Das Unrecht der Masseneinwanderung

Die Masseneinwanderung seit einigen Jahren, mit vorläufigem Hohepunkt 2015, die ein wenig eingedämmt, aber keinesfalls beendet ist und sich wieder verstärken wird, weil die Politik von Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht nicht erwarten läßt, sie zu unterbinden, vollzieht sich entgegen dem Recht mittels des Grundrechts auf Asylrecht, des subsidiären internationalen Schutzes und vor allem des internationalen Flüchtlingsschutzes. Keine der Rechtsgrundlagen gibt den Zuwanderern, die meist unterschiedslos Flüchtlinge genannt werden, ein Recht nach Deutschland einzureisen und sich in Deutschland aufzuhalten. Diese Masseneinwanderung wird mit einem rechtsfernen humanitären Moralismus zu legitimieren versucht, der Deutschland, auch zu Lasten der Europäischen Union, faktisch zu einem Einwanderungsland macht. Auch die Politik der Integration der Fremden, deren illegaler Aufenthalt in Deutschland geduldet wird, entspricht nicht der Rechtslage. Die Wirkung der Massenzuwanderung überwiegend von muslimischen jungen Männern ist die existentielle Veränderung der Bevölkerung Deutschlands. Sie beendet die für ein freiheitliches Gemeinwesen notwendige Homogenität der Bürgerschaft. Das weiß jeder und wer das weiß und diese Entwicklung fördert oder nichts dagegen tut, will diese Veränderung, handelt also vorsätzlich gegen das Verfassungsprinzip des Deutschen und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Das legt die Vermutung nahe, daß die Massenaufnahme der Fremden einem Plan einer ebenso internationalistischen wie egalitaristischen One-World-Politik folgt, der die Nationen und Staaten auflöst und die Menschen in eine civitas maxima mit globaler Freizügigkeit oder, wie das Jost Bauch sagt, einem neuen Nomadentum in Richtung der bisherigen Wohlfahrtsstaaten führt. Die global governance der Herrschaftsklasse wird nicht freiheitlich, nicht demokratisch, nicht rechtsstaatlich, nicht sozial sein. Dafür gehen mit der Entgrenzung der Lebensverhältnisse alle Voraussetzungen verloren. Wer der Entwicklung gleichgültig gegenübersteht, beweist eine dekadente Haltung, die schon andere große Kulturen zerstört hat.

Der folgende Auszug aus meiner Verfassungsbeschwerde gegen diese Politik vom 30. Januar 2016, die das Bundesverfassungsgericht ohne jede Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hat, erläutert die Rechtslage. Die Grundrechtsverletzungen durch die Politik der Massenzuwanderung, insbesondere die Verletzungen der Souveränität der Deutschen und der Identität der Verfassung der Deutschen, sind in der Verfassungsbeschwerde vorgetragen. Ich verweise auf die verschiedenen Online-Veröffentlichungen der Beschwerde, insbesondere meine Homepage: KASchachtschneider.de.

Grundrechtliche Grenzen des Asylrechts

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen einen ähnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.

Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.

Ein subjektives, also einklagbares, Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und  stetigen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechtserklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche Schwierigkeiten mit sich gebracht und immense Kosten verursacht haben.

Wie schon bei dem massenhaften Zuwanderungsversuchen in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschaftsflüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria, ist deren Maxime. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Wirtschaftliche Not des Herkunftslandes ist kein Asylgrund. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die auch im Rahmen des Asylgrundrechts des Art. 16 a GG praktiziert wird, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die  Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat des Verfolgten oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen, ausgehen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird.

Wegen der untragbaren Belastungen des subjektiven Rechts auf Asylrecht für Deutschland, aus dem ein Anspruch auf rechtsstaatliches Verfahren zur Feststellung des Asylrechts folgte, wurde nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, wurde trotz scharfer Kritik der Asylrechtsbefürworter vom Bundesverfassungsgericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatzentscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat zu Rn. 166 ausgesprochen:

„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können“.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler in der  frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wiedergutgemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben.  Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satzes 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:

„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist“.

Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem nach § 95 Aufenthaltsgesetz strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu von der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung entgegen der Strafbestimmung des § 96 Abs. 1 Ziff. 1 b Aufenthaltsgesetz gefördert.

Weiter erklärt das Gericht zu Rn. 190 des Urteils:

„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungsverfahren mehrfach erörtert worden“.

Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat,  für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung staatfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie das das Bundesverfassungsgericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.

Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar. Er wird unten zitiert und erörtert.

Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asyl- und schutzrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylrechtsantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise.  Art. 29 des Abkommens bestimmt:

„(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.

(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen“.

Das Grundgesetz und das Asylgesetz wie auch das Aufenthaltsgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern und wenn die Ausländer nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.

Im übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:

„(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.

(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum  an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien“.

Das entspricht auch Art. 72 AEUV, der die „Zuständigkeit“ der Mitgliedstaaten im „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ für die „öffentliche Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit“ durch die Regelungen des Titels unberührt läßt. Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden.

 

Grenzen des subsidiärer Schutzes für Flüchtlinge aus Krieg und Bürgerkrieg

Krieg und Bürgerkrieg sind genausowenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der „subsidiäre internationale Schutz“, den die Dublin III-Verordnung der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), geht darüber hinaus. § 4 des Asylgesetzes schreibt im Sinne der Dublin III-Verordnung gemäß Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, der sogenannten Qualifikations- oder Anerkennungsrichtlinie, vor:

„1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

  1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

  1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
  2. eine schwere Straftat begangen hat,
  3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
  4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz“.

Es muß eine individuelle „Bedrohung mit einen ernsthaften Schaden im Herkunftsland“ stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Flüchtling bereits in einem Flüchtlingslager Schutz gefunden hatte oder sich nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Flüchtlingslager im Libanon oder der Türkei oder einem Arbeitsaufenthalt in  Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen Bürgerkrieg erfüllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von großen Gruppen von Flüchtlingen auf die zitierte Vorschrift gestützt werden.

 

Grenzen des Abschiebeverbotes wegen Flüchtlingsstatus

Die Massenzuwanderung vollzieht sich im Wesentlichen nicht mittels des Asylgrundrechts oder des subsidiären internationalen Schutzrechts, sondern mittels des Flüchtlingsstatus des internationalen Schutzsystems, der den Fremden zuerkannt wird. Der Flüchtlingsstatus ist in Deutschland in § 3 Asylgesetz geregelt. Die Vorschrift regelt in Übereinstimmung mit dem Verbot des Refoulement des Art. 33 Abs. 1 GFK und der sogenannten Qualifikations- oder Anerkennungsrichtlinie der Europäischen Union (2004/83/EG; novelliert in 2011/95/EU) Näheres.

Art. 33 Abs. 1 und 2 GFK lauten:

„Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.

Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde“.

Diese völkerrechtliche Vereinbarung begründet als solche kein subjektives Recht des Flüchtlings, schon gar nicht auf Einreise in ein Land oder Aufenthalt in einem von ihm gewünschten Land.

Man spricht von Konventionsflüchtlingen oder Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, den GFK-Flüchtlingen. Zugleich wird der Begriff des Flüchtlings allerdings auch umfassend für alle Menschen gebraucht, die woanders als in ihrer Heimat vor Gefahren oder vor unerwünschten Lebensverhältnissen Schutz oder auch nur ein besseres Leben suchen.

Nicht einschlägig sind die Regelungen der §§ 22 ff. des Aufenthaltsgesetzes über den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Sie ermächtigen, in ihrer Weite verfassungsrechtlich mehr als bedenklich, den Bund oder die Länder, Ausländern Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, begründen aber als solche keine Einreiserechte. Ausländer, die auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis einreisen, reisen legal ins Land. Genausowenig geht es um all die anderen Einreiseerlaubnisse nach §§ 16 ff. Aufenthaltsgesetz für Studium und Ausbildung oder nach §§ 18 ff. Aufenthaltsgesetz für qualifizierte Geduldete zwecks Beschäftigung, für als Absolventen deutscher Hochschulen qualifizierte Fachkräfte, Hochqualifizierte, für Inhaber von Blue Cards, für Forschung, für Selbständige. Es geht auch nicht um Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. Aufenthaltsgesetz.

Auch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus wie die des subsidiären Schutzes gibt nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis. Das setzt aber diese Zuerkennung und damit die berechtigte Einreise voraus.

Ein Ausländer ist nach § 3 Asylgesetz Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951/31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), wenn er sich, von Ausnahmetatbeständen abgesehen, aus begründeter Furcht vor (schwerwiegender) Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet.  Die Vorschrift regelt in Übereinstimmung mit der GFK und der sogenannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (2004/83/EG; novelliert in 2011/95/EU) Näheres, insbesondere die verschiedenen Ausschlußgründe von dieser Anerkennung.

  • 3 Asylgesetz lautet:

„1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sichaus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppeaußerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,

  1. a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
  2. b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

  1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
  2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
  3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.

Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes“. 

Die Flüchtlingseigenschaft hängt auch von Tatbeständen ab, die den Status ausschließen, sogenannten Exklusionsklauseln, negativen Tatbestandsmerkmalen. Sie sind u. a. in § 3 Abs. 2 Asylgesetz geregelt, der soeben zitiert wurde.

Nicht nur die „begründete Furcht“ des Ausländers „vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz) und der Umstand, daß er den Schutz „des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“ „nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will“ (Nr. 2), die sogenannten Inklusionsgründe, müssen in jedem Einzelfall ermittelt werden, sondern auch, ob die zitierten Exklusionsklauseln, die negativen Tatbestandsmerkmale, eingreifen.

Die Morde der Miliz des Islamischen Staates etwa sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Wenn ein islamischer ‚Kämpfer‘ sich in den Flüchtlingszug einreiht, ist er kein Flüchtling. Die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sind weitgehend. Es ist vor allem das Ziel des Weltfriedens. Dem genügt nicht, wer einen fremden Staat mit Gewalt bekämpft, aber auch nicht, wer den eigenen Staat mit Gewalt bekämpft, ohne dafür einen Rechtsfertigungsgrund zu haben. Die Ausländer müssen wegen der Straftaten nicht verurteilt sein. Die Flüchtlingsbehörden müssen den Antragstellern die Straftaten nicht als negative Tatbestandsmerkmale beweisen. Es genügt nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Asylgesetz vielmehr, daß „aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist“, die Ausschlußgründe seien gegeben.

Hinzu kommen all die Gründe, die wegen der Mißachtung des Schutzes, den andere Unionsländer hätten leisten können und leisten müssen, die auch Asylbegehren entgegenstehen würden, wie das die Analogie zum Asylverfassungsrecht gebietet, wenn etwa ein Ausländer sich nicht in dem Mitgliedstaat des Europäischen Union registrieren läßt (Art. 13 der Dublin III-Verordnung), in den er, illegal, zuerst einreist oder wenn er über seine Staatsangehörigkeit täuscht, wie das vermutlich viele der ‚Flüchtlinge‘ getan haben, die vorgegeben haben, Syrer zu sein. Die Behörden gehen nach Presseinformationen davon aus, daß 30% der ‚Flüchtlinge‘ über ihre Herkunft täuschen. Gefälschte Pässe haben nach allem, was zu lesen ist, reißenden Absatz gefunden. Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den Flüchtlingsabschiebeschutz anzuwenden. § 18 Abs. 2 Nr. 2 Asylgesetz erweist diese Rechtslage. Der notwendige „Anhaltspunkt“ ergibt sich daraus, daß die Flüchtlinge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anreisen.

 

Vorübergehender Schutz nach der Massenzustromrichtlinie

Die Richtlinie des Rates 2001/55/EG vom 20. Juli 2001auf Grund des Art. 78 Abs. 1 AEUV über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten ist in Deutschland vom Zuwanderungsgesetz vom 1. Juli 2004, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, umgesetzt worden.

  • 24 Aufenthaltsgesetz regelt:

„(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.

(3) Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt. Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.

(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.

(6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. Für die Ausübung einer Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2.

(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet“.

Ein Beschluss des Rates der Europäischen Union gemäß dieser Vorschrift nach Art. 5 Richtlinie 2001/55/EG, um den gegenwärtigen Zustrom der ‚Flüchtlinge‘ in der Union zu verteilen, ist nicht getroffen worden. Die Mitgliedstaaten der Union können sich nicht auf Aufnahmekontingente verständigen. Die Mitgliedstaaten sind zwar verpflichtet, Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, angemessen unterzubringen oder ihnen Mittel für eine Unterkunft zu geben (Art. 13 Rl. 2001/55/EG), aber weder die Massenzustromrichtlinie noch das Aufenthaltsgesetz geben dem Ausländer ein Recht zur Einreise nach Deutschland. Von einer Anwendung des § 24 Aufenthaltsgesetz wegen des gegenwärtigen Massenzustroms zum vorübergehenden Schutz der Zuwanderer ist denn auch nicht die Rede. 

Schutzzuständigkeit in der Europäischen Union nach der Dublin III-Verordnung

Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge“ vor allem von „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.

Art. 3 der Verordnung lautet:

„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.

Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Zuwanderung. Art. 3 der Verordnung wäre in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird, wenn daraus hergeleitet würde, daß die Antragsteller die Grenze überschreiten dürfen, um den Antrag zu stellen und dadurch das Recht zum Aufenthalt in Deutschland während des Verfahrens der Antragsbearbeitung zu erlangen. Kein Schutzrecht begründet ein Einreiserecht nach Deutschland für dessen Beantragung, außer das Grundrecht auf Asylrecht, wenn ein Ausländer sich denn darauf berufen kann. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlingskonvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der praktizierte Dualismus im Völkerrecht[1], wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein. Art 16 a Abs. 2 GG ist auf die internationalen Schutzrechte zumindest analog anzuwenden, wie sogleich ausgeführt werden wird.

Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidiären Schutz und den Flüchtlingsschutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zuständigkeitsrechtlich in Absatz 1:

„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts“.

Folglich ist für die Flüchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn für die Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig. Hätten die Flüchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, wären diese für dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zuständig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begründeten Ausnahmen greifen.

Für die Aussetzung der Zuständigkeitsregelung der Dublin-Vereinbarungen gibt es weder eine Rechtsgrundlage noch eine Veranlassung. Die Vereinbarungen sind durch nationale Gesetze umgesetzt. Deren Nichtanwendung durch die Bundesanstalt für Migration und Flüchtlinge ist nichts anderes als Rechtsbruch in einer großen Vielheit von Fällen. Sie dürfte auf nichtöffentliche Anweisung der Bundesregierung geschehen sein.

Die Europäischen Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie“ 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die „Verfahrens-Richtlinie“ 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte „Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.

 

Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den internationalen Flüchtlingsschutz

Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Qualifikationsrichtlinie und des Asylgesetzes, aber auch der Verfahrensrichtlinie 2013/32 EU, soweit diesen, entgegen den Texten, das Recht der sogenannten Konventionsflüchtlinge ebenso wie der Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge entnommen wird, nach Deutschland einzureisen, um einen Antrag auf internationalen Schutz, sei es der subsidiäre Schutz, sei es der Abschiebeschutz wegen der Flüchtlingseigenschaft, zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem sicheren Drittstaat hätten stellen können, in den sie zunächst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein solches Schutzbedürfnis mehr, weil die Verfolgungsgefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands geändert wurde, gab es den internationalen Schutz nicht. Sonst wäre er in die neue Asylverfassung des Grundgesetzes einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von Kriegen und Bürgerkriegen oder der Verfolgung entgegen den Prinzipien der Genfer Flüchtlingskonvention diskriminierter Menschen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungsnovelle genausowenig wie jetzt ein Asylrecht begründet haben.

Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und internationalen Schutzanträgen sind die Regelungen der Qualifikationsrichtlinie wie auch der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze zugeschnitten. Es gilt darum auch der souveränitätsrechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchführungsübereinkommens, der soeben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser nur „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ betrifft. Die Einschränkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbedürfnis besteht (BVerfGE 94, 49 ff. Rn. 166, 190). Das ist für das Bedürfnis nach internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat der Europäischen Union leisten, in den der Konventionsflüchtling nicht anders als der Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtling in die Europäische Union eingereist ist. Er ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet. Art. 16 a Abs. 2 ff. GG müssen, wenn sie schon das starke Asylgrundrecht einschränken, erst recht gelten.

Auch die Einreise der Flüchtlinge etwa aus Syrien, aus dem IRAK oder aus Afghanistan, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit gesetzes- und verfassungswidrig.

 

Öffnung Deutschlands für Flüchtlinge gegen das Recht

Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn diese das Wort „Asyl“ oder „Flüchtling aus Syrien“ sagen oder auch nur von anderen Unionsstaaten, beispielsweise Österreich, vertragswidrig an die Grenzen Deutschlands verbracht worden sind. Die Grenzen sind nicht gesichert und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne internationales Schutzrecht ist illegal. Man muß dann die Fälle der eingedrungenen Ausländer bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebeanordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß dem menschenwürdegerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, so weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidiär Schutzberechtigten aus Syrien wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen geheißen.

 

Faktische Einwanderung – Abschiebeverbote und Duldung

Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle von 1993 unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Ausländer ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift, wenn ihnen der Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 4 Asylgesetz zuerkannt ist, Abschiebeschutz beanspruchen.

Nur die Anträge auf Asylrecht weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die müssen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:

„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“

Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist genauso grenzenlos weit und demokratie- und rechtsstaatswidrig wie § 18 Abs. 4 Nr. 2 Asylgesetz. Nach § 60 a AufenthaltsG ist der jeweilige Landesminister, die oberste Landesbehörde, zur Anordnung der Duldung ermächtigt. Auch § 60 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist der Form nach nicht einmal eine Verordnungsermächtigung. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht wiederum dem Rechtsstaatsprinzip. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf.

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungsausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt. Das Gesetz fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG.

Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundestaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthaltserlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen.

Auch die wegen Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaatswidrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.

Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeitsprinzip nicht möglich.

 

Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland

Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.

Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungsbestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, das Land des deutschen Volkes. Über dessen grundsätzliche Bevölkerungspolitik haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.

Die verschiedenen Zuständigkeitsvorschriften für die Einwanderung, wie Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG für die „Ein- und Auswanderung“ machen Deutschland nicht zum Einwanderungsland im verfassungsrechtlichen Sinne einer Richtungsentscheidung Deutschlands. Es gibt fraglos in begrenztem Umfang Einwanderungen wie Auswanderungen in und aus Deutschland wie in und aus jedem nicht völlig abgeriegelten Land. Diese sind durch Gesetze geregelt. Eine Auswanderungsfreiheit der Deutschen ist vertretbar, eine Einwanderungsfreiheit für Ausländer gibt es nicht. Der Begriff Einwanderungsland impliziert die weitgehende Offenheit des Landes für Ausländer, die in das Land einwandern wollen. Eine solche gibt es nur für Unionsbürger, auch mit gewissen Schranken. Für diese begrenzten Ein- und Auswanderungen bedarf es einer Gesetzeszuständigkeit, die Art. 73 Abs. 1 Nr. GG für den Bund bereithält. Ein allgemeines Einwanderungsprinzip, das es erlauben würde, das Volk der Deutschen in eine international offene Bevölkerung umzuwandeln, ist damit nicht verbunden. Die zitierten für die Staatsorgane unabänderlichen Vorschriften des Grundgesetzes stellen das klar. Nichts anderes gilt für Art. 67 Abs. 2 AEUV und Art. 79 AEUV. Allein schon wegen des Verfassungsprinzips aus Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 1 und 4 GG, aber auch der Präambel, daß Deutschlands das Land der Deutschen ist, kommt eine Interpretation der genannten Vorschriften der Europäischen Union als eine Entscheidung für eine die Völker verändernde Einwanderung nicht in Betracht. Sie wäre gegen die Verfassungsidentität Deutschlands und gegen die Souveränität der Deutschen gerichtet. Allenfalls kann der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union (fragwürdig) als ein Einwanderungsgebiet verstanden werden, obwohl die Unionsbürger, die die Grundfreiheiten und die Freizügigkeit in Anspruch nehmen, regelmäßig ihre Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit nicht ändern.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Teso-Beschluß BVerfGE 77, 137 zu Rn. 34 f. ausgesprochen:

„Es war die politische Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates, nicht einen neuen („westdeutschen“) Staat zu errichten, sondern das Grundgesetz als Reorganisation eines Teilbereichs des deutschen Staates — seiner Staatsgewalt, seines Staatsgebiets, seines Staatsvolkes — zu begreifen. Dieses Verständnis der politischen und geschichtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland liegt dem Grundgesetz zugrunde. Das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 116 Abs. 1, 16 Abs. 1 GG und damit an der bisherigen Identität des Staatsvolkes des deutschen Staates ist normativer Ausdruck dieses Verständnisses und dieser Grundentscheidung

Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten. Diese Pflicht ist nicht statisch auf den Kreis derjenigen Personen begrenzt, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes deutsche Staatsangehörige waren, und auf jene, die später zufolge des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und noch erwerben werden“.

Die „Identität des deutschen Staatsvolkes“ umfaßt gerade wegen der „politischen und geschichtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland“ auch das Deutsche des deutschen Staates. Das gehört zum Begriff der deutschen Staates im Sinne der Formulierung des Gerichts, wenn es in der Entscheidung auch um die Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit beider deutschen Staaten in der Zeit der deutschen Teilung ging.

Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.

 

Moralismus überwuchert Recht

Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es sind im Jahre 2015 mehr als eine Millionen Ausländer illegal nach Deutschland gekommen und es werden in diesem Jahre nicht weniger erwartet. Schon im Januar waren es annähernd hunderttausend Menschen. Die meisten verstehen sich als Zuwanderer, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr Dasein in Sicherheit und Menschlichkeit suchen, wie das den internationalen Schutzrechten und dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit[2], gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant (Zum ewigen Frieden, ed. Weischedel, 1968, Bd. 9, S. 229). Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist zunächst einmal die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, allem voran das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der globale Egalitarismus in einer One World. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Unfrieden.

Humanität wird, blind für Rechtsbruch und Schaden für Volk und Staat, gegen Recht und Gesetz gestellt.

Der Begriff der „humanitären Gründe“, insbesondere in § 18 Abs. 2 Nr. 2 Asylgesetz, ist grenzenlos weit. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt ermöglicht diese Formel dem Bund und, wie angesprochen ist, einem Land den Zugang bzw. die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland. Humanitäre Gründe sind genausowenig wie der Begriff der „Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ geeignet, in einem Rechtsstaat eine gesetzliche Regelung, die eine Vorschrift des Verfassungsgesetzes materialisiert und zudem von der aus der Souveränität des Volkes folgenden Gebietshoheit gefordert ist, unter den Vorbehalt einer Ministeranordnung zu stellen, also eines Verwaltungsaktes oder einer Allgemeinverfügung oder auch nur dienstlichen Weisung des Ministers[3]. Die Begriffe sind gänzlich unbestimmt. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf. Nichts anderes gilt für den Begriff der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das ist der allgemeinste Begriff des Staatsrechts, der zwingend der Materialsierung im demokratischen Verfahren bedarf, also des Gesetzes. Dazu kann ein Minister selbst als Regierungsmitglied nicht befugt werden. Nicht einmal eine Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung wäre durch diese Formel nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt, wie das Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG vorschreibt. „Politisches Interesse der Bundesrepublik Deutschland kann durchgehend nur die Verwirklichung des Rechts sein, sei dies innen- oder sei dies außenpolitisch; denn Deutschland will ausweislich des Grundgesetzes ein Rechtsstaat sein. Die Flüchtlingsinvasion zeigt, welche schicksalhaften Ereignisse der Regelung durch eine bloße Anordnung des Ministers unterliegen können. Das ist demokratisch und rechtsstaatlich, aber auch sozialstaatlich untragbar.

Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz[4]. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich außer dem Staatsprinzip das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.

Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung der Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates[5].

Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel, wie gesagt, bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 18 Abs. 4 Nr. 2 Asylgesetz ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungsermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Bundesbehörde, ein Bundesministerium, zur Anordnung, vom gesetzesgemäßen Vollzug des Asylgesetzes, sei es im Einzelfall oder in einer gegebenenfalls allgemein benannten Vielzahl von Fällen, abzusehen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht, das subsidiäre Schutzrecht und das Abschiebeverbot für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wie auch das Aufenthaltsrecht in den vielfältigen vom Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Fallgruppen sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsmaßnahmen zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht, das subsidiäre Schutzrecht, das Abschiebeverbot und das Aufenthaltsrecht von Ausländern gelten ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit genügt auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG der Humanität. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166). Das gilt erst recht für das durch die Europäische Union eingeführte subsidiäre Schutzrecht und den Flüchtlingsschutz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 3 Asylgesetz.

 

Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates

Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Masseneinwanderung nach Deutschland mit allem Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet und deren Grenzschutz gesichert werden. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das ‚Gewaltmonopol‘ des Staates auszuüben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Maßgabe der Gesetze[6]. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umständen geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanitären Maximen genügt. Die Bürger müssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens kümmern. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, verfaßt Art. 20 Abs. 4 GG als grundrechtsgleiches Recht. Widerstand muß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundesverfassungsgericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeitsniederlegungen gehören zu den friedlichen Widerstandsmitteln. Es versteht sich von selbst, daß das höchstrangige Sicherheitsgebot es verbietet, mehr Fremde ins Land zu lassen, als das Land in Sicherheit und Ordnung verkraften kann, selbst wenn diese ein Schutzrecht haben. Das Völkerrecht läßt daran keinen Zweifel. Obdachlosigkeit ist bereits eine Verletzung der Sicherheit.

Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ „ein freundliches Gesicht“ zu machen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt.  Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik.

 

Einreiseverbot der § 15 Aufenthaltsgesetz und § 18 Asylgesetz

Die GFK-Flüchtlingseigenschaft begründet kein Einreiserecht nach Deutschland. § 15 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz schreibt ein allgemeines Einreiseverbot vor. Er lautet:

„Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen“.

Eine Einreiseerlaubnis wegen der GFK-Flüchtlingseigenschaft ist den Gesetzen nicht zu entnehmen. Zu bedenken ist die analoge Anwendung des § 18 Abs. 1 Asylgesetz, der dem Wortlaut nach nur anzuwenden ist, wenn ein Ausländer „um Asyl nachsucht“.

  • 18 Asylgesetz lautet:

„(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.

(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

  1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,
  2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder
  3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

  1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder
  2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln“.

Eine Anordnung des Bundesministeriums des Innern nach Absatz 4 Nr. 2 des soeben zitierten § 18 Asylgesetzes, von der Einreisverweigerung oder der Zurückschiebung abzusehen, ist nicht bekannt. Sie müßte nicht einmal veröffentlicht sein und wäre schon deswegen mit dem demokratischen Öffentlichkeitsprinzip unvereinbar. Wenn es eine solche Anordnung gibt, ist diese verfassungswidrig und nichtig.

Sollte es ein Anordnung des Bundesministeriums des Innern auf Grund des Absatz 4 Nr. 2 des § 18 Asylgesetz geben, wäre sie verfassungswidrig, jedenfalls wenn sie auf „humanitäre Gründe“ gestützt wäre. Humanitäre Gründe vermögen nicht Gesetze oder gar die Verfassung eines Rechtsstaates relativieren. Allemal müßte der Ermächtigungsbereich eng auf besondere, typisierte Ausnahmefälle restringiert werden.  Der Begriff „humanitär“ ist gänzlich unspezifisch und damit rechtsstaatswidrig unbestimmt. Jedenfalls ist die Ermächtigung mit Art. 16 a Abs. 2 GG unvereinbar. Das gilt auch für die „Wahrung politscher Interessen der Bundesrepublik Deutschland“.

  • 18 Abs. 2 Asylgesetz greift im übrigen für alle Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland aus einem besonderen Rechtstitel und auch kein Recht zur Einreise nach Deutschland oder zur Durchreise durch Deutschland haben, etwa auf Grund der Freizügigkeit für die Unionsbürger oder auf Grund eines Visums.

Fast alle Ausländer, die internationalen Schutz in Deutschland suchen, beantragen Asyl. Die Formulare für die Schutzanträge verbinden auch das Asylbegehren mit dem Antrag auf Zuerkennung der GFK-Flüchtlingseigenschaft, aus der dann der Abschiebeschutz folgt.

Freilich muß die analoge Anwendung die ganze Vorschrift des § 18 Asylgesetz umfassen, wie unten noch näher ausgeführt wird. Allerdings schafft Absatz 4 des § 15 Aufenthaltsgesetz eine gewisse Verwirrung, weil er das Zurückweisungsverbot wiederum auf die Ausländer beschränkt, die einen Asylantrag gestellt haben, solange ihnen der Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Asylgesetz gestattet ist, also für das Asylverfahren. Die „entsprechende Anwendung“ der Abschiebeverbote des § 60 Aufenthaltsgesetz, die Absatz 4 vorsieht, spricht jedoch für die analoge Anwendung. Dieser Absatz lautet:

„§ 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist“.

Die ‚Willkommenskultur“ in Deutschland verletzt die Interessen Deutschlands existentiell und wird auch von allen andern Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Recht abgelehnt. Jetzt hat auch Schweden seine Grenzen geschlossen.

 

Auf das Asylrecht begrenzte Relevanz des § 26 a Asylgesetz

Der dargelegten analogen Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 GG steht § 26 a Asylgesetz nicht entgegen: Er lautet:

„(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
  2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
  3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft“.

Diese Vorschrift könnte zu der Annahme verleiten, die GFK-Flüchtlinge, die nach Deutschland einreisen wollen, um den Schutz des Flüchtlingsstatus zu erreichen, müßten sich nicht entgegenhalten lassen, daß sie aus einem sicheren Drittstaat, insbesondere aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kommen, weil ihr Schutz nicht in Art. 16 a GG geregelt sei. Es wäre hilfreich gewesen, wenn der Gesetzgeber klargestellt hätte, daß die Grenzen des Schutzprinzips auch für alle Gruppen des internationalen Schutzes greifen. Die Unklarheit des Gesetzes zeigt sich in der irregeleiteten Praxis der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, also des kleinen Asyls. Man könnte sich mit dem Hinweis auf den oben zitierten § 15 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz begnügen. Aber hinzu kommt:

Die Begrenzung der Vorschrift auf das Asylrecht folgt aus den unterschiedlichen Schutzrechten der drei verschiedenen Schutzgruppen. Die drei Schutzrechte sind das menschenrechtliche, aber nationale Asylgrundrecht, das internationale subsidiäre Schutzrecht und der Flüchtlingsstatus, der auch zum internationalen Schutz gehört. Jedenfalls ist wegen der zwingenden Analogie zu Art. 16 a Abs. 2 ff. GG eine verfassungskonforme Interpretation der Schutztatbestände geboten.

Das Asylgrundrecht, wenn sich denn der Ausländer auf dieses berufen kann, d. h. nicht aus einem sicheren Drittstaat einreist, gibt nach der Praxis, insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, und der fast allgemeiner Lehre ein subjektives Recht auf die Asylgewährung, mit dem das Einreiserecht nach Deutschland und die Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens in Deutschland verbunden sind. § 55 Abs. 1 Asylgesetz gibt der Aufenthaltsgestattung eine gesetzliche Grundlage; § 18 Abs. 1 Asylgesetz legt sie zugrunde. Demgegenüber begründen weder die Flüchtlingseigenschaft noch das subsidiäre Schutzrecht ein Einreiserecht. Der Flüchtlingsstatus führt zum Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, nichts anderes.  Das subsidiäre Schutzrecht gibt nach deutschem Recht auch kein Einreiserecht. § 18 Abs. 1 Asylgesetz verschafft nur den Ausländern, die „um Asyl nachsuchen“, ein Recht zur Einreise, denn sie sind „unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten“. Allen anderen Ausländern ist die Einreise nach Absatz 2 des § 18 Asylgesetz zu verweigern, wenn nicht andersartige Einreiserechte wie die Unionsbürgerschaft, Aufenthaltsrechte, Visa bestehen. Die Vorschrift des § 26 a Asylgesetz ist als solche auch kein Einreiseverbot für politisch Verfolgte, die ein um Asyl nachsuchen; denn sie regelt die Fälle von Asylbewerbern, die bereits eingereist sind, denen aber die Anerkennung als Asylbewerber zu versagen ist, wenn sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind.

Absatz 1 Nr. 3 des § 26 a Asylgesetz stehen die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken wie § 18 Abs. 4 Nr. 2 Asylgesetz wegen der Rechtsstaatswidrigkeit der Tatbestandsmerkmale und wegen des Verstoßes gegen Art. 16 a Abs. 2 GG entgegen.

Der Verweis auf § 26 a Asylgesetz in § 18 Abs. 2 Asylgesetz bedeutet somit, daß erstens das Einreiseverbot für alle Ausländer gilt, die ein Schutzrecht geltend machen, wenn sie aus einem sicheren Drittstaat einreisen.

Zweitens ergibt die Analogie zu Art. 16 a GG, daß Ausländer, die aus einem sicheren Drittstaat (nach § 26 a Abs. 3 Asylgesetz einschließlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) eingereist sind, nicht der Flüchtlingsstatus als das kleine Asylrecht zuerkannt werden darf.

Es sei noch einmal darauf hingewiesen, daß die Mitgliedstaaten über die Einreiseerlaubnis für Ausländer entscheiden, nicht die Europäische Union.

 

Kein Recht zur Einreise aus Gesetzen der Europäischen Union

Aus der Neufassung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes könnte man ein Einreiserecht auch für Ausländer, die internationalen Schutz anstreben, herzuleiten versucht sein. In deren Art. 8 Abs. 1 heißt es:

„(1) Gibt es Anzeichen dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchten, so stellen ihnen die Mitgliedstaaten Informationen über die Möglichkeit hierzu zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten treffen an diesen Gewahrsamseinrichtungen und Grenzübergangsstellen Sprachmittlungsvorkehrungen, soweit dies notwendig ist, um die Inanspruchnahme des Asylverfahrens zu erleichtern“.

Diese Bestimmung wie auch weniger deutlich andere scheinen nahezulegen, die Schutz suchenden Ausländer im Land aufzunehmen, um deren Anträge auf internationalen Schutz, zu dem auch die Anerkennung des Flüchtlingsstatus gehört, prüfen zu können. Aber es geht dem Wortlaut nach um die Informationen und sprachliche Hilfen gegebenfalls auch an Gewahrsamseinrichtungen oder Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen. Es geht auch in der Sache nicht um mehr, insbesondere nicht um das Recht zur Einreise. Nirgends ist in den Unionsgesetzen von einem Recht zu Einreise die Rede. Das wäre auch untragbar. Es gibt nach Angabe der UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) etwa 60 Millionen Flüchtlinge in der Welt. Die bittere Not, in der viele Menschen in der Welt leben, könnte daraus einige Milliarden machen. Alle Mitgliedstaaten der Union wären, unabhängig von den Verteilungsregelungen, die im übrigen bislang gescheitert sind, verpflichtet, 60 Millionen Flüchtlinge oder eben noch viele mehr in ihr Land einreisen zu lassen, diese unterzubringen und zu versorgen, Malta wie Deutschland. Das wäre absurd[7]. Eine solche Regelung wäre vor allem mit der Souveränität der Staaten unvereinbar, der Souveränität, die stetig in den völkerrechtlichen Texten des internationalen Schutzrechts herausgestellt wird. Zu dieser Souveränität gehört in erster Linie, daß jedes Volk allein bestimmt, wer in sein Staatsgebiet einreisen darf. Es hat die unionalen Integrationisten und Globalisten sicherlich geschmerzt, daß sie den Mitgliedstaaten nicht die Pflicht okroyieren können, jeden Flüchtling in ihr Land zu lassen, wie man den Beschimpfungen der Länder entnehmen kann, die die Gesetze achten, insbesondere Ungarn. Es ist ein geradezu imperativischer Moralismus entfacht worden, jeden Ausländer, der an die Grenze kommt, in das Land zu lassen, vor allen von deutscher Seite. Aber kein anderer  Mitgliedstaat folgt Deutschland in die Rechtlosigkeit. Auch Schweden hat das aufgegeben. Es gibt keine Moral oder Humanität zu Lasten des Rechts und kann keine geben. Art. 38 Abs. 4 der Rl. 2013/ 32 EU stellt zudem klar:

„(4) Erlaubt der Drittstaat dem Antragsteller nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird“.

Ähnlich heißt es im  Schengener Grenzkodex im Anhang VI zu 1.1.4.2:

„a) Internationaler Schutz: Einem Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats internationalen Schutz beantragt, muss entsprechend dem Besitzstand der Union im Asylbereich Zugang zu den einschlägigen Verfahren des Mitgliedstaats gewährt werden.“

Das Verfahren, zu dem Zugang zu gewähren sichergestellt werden soll, muß nicht im Zielland des Ausländers, also Deutschland, durchgeführt werden. Es kann in gänzlich anderer Weise erfolgen, etwa in Botschaften, in dritten Staaten, so in deren Auffanglagern wie in der Türkei, oder in Auffanglagern vor der Grenze, die keine Einreise in das Land bedeuten, die zu einem Abschiebeverbot, also zum kleinen Asyl führen können. Die Regelung des Absatzes 4 des Art. 38 der Rl. 2013/32 EU ist auch in richtigem Verständnis völkerrechtlich und staatsrechtlich fragwürdig, weil sie wegen der Massenzuwanderung undurchführbar werden kann und undurchführbar geworden sein dürfte. Sie kann nur im Rahmen der tragfähigen Möglichkeiten verbindlich sein. Jedenfalls ist die Hoheit der Mitgliedstaaten über ihr Gebiet und damit die über die Einreise von Ausländern als Kern der Souveränität der Bürgerschaften unberührbar.

Die Einreise der GFK-Flüchtlinge etwa aus Syrien, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit gesetzwidrig und verfassungswidrig. Sie findet nicht einmal eine Rechtsgrundlage in den Richtlinien und Verordnungen der Union. 

Weitere Argumente gegen das Recht zur Einreise aus der Dublin III-Verordnung und der Schengen Durchführungsverordnung

Die Dublin III-Verordnung stellt bereits in ihrem Erwägungsgrund 10 klar, daß die Regelungen für alle Arten des internationalen Schutzes gelten, nämlich:

„Zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere mit der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ( 2 ) umfasst der Anwendungsbereich dieser Verordnung Personen, mit Anrecht auf subsidiären Schutz“.

Art. 2 lit. b dieser Verordnung definiert den Begriff des internationalen Schutzes durch Verweis auf Art. 2 lit. h der Richtlinie 2011/95 EU, der Qualifikationsrichtlinie also. Der Begriff umfaßt das Asylrecht, den internationalen Schutz der Konventionsflüchtlinge und den internationalen subsidiären Schutz.

Das Schengen-Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) definiert einen Begriff des „Asylbegehrens“, der den Konventionsschutz einschließt.  Der Teilsatz 11 des Art. 1 SDÜ, der die Begriffe der Verordnung definiert, lautet:

„Asylbegehren: jeder an der Außengrenze oder im Gebiet einer Vertragspartei in Europa schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerte Wunsch eines Drittausländers mit dem Ziel, den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu erlangen und als solcher ein Aufenthaltsrecht zu genießen“;…

 

Demgemäß gelten auch die Absätze 1 und 2 des Art. 29 SDÜ, die klarstellen, daß die Unionsregelungen die Einreisehoheit der Mitgliedstaaten unberührt läßt,  für die Konventionsflüchtlinge. Sie lauten:

„(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.

(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen“.

Die Hoheit der Völker über ihr Gebiet und damit die Einreisehoheit bleiben somit unangetastet.

 

Nichtigkeit der praktizierten Flüchtlingsanerkennung

In jedem Flüchtlingsanerkennungsfall sind mannigfache Tatbestandsmerkmale und damit Umstände zu ermitteln. Das ist aufwendig und kostet Zeit. Dennoch ist ein ‚Durchwinken“ der Ausländer als Flüchtlinge, nachdem oberflächlich durch vielfach ausländische Helfer ohne jede Befähigung zur Amtswaltung in Deutschland festgestellt wurde, daß sie Syrer seien, einen schwerer Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. Der Personalrat der Bundesanstalt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat mit Schreiben vom 12. November 2015 an den Präsidenten der Anstalt kritisiert, daß eine Identitätsprüfung von vermeintlichen Syrern nicht stattfinde, ein ebenso bemerkenswerter wie couragierter Schritt. Man lasse die Selbstauskunft durch Anhaken eines dafür vorgesehen Kästchen genügen. Etwa 30 % der Selbstidentifikationen seien falsch, soll der Bundesinnenminister Thomas de Maizière eingeräumt haben. Folglich sind alle unbrauchbar. Dieser schwerwiegende Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist offensichtlich und macht die Flüchtlingsanerkennungsbescheide als Verwaltungsakte nach § 44 Abs. 1 VerwVerfG nichtig, ganz abgesehen von den Gesetzesverstößen und vor allem dem Verfassungsverstoß der Flüchtlingspraxis. Die Verwaltungsakte erkennen den Flüchtlingsstatus somit nicht rechtswirksam an, verschaffen also den betroffenen Ausländern das kleine Asylrecht nicht.

 

Abschiebeverbot wegen des Flüchtlingsstatus

Die Flüchtlingseigenschaft bewirkt auf Grund des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ein Abschiebeverbot, in der gegenwärtigen Masseneinwanderung der meist gewährte Bleibeschutz in Deutschland.

  • 60 Aufenthaltsgesetz lautet insgesamt:

„(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf“.

Das Verbot des Refoulement des Art. 33 Abs. 1 GFK, welches § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in nationales Recht umsetzt, verhilft den Fremden zum ‚kleinen Asylrecht‘, einer Fallgruppe des internationalen Schutzes. Die Genfer Flüchtlingskonvention begründet keine subjektiven Rechte. Das würde dem Dualismus von Völkerrecht und Staatsrecht widersprechen. Erst die einzelstaatlichen oder nach der verfassungsrechtlich fragwürdigen, aber anerkannten Praxis auch die europarechtlichen Vorschriften, die die völkerrechtlichen Verträge in nationales oder unionales Recht umsetzen, können subjektive Rechte des einzelnen begründen, so auch § 3 Asylgesetz und § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.

Praktisch läuft es so: Die Fremden machen an der Grenze, wenn sie überhaupt bemerkt werden, das Grundrecht auf Asylrecht geltend und werden ins Land gelassen. Das Asylrecht wird zwar fast immer abgelehnt, aber die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt. Dann können die Fremden bleiben und genießen fast die gleiche Rechte, die ein anerkannter Asylberechtigter hat. Zu einer Einzelfallprüfung der Flüchtlingseigenschaft sind die Ämter kaum mehr in der Lage. Sie würde oft, wenn nicht meist ergeben, dass der Fremde kein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist, etwa nicht, wenn er vor den Pflichten in der Armee seines Staates flieht. Auch Flucht vor Krieg und Bürgerkrieg führt nicht zu Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Asylgesetz, weil es an der individuellen oder gruppenmäßigen Verfolgung aus den genannten Gründen fehlt. Der Rechtsstaat hat hier abgedankt.

Die Verteilungsregelungen der Europäischen Union gelten auch für diese Flüchtlinge, werden aber nicht umgesetzt. Rechtlich zwingend, daß Art. 16 a Abs. 2 GG analog anzuwenden ist. Wenn die Fremden über Unionsländer oder sichere Drittstaaten nach Deutschland kommen, sind sie nicht schutzbedürftig und können in Deutschland ein Bleiberecht nicht auf ihre Flüchtlingseigenschaft stützen. Sie können und müssen in die Länder zurück- oder abgeschoben werden, aus denen sie einreisen. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz verbietet auch nur die Abschiebung in Staaten, dessen Verfolgung die Flüchtlinge fürchten müssen.

Die Flüchtlinge kommen illegal nach Deutschland und halten sich hier illegal auf.

Zusammenfassung

Aus keiner Regelung der nationalen Gesetze Deutschlands, der Gesetze der Europäischen Union oder des Völkerrechts ergibt sich ein Recht der Flüchtlinge, die auf dem Landweg nach Deutschland kommen, zur Einreise nach Deutschland, etwa um ihren Antrag auf den Flüchtlingsstatus prüfen lassen zu können und dann gegebenenfalls, also meist, bleiben zu dürfen. Ein solches Recht wäre auch mit Art. 16 a Abs. 2 GG, der unmittelbar oder aber analog anzuwenden ist, unvereinbar. Es wäre absurd, wenn Deutschland den derzeitig 60 Millionen Flüchtlingen der Welt ein Recht zur Einreise nach Deutschland einräumen wollte oder sich von internationalen Organisationen wie der Europäischen Union ein solches Recht okroyieren ließe. Das wäre mit der Souveränität der Bürger als deren Freiheit gänzlich unvereinbar. Diese Souveränität ist wesentlich die Hoheit über das Gebiet der Deutschen.

Die Flüchtlinge werden dennoch an der Grenze nicht abgewiesen. Sie werden geradezu ins Land geholt. Das ist ein unerhörter Rechtsbruch[8]. Der Schutz der Grenze ist zu bewerkstelligen. Man muß keine Mauer bauen, die in Deutschland die Erinnerung an die unselige Teilung des Landes wach ruft. Es gibt wirksame elektronische Grenzsicherung. Deutschland verfügt über diese Technik und verkauft sie andern Staaten, etwa Saudi-Arabien. Ohne die Ultima Ratio der Gewalt lassen sich freilich Grenzen nicht schützen. Recht ist mit der Befugnis zu zwingen verbunden (Kant, Metaphysik der Sitten, ed. Weischedel, 1968, Bd. 7, S. 338 f., 464)[9]. Es gibt keine Humanität, die Rechtsbrüche zu rechtfertigen vermöchte, schon gar nicht derart schwerwiegende und folgenreiche. Private Religiosität hat nichts in der Politik zu suchen. Schon gar nicht darf sie die Sicherheit des Staates gefährden. Diese ist die fundamentale Pflicht der Staatsorgane. Politik hat ausschließlich das Recht zu verwirklichen, das für alle Bürger gilt, nicht nur für bestimmte Religionsgruppen, entweder durch Gesetzgebung oder durch Gesetzesvollzug. Der Staat ist ausschließlich dem Allgemeinen, dem Staatlichen, verpflichtet. Private Empathie steht Amtswaltern im Amt nicht zu. Wenn sie sich von dieser im Amt nicht freimachen können, müssen sie ihr Amt abgeben. Auch aus Religiosität kann ein Machthaber zum Tyrannen werden.

Die große Masse der „Flüchtlinge“ kommt illegal nach Deutschland und hält sich hier illegal auf. Es ist faktisch eine Masseneinwanderung, die von der Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, gefördert worden ist und weiter gefördert wird. Sie wird daran weder von der Bundesregierung noch vom Bundestag oder dem Bundesrat gehindert. Sie wird vielmehr von diesen Staatsorganen unterstützt. Sie hat die breite Zustimmung des Bundestages, nicht durch eine Abstimmung, aber durch vielfältige Bekundungen der durch Fraktionen im Bundestag vertretenen Parteien, außer der CSU.

Die Rechtsbrüche sind eine Verletzung der Verfassungsidentität Deutschlands. Einerseits ist Deutschland entgegen der Souveränität der Bürger in deren für die Staatsorgane nicht zur Disposition stehenden Kern faktisch zum Einwanderungsland gemacht worden. Damit wird das Deutsche des deutschen Volkes existentiell gefährdet, insbesondere die christlich-aufklärerische Kultur Deutschlands, die in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfaßt ist. Es kommen überwiegend Muslime, die ihre Religion, mit der sie meist unauflöslich verbunden sind, den Islam, mitbringen. Der aber ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar und wird durch eine Religionsfreiheit nicht gerechtfertigt; denn die Religionsgrundrechte geben einer politischen Religion, die die Politik nicht von der Religion trennt, keinen Schutz[10]. Der Islam ist durch weitere Glaubensprinzipien bestimmt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschlands unvereinbar sind, wie der Diskriminierung der Frauen, des antidemokratischen Politikprinzips, wonach die Gesetze von Allah herabgesandt sind und jedweder Herrscher von Allah berufen ist, und der Scharia mit den Hududstrafen. Der Islam birgt die Gefahr, daß die Gläubigen ihre Religion und damit ihre politische Grundeinstellung gewaltsam durchsetzen. Sie sind zum Dschihad verpflichtet. Eine Millionen Muslime genügen allemal, um Deutschland gewaltsam zu islamisieren, insbesondere darunter viele junge Männer ohne irgendeine bürgerliche Perspektive in Deutschland. Einer solchen Gefahr darf die Regierung Deutschland nicht aussetzen, schon gar nicht durch massenhaften Rechtsverstoß. Eine Religion gibt keinesfalls irgendwelche Einreiseprivilegien.

Andererseits ist der systematische Rechtsbruch eine Verletzung des Rechtsstaates in einem Ausmaß, das die Verfassungsidentität Deutschlands aufhebt.

Udo di Fabio hat in seinem Gutachten „Migrationskrise als föderales Verfassungsproblem“ für den Freistaat Bayern vom 8. Januar 2016, S. 82 f. festgestellt:

„Das geltende europäische Recht nach Schengen, Dublin und Eurodac wird in nahezu systematischer Weise nicht mehr beachtet, die einschlägigen Rechtsvorschriften weisen ein erhebliches Vollzugsdefizit auf. Die an sich auf die gegenwärtige Krisenlage zugeschnittene Massenzustromrichtlinie ist ohne Funktion, weil das Prinzip der koordinierten Freiwilligkeit die Diskrepanz zwischen Aufnahmebereitschaft mancher Länder und dem Mangel an Aufnahmebereitschaft anderer Länder mit einem qualifizierten Ratsbeschluss nicht zu überbrücken vermag. Die Mängel in einem praktisch gescheiterten europäischen Einwanderungs- und Asylsystem tragen erheblich dazu bei, dass vom Nahen Osten aus über die Türkei und den Balkan bis nach Deutschland und Schweden das System geordneter Einreise und eines kontrollierten Aufenthalts jedenfalls zeitweise und bis heute anhaltend zusammengebrochen ist“.

Nicht nur die Zulassung der illegalen Einreise von Fremden entgegen den Gesetzen und entgegen dem Grundgesetz verletzt die Verfassungsidentität und die Souveränität der Bürger im Kern, sondern auch die Zuerkennung von Aufenthaltsrechten, insbesondere dem Flüchtlingsstatus, ohne hinreichende Prüfung, ob der Ausländer Flüchtling ist, sogar ohne Prüfung seiner Herkunft, ob er etwa Syrer ist oder nicht, und erst recht ohne Prüfung, ob der internationale Schutz im nicht auf Grund der Exklusionskriterien versagt werden muß. Deutschland sichert seine Grenzen nicht, sondern läßt beliebige Fremde ins Land, wenn diese das Wort „Asyl“ sagen, obwohl sie sich offensichtlich nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen können, weil sie durchgehend aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Drittstaat an die Grenze Deutschlands kommen, nämlich fast immer Österreich. Sie haben damit auch kein Recht auf ein Asylverfahren. Sie haben auch sonst kein Einreiserecht, weil die internationalen Schutzrechte kein Einreiserecht begründen. Die Vernachlässigung des Grenzschutzes gefährdet Deutschland in hohem Maße. Das läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß der sogenannte Schengenraum nicht aufgegeben werden soll und eine Lösung der Europäischen Union gesucht werde. Erstens wird diese augenscheinlich nicht gefunden und zweitens suspendiert das in keiner Weise die Kernpflicht des Staates, das Staatsgebiet vor illegaler Einreise zu schützen. Das Versagen der Bundesregierung, vor allem der Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, erweist deren Ungeeignetheit für ihr Amt. Es kann keinem Zweifel geben, daß den Amtswaltern der Bundesregierung die Rechtslage klar ist. Sie wollen diese ihrem Handeln nicht zugrunde legen. Darum sind ihre Maßnahmen ein Unternehmen im Sinne des Art. 20 Abs. 4 GG, das darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Jedenfalls verletzen sie vorsätzlich die Identität der Verfassung der Deutschen.

Berlin

Oktober 2016

 

[1] Hauptvertreter H. Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, 1899, S. 63 ff., zur Transformation S. 118 f.; dazu A. Emmerich-Fritsche, Vom Völkerecht zum Weltrecht, 2007, S. 98 ff., auch S. 95 ff., 102, 262, 625; Chr. Amrhein-Hofmann, Monismus und Dualismus in den Völkerrechtslehren, 2003; vgl. K. A. Schachtschneider, Souveränität, S., 297 f.,  wo ich den umgekehrten Monismus vertrete, der die Geltung völkerrechtlicher Verträge vom Willen des Volkes abhängig macht und damit dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen, jedenfalls den leges posteriores, den Vorrang einräumt.

 

[2] Dazu K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, S. 83 ff., ders., Souveränität, S. 245.

[3] Bedenken auch bei U. Di Fabio, Gutachten vom 8. Januar 2016, S. 95, 102 f.

[4] Näher K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, S. 34 ff., 265 ff., 274 ff., 405 ff.; knapp auch ders.,  Souveränität, S. 242 ff.

[5] K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates,  S. 273 ff., insb. S. 280 ff.

[6] V. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Auf., 1995, S. 42 ff., 52 ff.; K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, S. 354.

[7] I. d. S. auch U. Di Fabio, Gutachten vom 8. Januar 2016, S. 103.

[8] I. D. s. U. Di Fabio, Gutachten vom 8. Januar 2016, S. 86: „Bei der Kontrolle der Einreise in das Bundesgebiet geht es allerdings um mehr, als um Kompetenzwahrung innerhalb der europäischen Integration: Es geht um eine Grundbedingung der Staatlichkeit selbst. „Das Grundgesetz setzt damit die souveräne Staatlichkeit Deutschlands nicht nur voraus, sondern garantiert sie auch“, unter Berufung auf BVerfGE 123, 267 (343).

[9] Dazu K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, S. 100 ff.

[10] K. A. Schachtschneider, Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam, 2. Aufl. 2011.