Europäische Union macht ihren Mitgliedstaaten die Souveränität streitig

Europäische Union macht ihren Mitgliedstaaten die Souveränität streitig

Karl Albrecht Schachtschneider

Im PSPP- Urteil vom 5. Mai 2020 (BVerfGE 154, 17 ff.) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts erneut Ultra-vires-Akte der Europäischen Union (EU) in Deutschland für unanwendbar erklärt, weil diese die Grenzen der Unionsbefugnisse überschreiten. “Ultra-vires“ ist die Handlung eines Organs, die dessen Handlungsbefugnis überschreitet. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß der Europäische Gerichtshof (EuGH) auch nicht durch extensive Auslegung der Ermächtigungen zur Ausübung der der EU von den Mitgliedstaaten übertragenen Hoheitsrechte eine Kompetenzkompetenz der EU schaffen darf. In der Sache des PSPP (Public Sector Asset Purchase Programme) hat das Bundesverfassungsgericht allerdings im Rahmen einer „wertenden Gesamtbetrachtung“ auf die hinreichend begründete Handhabung des kompetenzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 S. 1 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) abgestellt (Rn. 158) und der EZB verstattet, die fehlende Begründung innerhalt von drei Monaten nachzuholen. Das ist geschehen.

Bernhard Wegener hat, der EU integrationistisch zugewandt, das PSPP-Urteil, wie andere auch, scharf, aber im Wesentlichen nicht überzeugend, kritisiert und der EU-Kommission gar geraten, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu führen (Stellungnahme für den Europa-Ausschuss des Bundestages zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 (2 BvR 859/15) in Sachen Staatsanleihekäufe der Europäischen Zentralbank, mit weiteren Hinweisen).

Es ging in dem Verfassungsprozeß um den Ankauf von Staatsanleihen der Mitgliedstaaten durch die Europäische Zentralbank (EZB), die den Mitgliedstaaten  im Rahmen des PSPP erhebliche Finanzmittel verschafft hat. Es waren 2020 bereits mehr als zwei Billionen Euro. Diese Staatsfinanzierung hat zwar die Schulden der Mitgliedstaaten erheblich erhöht, aber eben Schulden bei der EZB, von der eine Eintreibung der Forderungen kaum befürchtet werden muß (dazu K. A. Schachtschneider, Staatsschulden. Wider die Schuldenbremsen, 2021, S. 30 ff., 154 ff.). Die meisten der EU-Staaten hätten sich ohne diese Staatsfinanzierung auf dem Finanzmarkt gegen risikogerechte hohe Zinsen verschulden müssen. Wenn einem Mitgliedstaat die Insolvenz droht, wird notfalls eine Finanzhilfe organisiert, vor allem um den Euro zu ‚retten‘, wie im Falle der Griechenlandhilfe. Meist trägt Deutschland die Hauptlast. Die Staatsfinanzierung verstößt gegen Art. 123 des Arbeitsvertrages der Europäischen Union (AEUV), der der EZB und den nationalen Zentralbanken den unmittelbaren Erwerb von Schuldtiteln der Institutionen der EU und der Mitgliedstaaten einschließlich deren öffentlicher Unternehmen verbietet. Die EZB hat den Ankauf der Staatsanleihen als Maßnahme zur Stabilisierung der Preise auf höherem Niveau ausgegeben, näherhin als Geldmengenerweiterung, um der Gefahr der Deflation entgegenzuwirken und das Preisniveau um 2 % anzuheben, das sie noch nicht als Inflation definiert.

Der wirkliche Grund der Ankäufe der Staatsanleihen war und ist die Finanzierung der Mitgliedstaaten. Das ist nicht mehr allein Währungspolitik, sondern wesentlich Wirtschaftspolitik. Für die Währungspolitik der Euro-Staaten hat die EU nach Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV die ausschließliche Zuständigkeit. Die Wirtschaftspolitik darf sie dabei unterstützen. Die Union darf somit nicht die Zuständigkeit für die Währungspolitik, die unvermeidlich auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten einwirkt, mißbrauchen, um über die Notwendigkeiten der Währungspolitik hinaus Wirtschafts-, Sozial- und Finanzpolitik im Interesse der Mitgliedstaaten zu betreiben. Das verstößt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EUV (BVerfG Urteil vom 5. Mai 2020, Rn. 158; st, Rspr,  BVerfGE 89, 155 (207 ff., 211 f.); 134, 366 (399 f., Rn. 59); 142, 123 (219 ff., Rn. 187 ff.); 146, 216 (278, Rn. 102 f.)). Wenn aber das kompetenzielle Verhältnismäßigkeitsprinzip mit hinreichender Begründung gewahrt wird, nimmt das Bundesverfassungsgericht die an sich kompetenzwidrigen Maßnahmen der EZB, wie schon gesagt, auf Grund einer „wertenden Gesamtbetrachtung“ hin (Urteil vom 5. Mai 2020, Rn. 158; dazu K. A. Schachtschneider, Staatsschulden, S. 22 ff., insbesondere S. 24 ff., 27 ff.).

Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung steht nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten, jedenfalls Deutschlands nicht, und erst recht nicht zur Disposition der EU. Es folgt aus dem demokratischen Prinzip, das in Deutschland wegen der sogenannten Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG nicht einmal durch Veränderungen des Verfassungsgesetzes angetastet werden darf. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gehört wesentlich zur Volkssouveränität, wie das Bundesverfassungsgericht sagt, der Souveränität der Bürger also, deren Freiheit, deren Verwirklichung die Bürger in ihrem Staat organisiert haben (K. A. Schachtschneider, Souveränität. Grundlegung einer freiheitlichen Souveränitätslehre, 2015, S. 321 ff.). Die EU ist kein Staat, auch kein Bundesstaat, wie das Bundesverfassungsgericht immer wieder hervorgehoben hat (BVerfGE 89, 155 (182, 186, 188 ff.); 123, 267 ff., Rnrn. 229, 233, 294; 142, 123 ff., Rnrn 140). Sie hat kein Volk. Sie ist nicht souverän. Sie übt die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Hoheitsrechte namens der Völker aus, die in der EU zusammenarbeiten, damit bestimmte Politiken in der EU einheitlich durchgeführt werden können.

Die demokratische Legitimation ihres Handelns dankt die EU nicht der Wahl des Europäischen Parlaments durch die sogenannten Unionsbürger, sondern der Wahl der Parlamente der Mitgliedstaaten durch deren Völker. Deren Staatsgewalt übt die Union im Rahmen ihrer vertraglichen Ermächtigungen in den ihr übertragenen Hoheitsrechten aus. Das Europäische Parlament stützt nur die demokratische Legitimation der Unionspolitik (BVerfGE 89, 155 (185 f.)). Die Union selbst hat keinerlei  Staatsgewalt.

Der EuGH hatte die Staatsfinanzierung der EZB in einer Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV unter gewissen Vorbehalten gerechtfertigt (EuGH Urt. v. 11. 12. 2018, Az. C-493/17).. In seinem Vorlagebeschluß (BVerfGE 146, 216 ff.) hatte das Bundesverfassungsgericht die Maßnahmen der EZB im Rahmen des PSPP als kompetenzwidrig und als mit der Identität des Grundgesetzes unvereinbar angesehen. Die Begründung des Gerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht im Endurteil vom 5. Mai 2020 als „schlechterdings nicht mehr nachvollziehbare und objektiv willkürliche Auslegung der Verträge“ (Ls. 2; Rnrn. 118) bewertet. Folglich hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Staatsfinanzierung des EZB mittels des PSPP zurückgewiesen, sondern auch das Urteil des Gerichtshofs als Ultra-vires-Akt in Deutschland für unanwendbar erklärt und die Bundesbank angewiesen, nicht an den rechtwidrigen Maßnahmen der EZB mitzuwirken. Bernhard Wegener bestreitet das Weisungsrecht des Bundesverfassungsgericht gegenüber der Bundesbank, weil die Bundesbank zum Europäischen System der Zentralbank (ESZB) gehört und darum keine deutsche Behörde sei (a. a. O., S. 10 f.). Krasser kann man den Status der EU kaum verkennen. In seinem sorgfältig begründeten Urteil vermißt das Bundesverfassungsgericht die hinreichende Prüfung der kompetenzrechtlichen Verhältnismäßigkeit durch den Gerichtshof, genauer die Prüfung der Notwendigkeit des Eingriffs währungspolitischer Maßnahmen in die Wirtschaftshoheit der Mitgliedstaaten. Zur Prüfung und Begründung dieser Verhältnismäßigkeit ist der Gerichtshof, nicht anders als die EZB, nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4  EUV verpflichtet. Die EZB hätte die spezifische Notwendigkeit des Eingriffs in die Wirtschaftshoheit der Mitgliedstaaten durch die währungspolitischen Maßnahmen der EZB darlegen müssen. Das ist kaum möglich, weil Wirtschafts- und Währungspolitik untrennbar verbunden sind. Letztlich sollte die Wahrung des rechten Maßes des Eingriffs der währungspolitischen Maßnahmen in die Wirtschaftspolitik gemäß dem Übermaßverbot maßgeblich sein. Dieses aristotelische Prinzip des Mittleren ist, wenn die Gesetze nicht hinreichend bestimmt sind, für die Rechtsprechung unausweichlich. Nicht immer kann wegen der allzu geringen Bestimmtheit von Gesetzen der Vorwurf der Rechtsstaatswidrigkeit gemacht werden, wegen der notwendig weit offenen Verfassungstexte schon gar nicht in Verfassungsfragen.

Das Karlsruher Gericht hat zudem sehr genau die Verletzung des Verbots der Staatsfinanzierung des Art. 123 AEUV bedacht, aber eine Verletzung desselben nicht ausgesprochen, sondern nur gefordert, daß die EZB die gebotene Begründung seines Programms innerhalb von drei Monaten nachholt. Das ist dann im Juni 2020 geschehen. Die immer europabeflissenen Bundesregierung und Bundestag haben im Juli 2020 die Begründung, die die EZB abgegeben hat, genügen lassen. Gegen diesen rechtlosen politischen Akt ist ein Rechtsweg nicht recht erkennbar. Die Beschwerdeführer des PSPP-Verfahrens versuchen dennoch, ‚ihr‘ PSPP-Urteil durchzusetzen.

Die Richter des Gerichtshofs haben sich gegen jede Contenance von Gerichten in einem Beschluß kurz nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, am 8. Mai 2020, über dieses empört, ohne daß ein Verfahren sie dazu befugt hätte. Diese Richter entbehren ohnehin der demokratischen Legitimation, die Gerichte, die europarechtliche Verfassungsfragen entscheiden, benötigen. Die Regierungen der Mitgliedstaaten, die die eigentliche Gefahr für das Recht sind, welches ihrer Politik Grenzen zieht, schicken nämlich jeweils ihren Richter in den Gerichtshof. Von diesen Richtern ist Unabhängigkeit nicht zu erwarten, zumal sie nach ihrer sechsjährigen Amtszeit mit hohem Gehalt gern ein zweites Mal von ihren Regierungen in den Gerichtshof entsandt werden wollen.

Das Urteil des deutschen Verfassungsgerichts hat die EU-Kommission veranlaßt, die Souveränitätsfrage zu stellen. Die Kommission hat ein Jahr nach dem Urteil ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen Deutschland angestrengt. Ausgerechnet der der Willkür geziehene Gerichthof soll entscheiden, ob das Verfassungsgericht Deutschlands oder er selbst das Recht verletzt hat. Der Gerichtshof wird in eigener Sache ‚Recht‘ sprechen. Von richterlicher Unabhängigkeit kann dann erst recht keine Rede mehr sein. Die Kommission wirft Deutschland vor, sein Verfassungsgericht habe den Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht, einschließlich des Verfassungsrechts, mißachtet. Das sei mit der Effektivität und der Einheitlichkeit der Anwendbarkeit des Unionsrechts unvereinbar. Zudem habe Deutschland das Rechtsprechungsmandat des Unionsgerichtshofs aus Art. 19 EUV i.V.m. Art. 267 AEUV mißachtet.

Für Unionsrecht kann ein Vorrang vor dem nationalen Verfassungsrecht nicht beansprucht werden. Das ‚Europarecht‘ besteht aus Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen. Diese können die Staatsorgane Deutschlands nur schließen, wenn und insoweit sie dem Grundgesetz genügen. Folglich haben mit dem Grundgesetz unvereinbare Vertragsregelungen, insbesondere Regelungen, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechen, in Deutschland keinen Bestand.

Großbritannien ist vor allem wegen der „Judikatur“ des Unionsgerichtshofs aus der EU ausgetreten. Die Briten wollen selbst Herren über ihr Recht sein und akzeptieren darum im Prinzip nur Entscheidungen ihrer eigenen Gerichte. Das letzte Wort in Sachen des Rechts ist das äußerste Kriterium dafür, ob die Mitgliedstaaten der EU, die nationalen Völker und deren Bürger in demokratischer Freiheit oder unter bürokratischer Herrschaft leben.

Das Unrecht der Souveränitätsverletzung bleibt. Die Souveränität der Deutschen wird von den Staatsorganen Deutschlands nun einmal nicht geachtet, das Bundesverfassungsgericht in Grenzen ausgenommen, wie das PSPP-Urteil zeigt. Wenn das höchste Gericht eines Staates nicht das letzte Wort in Sachen des Rechts hat, ist die Souveränität des Volkes aufgegeben.  Die Souveränität ist das Herzstück der Staatlichkeit des Staates.

Das demokratische Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung hat dem Angriff des Unionsgerichtshofs bisher standgehalten. Selbstermächtigungen durch Vertragsauslegungen des Gerichtshofs hat das sonst der EU zugeneigte Bundesverfassungsgericht abgewiesen. Die Souveränität der Völker und Bürger ist verteidigt worden.

Wenn die EU ein Staat werden will, müssen alle Völker der Mitgliedstaaten ihre Verfassungen dafür öffnen, für einen solchen Staat stimmen, der dann durch eine Abstimmung aller Unionsbürger in einem Referendum begründet wird. So hat das das Bundesverfassungsgericht vorgegeben (BVerfGE 123, 267, Rnrn. 179, 228, 263). Daß ein solcher heterogener Großstaat nicht freiheitlich und nicht demokratisch sein wird, versteht sich. Dafür wäre er mit mehr als jetzt schon 500 Millionen Menschen zu groß.

Die EU muß in einen Staatenbund zurückgeführt werden. Das allein genügt Art. 23 GG und der Freiheit der Völker als ihrer Würde. Wenn die EU ihre Entwicklung zum zentralistischen Bundestaat fortsetzt, bleibt  nur der britische Weg, der Austritt.

Berlin, 20. Juli 2021