ohne Diskriminierung“ „insbesondere wegen des Geschlechtes….“. Das Recht ist das aktive und passive Wahlrecht. Keine Frau und kein Mann werden in Deutschland oder in Sachsen-Anhalt bei Wahlen diskriminiert.

Die Mitgliedstaaten des „Europarates haben die Tatsache bekräftigt, „dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung die Vertragsstaaten nicht daran hindert, Maßnahmen zur Förderung der vollständigen und wirksamen Gleichberechtigung zu treffen, sofern es eine sachliche und angemessene Rechtfertigung für diese Maßnahmen gibt“.

Die „wirksame Gleichberechtigung“ ist nicht die Ergebnisgleichheit. Sie ist allenfalls die Chancengleichheit. Die ist in Deutschland und insbesondere auch Land Sachsen-Anhalt rechtlich nicht beeinträchtigt. Faktische Schwierigkeiten für Frauen, bei den Kandidatenvor-schlägen berücksichtigt zu werden oder sich überhaupt zur Wahl zu stellen, mag es geben. Erschwernisse, für den Landtag oder für kommunale Vertretungskörperschaften zu kandidieren, gibt es für Frauen wie für Männer in vielfältiger Art. Frauen als solche sind kein rechtlich eigenständiger Teil des Volkes. Frauen sind keine ‚Klasse‘, die besonderen Schutzes bedarf. Die Gleichheitssätze sichern nicht die Gleichheit der Geschlechterkohorten, sondern die der Menschen, seien es Männer oder Frauen. Das Volk besteht aus Bürgern, seien dies Männer oder Frauen. Es kommt darauf an, ob einzelne Bürger in ihrer Chancengleichheit beeinträchtigt werden. Relevant können dafür nicht die Lebensumstände sein, sondern nur Erschwernisse der Kandidatur rechtlicher Art.

Weder die Frauen noch die Männer wurden bisher im Land Sachsen-Anhalt bei den Wahlen in ihrer Gleichberechtigung beeinträchtigt, wie zu A und B dargelegt ist. Die geringere Repräsentanz der Frauen als die der Männer im Landtag oder auch in den kommunalen Vertretungskörperschaften dürfte Gründe in der Lebensweise der Frauen haben, kaum in den Lebensverhältnissen Sachsen-Anhalt. Diese Umstände sind rechtlich irrelevant. Sie beruhen darauf, daß die Frauen ihr Leben gemäß ihren Rechten so gestalten wie sie wollen. Eine faktische Diskriminierung kann nicht einmal empirisch nachgewiesen werden. Statistik ist dafür ohne Aussagekraft.

Das Parité-Gesetz ist jedoch auch mit der EMRK unvereinbar, weil die Gleichberechtigung der Männer und Frauen durch die Anordnung der Geschlechterparität verletzt wird, zumal die Vorschrift, die Kandidatur auf Kreiswahlvorschlägen der Parteien auf Paare unterschiedlichen Geschlechts zu beschränken. Wenn ein Kreiswahlvorschlag  wegen der Geschlechterparität eine Frau berücksichtigen muß, werden die männlichen Bewerber diskriminiert. Wenn ein Kreiswahlvorschlag  wegen der Geschlechterparität einen Mann berücksichtigen muß, werden die weiblichen Bewerber diskriminiert. Das ergibt sich wiederum aus den Darlegungen zu A I und II sowie B I und II.

Die EMRK hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die auch richtig ist, den Rang einfachen Bundesrechts. Die EMRK ist Völkerrecht und findet nur nach Maßgabe des deutschen Rechts in Deutschland Anwendung. Das ergibt sich aus dem völkerrechtlichen Dualismus. Die Menschenrechte der EMRK haben keinen Vorrang vor den Gesetzen Deutschlands. Spezialvorschriften gehen den Vorschriften der EMRK im Grundsatz vor. Wenn diese die Menschenrechte der EMRK beeinträchtigen, ist das nur bei der Auslegung der einschränkenden deutschen Vorschrift zu berücksichtigen (st. Rspr.; BVerfGE 111, 307 ff., Rnn. 30 ff.).

Als Bundesrecht binden die Regelungen der EMRK die Länder. Die Verletzung der Gleichheit durch die jeweilige Diskriminierung der Männer oder der Frauen durch die Geschlechterparität, die das Parité-Gesetz des Entwurfs der Fraktion der Linken dem Land Sachsen-Anhalt vorzuschreiben unternimmt, ist wegen Verletzung des allgemeinen Diskriminierungsverbots des Art. 1 des Protokolls Nr. 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über das Diskriminierungsverbot vom 4. November 2000 menschenrechtswidrig. Die Regelung ist nichtig (Art. 31 GG).

 

 

Zweiter Teil

Geschlechterparität der Regierung und des Verfassungsgerichts von Sachsen-Anhalt

Durch Art. 1 des Parité-Gesetzes der Fraktion der Linken soll Art.34 der Verfassung von Sachsen-Anhalt ein Absatz 2 angefügt werden, nämlich:

„Das Land sorgt für die Möglichkeit einer gleichen Repräsentation von Frauen und Männern in gewählten Vertretungen, in der Landesregierung und im Landesverfassungsgericht.“

Dem Artikel 64 Abs. 1 soll folgender Satz 3 angefügt werden:

„Die Landesregierung soll sich paritätisch aus Frauen und Männern zusammensetzen.“

Artikel 74 Abs. 2 VerfLSA, der das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt regelt, soll durch folgenden Satz 2 ergänzt werden:

„Es soll sich paritätisch aus Frauen und Männern zusammensetzen.“

Zu den Verfassungsbestimmungen für die paritätische Zusammensetzung der Landesregierung und des Landesverfassungsgerichts sollen in diesem Gutachten keine näheren Ausführungen gemacht werden. Vermerkt sei aber:

Die Sollensvorschriften des Art. 64 Abs. 1 S. 3 VerfLSA und des Art. 74 Abs. 2 S. 2 VerfLSA verstoßen gegen die zu A, B, C und D erörterten Gleichheitssätze des Grundgesetzes, der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt., die nicht zur Disposition der Politik stehen, der rechtlichen Regelungen der EU und des Europarates sowie der Menschenrechte der Vereinten Nationen.

Hervorgehoben werden soll, daß das Prinzip der Bestenauslese, das in Art. 33 Abs. 2 GG steht und schon deswegen auch im Land Sachsen-Anhalt gilt, aber auch in Art. 8 Abs. 2 VerfLSA eigens geschrieben ist, durch diese Verfassungsänderungen augenfällig mißachtet würde.

Das Prinzip der Bestenauslese ist aber auch im Prinzip der Republik verankert und steht darum nicht zur Disposition der Verfassungspolitik. Eine Republik als Staatsform der allgemeinen Freiheit, die keine Herrschaft duldet, kann nur Wirklichkeit finden, wenn die Bürger, die der Erkenntnis der Wahrheit und der Richtigkeit fähig und willens sind, das Volk in den Organen des Staates vertreten. Die Erfahrung der Parteienstaaten ist die Negativauslese nicht aller Vertreter des ganzen Volkes, aber doch vieler, zumal in den Parlamenten. Diese Not ist bekannt und beschrieben, seit es den Republikanismus mit seinem notwendigen demokratischen Prinzip gibt. Diese Erkenntnis bedeutet nicht, daß andere Staatsformen, etwa autokratische oder aristokratische Staatsformen der republikanischen und demokratischen vorzuziehen werden. In allen Staatsformen wirken die menschlichen Unzulänglichkeiten, insbesondere die bei der Auswahl der Organwalter. Das hat mit den Ausleseverfahren zu tun, sei das die Erbfolge, sei das die Wahl, unmittelbar oder mittelbar. Allein die Sittlichkeit der  Bürger, zumal der Bürger, die in die Ämter dringen, vermag diese Schwäche der Gemeinwesen zu mildern. Aber um diese Sittlichkeit, die vor allem sokratische Weisheit, nämlich: Ich weiß, daß ich nichts weiß, ist bei Politikern nicht so verbreitet, wie das wünschenswert wäre. Damit müssen die Völker leben. Darum gibt es Nöte in den Gemeinwesen und Kriege mit anderen Völkern. Aber diese Einsicht hebt das Prinzip der Bestenauslese nicht auf und rechtfertigt nicht, daß andere Prinzipien der Besetzung der Ämter in den Staatsorganen berechtigt wären als die der Wahl der Besten durch die Bürger oder die von den Bürgern gewählten Vertreter des Volkes. Sowohl die Bürger als Wähler als auch deren gewählte Vertreter müssen sich der Sittlichkeit befleißigen, sprich dem steigen Bemühen um praktische Vernunft ihres Tuns, der Personalentscheidungen und der Sachentscheidungen. Das gebietet das Prinzip der Bestenauslese der Republik. Die Besten können Männer oder Frauen sein. Das hängt von den jeweiligen Personen ab, aber auch von deren Beurteilung durch  die Wähler. Wiederum greifen die Rechtsprinzipien ein, die zu A bis D dargelegt sind. Eine Geschlechterparität ist mit Rechtsprinzipien einer Republik, die demokratisch sein muß, weil sie die Staatsform der allgemeinen, also gleichen Freiheit der Bürger ist, unvereinbar. Das aristokratische Prinzip im Sinne der größten Befähigung der Amtswalter zur Sachlichkeit, d. h. zur praktischen Vernunft, ist Gebot des Rechts und damit Gebot eines Rechtsstaates. Es gibt kein anderes Recht für Männer und für Frauen. „Politik ist ausübende Rechtslehre“ (Kant, Zum ewigen Frieden, ed. Weischedel, 1968, Bd. 7, S. 229; B72/73, A 67, 68 ). Das Rechts zu verwirklichen ist die vornehmste Aufgabe der Regierung. Es ist ausschließlich Aufgabe des Verfassungsgerichts. Die Grundeinsicht der Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist, daß Frauen wie Männer gleich befähigt sind, die staatlichen Aufgaben zu bewältigen. Das mag man bezweifeln, aber darauf kommt es nicht an. Weil die Einsicht Grundlage der allgemeinen Würde des Menschen ist, die als Freiheit und damit als Gleichheit in der Freiheit, vor allem der politischen Freiheit, der Freiheit im Staat, unantastbar und Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zu achten und zu schützen ist.

 

  1. August 2019

Karl Albrecht Schachtschneider

 

 

 

 

 

 

[1] Vgl. M. Morlok/S. Hobusch, Ade parité? –Zur Verfassungswidrigkeit verpflichtender Quotenregelungen bei Landeslisten, DÖV 2019, S. 14 ff.; weitere Hinweise Deutscher Bundestag, Geschlechterparität bei Wahlen auf Bundesebene nach brandenburgischem Vorbild, Aktenzeichen: WD 3-3000 -032/19, Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung, 6. Februar 2019.

[2] K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2006, S. 256 ff.

[3] Ebenda, S. 329 ff.

[4] Etwa BVerfGE 102, 254 (299, 302); dazu und zum Folgenden K. A. Schachtschneider, Res publica res populi. Grundlegung einer Allgemeinen Republiklehre. Ein Beitrag zur Freiheits-, Rechts- und Staatslehre, 1994,  S. 990 ff., auch S. 410 ff.; ders., Prinzipien des Rechtsstaates,  S. 329 ff.; Freiheit in der Republik, 2007, S. 405 ff., 424 ff.

[5] Diese Formel entstammt Art. 3 der Erklärung der Rechte des Menschen und des Bürger­s der Französi­schen Verfassung von 1793. Diese sogenannte Jakobinerver­fassung ist nicht in Kraft getreten. Die Formel ist von Art. 137 Abs. 3 der Reichsver­fassung von 1849 und von Art. 109 Abs. 1 WRV für „alle Deutschen“ über­nommen worden; Art. 4 S. 1 der Preußischen Ver­fassungs­urkunde lautete: „Alle Preußen sind vor dem Gesetz gleich“. Art 20 Abs. 1 S. 3 Verfassung der DDR von 1968 lautete: „Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich“; vgl. dazu v. Man­goldt/­Klein/Starck, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 1985, Rdn. 1 zu Art. 3 Abs. 1.

[6] G. Anschütz, WRV-Komm., 14. Aufl. 1933, Anm. 1, 2 zu Art. 109; v. Mangoldt/­Klein/­Starck, GG, 3. Aufl. 1985, Rdn. 1 zu Art. 3 Abs. 1; vgl. R. Alexy, Theorie der Grundrechte, 1986, S. 357 ff., der die unzureichen­de Kritik an diesem Ver­ständnis skizziert.

[7] Zur Freiheitslehre K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, 2007, und in weiteren Schriften.

[8] K. A. Schachtschneider, Zum Menschenwürdesatz des Grundgesetzes, Weihnachten 2017, Homepage: www. KASchachtschneider.de, Aktuelles

[9] Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, S. 69; ders., Kritik der praktischen Vernunft, S. 144 ff., 148 ff., 155 ff. ff., auch S. 78 ff.; dazu K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, S. 83 ff.

[10] Die Verfassung des Landes Brandenburg hat ausweislich Art. 10 die Freiheit nicht gemäß dem Essentiale der inneren Freiheit, dem Sittengesetz, definiert. Die Autoren des Verfassungsgesetzes haben das Sittengesetz des Grundgesetzes augenscheinlich nicht verstanden. Das ändert wegen der Bindung auch des Landes Brandenburg an das Grundgesetz rechtlich nichts.

[11] Dazu K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, S.  49 ff., 266 ff., 405 ff.

[12] K. A. Schachtschneider, Souveränität Deutschlands. Souverän ist, wer frei ist, 2012, 2. Aufl. 2016; ders., Souveränität. Grundlegung einer freiheitlichen Souveränitätslehre. Ein Beitrag zum deutschen Staats- und Völkerrecht, 2015, S. 236 ff., 275 ff301 ff., 321 ff.

 

[13] Vgl. mit Nachweisen Helge Sodan, in: ders., Grundgesetz, 2009, Art. 3 Rnn 26, 27.

[14] Grundlegende Rechtsprechung des EuGH im Bereich der Wirtschafts-und Sozialpolitik, Deutscher Bundestag, Unterabteilung Europa, Fachbereich Europa, PE 6 – 3000 – 18/13, 20.02.2013.

[15] Etwa § 3 Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 1 lit a, § 7 Abs. 1 S. 1, § 10, §11 Verfahrensordnung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages von Sachsen-Anhalt und für die Kommunalwahlen im CDU-Landesverband Sachsen-Anhalt vom 4. Mai 2019; § 3 Abs. 1 Wahlordnung der SPD vom 9 Dezember 2017.

[16] BVerfGE 1, 208 (247 ff.), st. Rspr.; BVerfGE 82, 322 (338); Gerhard Leibholz, Die Reform des Wahlrechts, VVDStRL 7 (1932), S. 167 f.; kritisch Carl Schmitt, Der Hüter der Verfassung, 1931, S. 85 ff.; K. A. Schachtschneider, Res publica res populi, S. 710, 788 ff., 1147 ff., mit weiteren Hinweisen.

[17] K. A. Schachtschneider, Res publica res populi, S. 710, 788 ff., 1147 ff., mit weiteren Hinweisen.

[18] BVerfGE 44, 125 ff., Rn. 6o.

[19] K. A. Schachtschneider, Zum Menschenwürdesatz des Grundgesetzes, 2017.

[20] K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, 2007, S. 207 ff.

[21] Etwa Walter Georg Leisner, in: Helge Sodan, Grundgesetz, 2009, Rn. 5 zu Art. 33.; anderer Ansicht K. A. Schachtschneider, Res publica res populi, 1994, S. 662 ff., 679 ff., 1064 ff.; ders., Prinzipien des Rechtsstaates,  S.  359, zum Amts- und Dienstprinzip, daselbst S. 358 ff.

[22] Zum Republikprinzip K. A. Schachtschneider, Res publica res populi. Grundlegung einer Allgemeinen Republiklehre, 1994, S. 1 ff., passim.

[23] K. A. Schachtschneider, Die Souveränität Deutschlands. Souverän ist, er frei ist, 2012, 2. Aufl. 2016; ders., Souveränität. Grundlegung einer freiheitlichen Souveränitätslehre. Ein Beitrag zum deutschen Staats- und Völkerrecht,  2015

[24] Daselbst, S. 14 ff, 207 ff.; ders, Freiheit in der Republik, S. 606 ff.

[25] K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, S. 67 ff., 83 ff., 405 ff., passim.

[26] Astrid Epiney, in: Calliess/Ruffert, EUV, AEUV, mit Europäischer Grundrechtscharta, Kommentar, 5 Aufl. 2016, Rnn. 1 und 2 zu Art. 19 AEUV

[27] A. Epiney, ebenda, Rnn. 6, 8 zu Art. 19 AEUV

[28] Vgl. A. Epiney, ebenda, Rnn. 10 ff.

[29] Günter Dürig, Der Grundrechtsschutz von der Menschenwürde, AöR 81 (1956), S. 1 ff., 46 ff.; dazu K. A. Schachtschneider, Res publica res populi, S. 819 ff.; ders., Freiheit in der Republik, S. 420 ff.

[30] Heiner Bielefeldt, Der Anspruch der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, in: Veronika Bock (Hrsg.), Die Würde des Menschen unantastbar? 60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, S. 19.