70 Jahre Grundgesetz

70 Jahre Grundgesetz

Karl Albrecht Schachtschneider

Das Grundgesetz war, als es am 23. Mai 1949 in Kraft trat, ein gutes Verfassungsgesetz für ganz Deutschland. Das Grundgesetz bedurfte der Genehmigung der Militärgouverneure der Drei Mächte des Westens, war aber durch und durch von der freiheitlichen Verfassungstradition Deutschlands seit dem Vormärz, der Paulskirche1849 und Weimar 1919, aber auch der föderativen Geschichte Deutschlands, die für Bismarck 1871 bestimmend war, geprägt. Nach der Präambel von 1949, die 1990 im Rahmen der Vereinigung der beiden deutschen Staaten kontrafaktisch umgeschrieben worden ist, hatten die Deutschen in den elf westlichen Ländern auch für „jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war“. Das waren nicht nur die Deutschen in der Sowjetisch besetzten Zone, der späteren DDR, sondern auch die Deutschen, die jenseits der Oder-Neiße-Linie lebten, zumal in den von Polen verwalteten Gebieten. Der Verzicht auf diese Gebiete, zuletzt im Zuge der Wiedervereinigung, ist eine faktische Anerkennung der Annexion eines großen Teils Deutschlands, die vor dem Völkerrecht nicht gerechtfertigt werden kann. Die neuen Länder sind gemäß Art. 23 GG dem Gebiet, in dem das Grundgesetz galt, beigetreten. Der Beitrittsartikel wurde durch den Integrationsartikel zu einem vereinten Europa ersetzt, der durch eine Europäische Union (EU) verwirklicht wird, die die Freiheit des Deutschen Volkes Schritt für Schritt beendet. Dem Deutschen Volk wurde entgegen den Präambeln niemals Gelegenheit gegeben, über das Grundgesetz abzustimmen. Es hat dieses aber immer akzeptiert.

Der Text des Grundgesetzes ist trotz durchaus gravierender Änderungen wie der Notstandsverfassung 1968, insgesamt gut geblieben. Der föderale ist in einen unitarischen Bundesstaat verwandelt worden. Die Länder sind geschwächt. Ihre Souveränität wird geleugnet. Die zum Kompensation erweiterten Zustimmungserfordernisse des Bundesrates für die Gesetze des Bundes geben oppositionellen Parteien in den Ländern mittels Koalitionen eine wenig legitime Vetomacht. Die Europäische Union (EU), deren Regelungen Vorrang vor den Gesetzen der Völker, sogar vor deren Verfassungsgesetzen, beanspruchen, hat nicht nur die Mitgliedstaaten entgegen der Souveränität deren Bürger entmachtet, sondern noch mehr die Länder Deutschlands.

Die Verfassungspraxis ist dem Verfassungstext nie gerecht geworden. Sie hat nach 70 Jahren Grundgesetz nur noch wenig mit dem Text gemein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Leitbegriffe des Grundgesetzes nie verstanden, nicht die Freiheit, nicht die Republik, nicht das demokratische Prinzips, nicht das Sozialprinzip und damit nicht das politische System des Grundgesetzes, nicht die Religionsverfassung und folglich nicht das Recht. Es hat Entwicklungen der Verfassungswirklichkeit nicht nur zugelassen, sondern erzwungen, die weit vom Verfassungsgesetz entfernt sind. Das Gericht wird von den Parteien, die im Bundes-tag und im Bundesrat das Sagen haben, besetzt. Die Richter sind überwiegend Parteigänger. Das schafft nicht die Unparteilichkeit, die ein Verfassungsgericht benötigt, schon gar nicht in Zeiten, in denen Ideologien die Ethik dominieren, nicht das Recht. Gegengewicht könnte eine stringente Dogmatik des Grundgesetzes sein, aber die fehlt. Die Rechtslehre begnügt sich meist damit, die Judikatur darzulegen.

Das Grundgesetz ist eine aufklärerische Verfassung. Es verfaßt eine Republik, ein freiheitliches Gemeinwesen. Eine Republik ist dem Recht verpflichtet und muß demokratisch sein.  Der Leitbegriff des BVerfG ist jedoch Herrschaft. Freiheit läßt keine Herrschaft zu. Freiheit ist die Würde des Menschen. Sie ist das Leben unter dem eigenen Gesetz, das als Gesetz notwendig allgemein ist und für alle Menschen im Lande gilt. Eine solche Freiheit gebietet Sittlichkeit. Deren Gesetz ist das Sittengesetz, der kategorische Imperativ, das Prinzip des Rechts. So steht das in Art. 2 Abs. 1 GG, aber das BVerfG versteht das nicht. Seine Herrschaftsdogmatik verfälscht das gesamte grundgesetzliche Verfassungsgefüge, als hätte es die Revolution zur Republik 1918 nicht gegeben. Die Grundrechtsdogmatik des Bundesverfassungsgerichts erniedrigt den Bürger zum Untertan, dem begrenzte Abwehrrechte gegen den obrigkeitlichen Staat zugestanden werden. Der Bürger jedoch ist der Souverän; denn er ist frei. Ein Grundrecht der politischen Freiheit hat das BVerfG stetig zurückgewiesen. Es hat jüngst sogar das Widerstandsrecht gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, dementiert, obwohl dieses ewige Recht gegen das Unrecht, Logik der Freiheit als Würde des Menschen, in Art. 20 Abs. 4 GG unabänderlich steht. Es hat dem Grundrechtschutz des Widerstandes zuwider nicht einmal andere Abhilfe durch Rechtsschutz gegen umstürzlerische Politik geleistet. Die Staatsgewalt des Volkes hat es zur Hoheit des Staates über das Volk verfälscht. Dem Bund ist durch Art. 24 GG zugestanden, Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen und seit 1992 durch Art. 23 GG zur Verwirklichung eines vereinten Europas auf die EU zu übertragen, ein Mißgriff. Jeder Verzicht auf die alleinige Ausübung der Souveränität ist eine verfassungswidrige Freiheitsverletzung der Bürger, aber als Heil ‚unseres Europa‘ propagiert. Völkerrechtliche Organisationen, wie es die EU eigentlich ist, lassen Mehrheitsentscheidungen der Regierungsvertreter genausowenig zu wie verbindliche Machtsprüche eines Gericht genannten Integrationsausschusses wie dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dessen Urteilssprüche auch die Mehrheitsregel praktizieren. Das ist mit der Souveränität der Völker unvereinbar.

Recht ist der Wille des Volkes. Wille ist nicht Willkür, sondern Verwirklichung der Freiheit, praktische Vernunft. Das Recht ist objektiv und muß auf der Grundlage der Wahrheit erkannt werden. Es ist das Richtige für das gute Leben aller Bürger in der jeweiligen Lage, aber auch die Achtung des Völkerrechts. Der Wille des Volkes ist es auch, anderen Völkern nicht zu schaden, auch nicht deren Wirtschaft.  Alle Bürger müssen in den Willensbildungsprozeß bestmöglich einbezogen werden. Dieser ist nicht nur Sache der Parteien. Das gebietet Information, nicht Propaganda. Die Freiheit der Rede muß heilig sein. Aufgabe der Parlamente ist es, in Vertretung des ganzen Volkes die als Recht erkannte Politik zu beschließen. Von dieser Aufgabe haben sich die oligarchischen Parteien, beeinflußt von finanzstarken Kräften aus aller Welt und gestützt von willfährigen Medien, zunehmend losgesagt, wenn sie diese überhaupt verstehen. Die für die Vertretung des ganzen Volkes essentielle Unabhängigkeit der Abgeordneten ist Illusion und folglich ist die Wirklichkeit von Freiheit, Demokratie und Rechtsstaat Illusion. Bündnisse des Vorteils setzen sich unschwer gegen das Gewissen, den Gerichtshof der Sittlichkeit, durch. Das BVerfG meint gar, die Mehrheit der Abgeordneten würde die Mehrheit des Volkes repräsentieren. Es gibt kein Prinzip legitimierender Mehrheit. Vielmehr nötigt die Unterschiedlichkeit der Erkenntnisse der Wahrheit und Richtigkeit zu einer Mehrheitsregel in den Entscheidungsorganen. Herrschen werden  immer nur wenige. Eine Republik freier Bürger, demokratisch, sozial und rechtsstaatlich, hat Deutschland noch nicht versucht. Freilich müßten die zunehmend dekadenten Deutschen erst Bürger werden. Das verlangt Selbständigkeit, vor allem Bildung, nicht lediglich Ausbildung. Die vom Grundgesetz in Art. 20 Abs. 2 S. 2 vorgeschriebenen Abstimmungen des Volkes werden im Bund beharrlich verweigert. Die große Politik wollen die Machthaber nicht dem Volk überlassen, sondern selbst ‚gestalten‘. Der Parteienstaat ist Verfallserscheinung der Republik.

Dem Grundgesetz, der Souveränität und dem Willen des deutschen Volkes zuwider sollen Deutschland und das Deutsche zunächst in der EU und dann in einer One World auf- oder genauer untergehen. Die Einbindung Deutschlands war die Triebfeder der europäischen Integration, nicht etwa der Frieden unter den Völkern. Das ist Propaganda. Seit dem Zweiten Weltkrieg sind die Völker Europas friedlich, aber auch nicht kriegsfähig, schon gar nicht die Deutschen. Sie sind geschlagen und setzen ihre Kräfte für ihren Konsum ein. Frieden ist die Wirklichkeit des Rechts, im Innern und nach außen. Davon entfernt sich Deutschland in der EU mit großen Schritten. Ohne Demokratie gibt es keinen Rechtsstaat. Das demokratische Defizit seit dem Maastricht-Vertrag ist nur durch Austritt aus der EU behebbar.

Die Gesetzgebung der EU ist Sache der Kommission und des Rates, exekutiver Organe also. Das ‚Europaparlament‘ (EP) ist keine Vertretung eines Volkes, sondern eine Versammlung von Vertretern vieler Völker. Die Unionsbürger sind kein Volk. Es gibt keine europäische Identität. Das Stimmgewicht als Wähler des EP weicht bis zu 1200 % von einander ab. Das EP hat kein Gesetzesinitiativrecht und nur begrenzte Vetorechte gegen die Politik der Regierungen. Es legitimiert nicht. Die Legitimation der Unionsgesetze wird den nationalen Parlamenten zugesprochen, die auf Grund von begrenzten Einzelermächtigungen die Regelungen der Union voraussehen und verantworten können sollen. Das ist die demokratische Lebenslüge der Rechtsprechung des BVerfG.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entbehrt jeder demokratischen Legitimation. Die Regierungen ernennen im Einvernehmen die Richter, die über ihre Politik richten sollen. Die Richter beziehen hohe Gehälter, zahlen geringe Steuern und können wiederernannt werden. Sie müssen also den Regierungen nützlich sein. Mit ihren ‚Urteilen‘ üben sie geradezu diktatorische Macht aus. Ihr Credo ist die europäische Integration. Das BVerfG hat sich im OMT-Urteil 2016 endgültig dem EuGH unterworfen. Es hat das letzte Wort zum Recht und damit den Kern der deutschen Souveränität aufgegeben. Wenn der EuGH die Judikatur des Menschenwürdeprinzips an sich zieht, wie es ihm Art. 2 EUV und Art. 1 der Grundrechte- Charta der EU ermöglichen, ist die Diktatur der ‚Richter‘ vollendet. Die Judikatur der Menschenrechte durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht weniger verheerend.

Im Verbund mit dem Euro ruiniert der vom EuGH hart deregulierte Binnenmarkt die meisten Volkswirtschaften der EU, weil diese ohne Abwertung nicht wettbewerbsfähig sind. Deutschland hat durch die für seine Wirtschaftskraft unterbewertete Währung einen weltweiten Wettbewerbsvorteil. Das ist kein Freihandel, sondern weltwirtschaftswidriges Preisdumping, unechter Freihandel, ein Ausbeutungssystem des internationalen Finanzsystems, das die deutsche Wirtschaft in der Hand hat. Aus dem Bestimmungs- hat der EuGH ein Herkunftslandprinzip gemacht. Die Völker haben damit die Hoheit über die Produktsicherheit verloren, durch die Freizügigkeit weitgehend auch die über die Sozialkosten. In der Rechtssache Costa/ E.N.E.L. hat der EuGH schon 1964 die Vertragsverpflichtungen der gänzlich unbestimmten Grundfreiheiten (Warenverkehrs-, Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit) entgegen dem Völkerrecht als „autonome Rechtsquelle“ für unmittelbar und vorrangig anwendbar erklärt. Es hat diesen Regelungen staatsrechtliche Verbindlichkeit zugemessen und damit bereits die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft funktionell zu einem Staat, einen tendenziell unitarischen Bundesstaat gemacht, gegen die Verträge, gegen den Willen der Völker, ohne Legitimation. Zugleich hat der EuGH sich weitestgehend zum Richter über das Wirtschaftsrecht der Mitgliedstaaten erhoben. Bereits das war das Ende der Demokratie und des Rechtsstaates Deutschland und der anderen Mitgliedstaaten. Die demokratieferne Rechtlosigkeit hat sich stetig verbösert.

Nachdem das Scheitern des Euro offenkundig war und die ‚Eurorettung‘ durch  Kredite aus dem Euroverbund den nicht mehr kreditfähigen Mitgliedern dieses Verbundes wegen deren zunehmender Verschuldung nicht mehr zu helfen vermochten, hat das Europäische System der Zentralbanken vertrags- und verfassungswidrig die Staatsfinanzierung übernommen. Der EuGH hat diese Politik der Europäischen Zentralbank gestützt, gegen die Voten des BVerfG. Aber das BVerfG hat sich gefügt, weil die Judikate des EuGH nur für unanwendbar erklärt werden dürften, wenn sie keinerlei sachlichen Begründung fähig, schlicht „willkürlich“ seien. Das sind sie, aber welcher Richter wagt das auszusprechen.

Inzwischen praktizieren Bundesregierung und Bundestag den offenen Rechtsbruch, vor allem in der Massenzuwanderung. Das deutsche Volk wurde nicht gefragt, ob die Grenzen offen bleiben sollen, und das BVerfG hat meine Verfassungsbeschwerde gegen dieses offenkundige Unrecht nicht einmal zur Entscheidung angenommen – ohne Begründung. Grenzsicherung gegen das Eindringen von Fremden ist eine essentielle Pflicht jedes Staates, dessen wesentliche Rechtfertigung die Sicherheit seiner Bürger ist. Deutschland ist nach dem Grundgesetz kein Einwanderungsland, wird aber dazu gemacht.

Die vielen Fremden in Deutschland kosten die Deutschen nicht nur viele Milliarden an Euro, sie haben dem Land auch die innere Sicherheit genommen. Das Tor für die kulturfremde Islamisierung Deutschlands hat das BVerfG durch eine bildungsferne Dogmatik einer Religionsfreiheit weit geöffnet. Jeder Mensch dürfe um seiner Würde willen so leben und handeln, wie es seine Religion gebiete, wenn nicht andere gleichrangige Verfassungsprinzipien dem entgegenstehen würden. Das Gericht hat damit die Säkularisation, die größte aufklärerische Fortschritt Europas, gründlich verkannt. Art. 4 GG kennt drei Religionsgrundrechte, aber keine umfassende Religionsfreiheit: Die Freiheit des Glaubens ist eine Sache des Denkens, nicht des Handelns. Auch die Freiheit des religiösen Bekenntnisses gibt kein Handlungsrecht, sondern das Recht, entgegen dem Grundsatz des Augsburger Religionsfriedens cuius regio eius religio, die Konfession selbst zu wählen. Die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung steht, wie es im säkularisierten Gemeinwesen nicht anders sein kann, nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 WRV unter dem Vorbehalt des staatlichen Gesetzes. Keine Ethik, keine Religion, keine Moral kann von dem Gesetz freistellen. Wer Gesetzgeber ist, also jeder Bürger, muß sich in politicis innerlich säkularisieren, erst recht die Vertreter des Volkes in den Staatsorganen. Die Religionsgrundrechte geben keine politischen Rechte. Der Islam, dem Religion und Politik eine Einheit sind, ist nicht säkularisiert und darum mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Kein Gericht hat es bisher gewagt das auszusprechen. Die Kairoer Deklaration für Menschenrechte im Islam der Organisation der Islamischen Konferenz, der 57 muslimische Staaten angehören, von 1990 stellt die wesentliche Menschenrechte unter den Vorbehalt der Scharia. Die Scharia, gewissermaßen das Grundgesetz des Islam, steht zum Recht in Deutschland in unauflöslichem Widerspruch.

Die Menschenwürdejudikatur des BVerfG hat entgegen der grundgesetzlichen Gewaltenteilung einen Richterstaat geschaffen, der sogar das Volk als Verfassungsgeber entmachtet. Zunehmend materialisiert das BVerfG den Menschenwürdesatz durch Rechtssätze, die nicht einmal durch ein neues Verfassungsgesetz angetastet werden dürfen. So hat das Gericht aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG ein subjektives Recht jedes Menschen, der legal oder illegal deutschen Boden betritt, auf Leistungen des Staates hergeleitet, die diesem das menschenwürdige Existenzminimum nach deutschen Maßstäben, etwa Hartz IV, sichert. Die unantastbare Menschenwürde ist die Freiheit. Sie ist die Leitidee des Grundgesetzes, der das Verfassungsleben gerecht werden soll. Die Menschenwürde ist ausweislich des Absatzes 3 des Art. 1 GG kein Grundrecht, das die Rechtsprechung seinen Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zugrunde legen darf (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG). Dem Menschenwürdesatz ist nicht ein Rechtssatz zu entnehmen, wie der Text des Art. 1 GG, dessen Entstehungsgeschichte und philosophische Grundlage in Kants Ethik unzweideutig ergibt.

Die beste Verfassung nützt nichts, wenn die Menschen, die sie verwirklichen sollen, nicht die besten des Volkes sind, sittlich  unantastbar, unparteiisch nur dem Recht verpflichtet. Die Verfassungswirklichkeit Deutschlands nach 70 Jahren Grundgesetz erweist die Schwäche des Rechts gegenüber der Macht. Der Europäismus und Internationalismus stehen bereits seit 1953, verstärkt seit 1992 (Maastricht-Vertrag) und 2009 (Lissabon-Vertrag), der Verwirklichung des Grundgesetzes entgegen. Der global agierende Kapitalismus und der ebenfalls globalistische Egalitarismus der sozialistischen Parteien, die im Bundestag die übergroße Mehrheit stellen, haben sich verbündet, zum Schaden Deutschlands und zum Schaden Europas. Seine Souveränität darf kein Volk sich von seinen ‚Politikern‘ nehmen lassen. Es verliert dadurch seine Freiheit. Das vereinigte Europa darf und sollte ein Staatenbund sein, in dem die Völker und Bürger ihre Souveränität wahren. Das hindert eine Zusammenarbeit zum Wohle aller beteiligten Völker in keiner Weise, aber die diktatorische Macht einer politischen Klasse, der das gemeine Wohl fern liegt.

Wieder sind  die Deutschen Opfer ihrer Politiker. Das Grundgesetz konnte sie vor dem Niedergang nicht bewahren. Nach 70 Jahren gebietet uns das Grundgesetz die Befreiung zum Recht.

Berlin, 23. Mai 2019